TE Vwgh Beschluss 2002/11/21 2000/20/0091

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §98 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache der CK in W, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. Jänner 2000, Zl. 436.018/69-V.8/1999, betreffend Angelegenheiten des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem näher genannten Administrativbeschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Ansuchen um Ausführung zu ärztlichen Untersuchungen gemäß § 98 Abs. 2 StVG nicht Folge gegeben wurde.

Auf Grund der mittlerweiligen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 18. September 2002 an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie noch ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides habe.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 beantwortete die Beschwerdeführerin diese Anfrage wie folgt:

"In weiten Bereichen bildet die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs jenen Rahmen, innerhalb dessen seitens der Verwaltungsbehörde Bescheide erlassen werden. Sollte ich allenfalls wieder in eine Situation geraten, in der mein Bewegungsspielraum durch Strafvollzugsnormen eingeschränkt ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei Sachverhalten jener Art, die der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegen, bereits die erstinstanzliche Behörde im Bewusstsein der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sich dessen Rechtsansicht zu eigen macht. Ich habe daher ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides."

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich das geltend gemachte konkrete, nicht bloß theoretische Interesse der Beschwerdeführerin an einer Klärung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur auf den angenommenen Fall bezieht, dass an ihr erneut eine Freiheitsstrafe vollzogen werden sollte. Dass dies wieder der Fall oder auch nur konkret absehbar sei, wird nicht vorgebracht, weshalb nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten beeinflussen könnte. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid bei Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1999, B 631/99-18, an das die belangte Behörde im vorliegenden Fall gebunden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen wäre.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200091.X00

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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