TE Vfgh Beschluss 1999/10/16 G114/99, G125/99

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Veröffentlicht am 16.10.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §5

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. Nr. I/86/1999 lautet:

"§5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des §2 Abs1 Z4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zustellen. Über einen solchen Antrag ist vor dem 1. Jänner 2000 zu entscheiden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs1 Z1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen."

2.1. Mit dem vorliegenden, am 26. Juli 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag begehren die Antragsteller

"die Aufhebung folgender Bestimmungen des §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl 1978/560 idF BGBl 1998/139:

1. In Absatz 1 der Wortfolge

'und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt',

in eventu,

falls der VfGH die Auffassung vertritt, daß die Antragstellerin als für das Bundesgebiet in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung nicht zulässig einen Individualantrag auf Aufhebung einer Bestimmung stellen darf, die auf eine landesgesetzlich eingerichtete Vertretung Bezug nimmt,

der Wortfolgen

'die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls'

sowie der Wortfolge

'eingerichtet ist, diese Vertretung)'.

(...)

2. Des Absatzes 2,

(...)

In eventu keine Aufhebung des Absatz 2,

(...)

3. Des §5 Abs3,

(...)

in eventu der Wortfolge in §5 Abs3

'einer bundesgesetzlichen oder'".

2.2. Die Antragsteller begründen ihren Antrag im wesentlichen damit, daß beide nach dem Gesetz offenstehenden Alternativen verfassungswidrig seien und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen würden.

II. Die Anträge sind unzulässig:

1. Das GVG wurde mit BGBl. I/86/1999, ausgegeben am 24. Juni 1999, novelliert. Die auf §5 leg. cit. bezogene Passage dieser Novelle lautet:

"1. §5 Abs1 Z1 und 2 lauten:

'1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.'

2. Im §5 Abs1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

'Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.'

3. Im §5 Abs2 erster Satz wird der Ausdruck '30. Juni 1999' durch den Ausdruck '1. Oktober 1999' ersetzt."

Die genannten Änderungen wurden gemäß §279 Abs1 leg. cit. in der Fassung der genannten Novelle rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt.

2.1. Der Antrag bezieht sich ausdrücklich auf "§5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl 1978/560 idF BGBl 1998/139". Der im Antrag wiedergegebene Wortlaut des §5 GSVG entspricht auch jenem Wortlaut, den diese Bestimmung vor der erwähnten Novelle durch BGBl. I/86/1999 hatte.

2.2. Auch wenn im Antrag abwechselnd von der Frist des 30. Juni 1999 und der nach der nunmehr geltenden Rechtslage gegebenen Frist des 30. September 1999 die Rede ist, woraus erhellt, daß die Antragsteller die geltende Rechtslage im Zeitpunkt der Abfassung ihrer Anträge kannten, so ergibt sich doch aus der ausdrücklichen Fassungsbezeichnung und der wörtlichen Wiedergabe des Textes der angefochtenen Bestimmung unzweifelhaft, daß die Antragsteller die Bestimmung des §5 GSVG in der u nicht mehr in Geltung stehenden u Fassung des BGBl. Nr. 139/1998 angefochten haben.

2.3. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragsteller durch die Bestimmung des §5 GSVG in der von ihnen angefochtenen Fassung unmittelbar und aktuell in ihren Rechten verletzt sein können. Da somit eine Bestimmung, die unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift, nicht angefochten wurde und ein Fall des Art140 Abs4 B-VG offenkundig nicht vorliegt, waren die Anträge schon deshalb zurückzuweisen, ohne daß es dazu weiterer Überlegungen über ihre Zulässigkeit bedurfte (vgl. zB VfSlg. 15116/1998; VfSlg. 12227/1989;

VfSlg. 11365/1987 mwH sowie VfSlg. 9096/1981).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G114.1999

Dokumentnummer

JFT_10008984_99G00114_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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