TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/16 V35/99, V36/99, V37/99, V40/99, V71/99, V72/99, V74/99

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Veröffentlicht am 16.10.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Krems vom 28.02.94
StVO 1960 §25
StVO 1960 §94 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV in der Stadt Krems; ausreichende Befolgung des Anhörungsgebotes der von der Verordnungserlassung betroffenen Berufsgruppen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau erließ am 28. Februar 1994 zu Z MD/4 - 81-1/93 gemäß §25 StVO 1960 eine Kurzparkzonenverordnung für den gesamten Altstadtbereich.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"V E R O R D N U N G

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau verfügt für sämtliche innerhalb der Straßenzüge Ringstraße (LH 73 bzw. B 35) - Utzstraße - Südtirolerplatz - Stadtgraben - der alten Stadtmauer bzw. dem Geländeabbruch zum Kremstal - Kremstalstraße/Ringstraße (LH 73) gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Einmündung in die vorgenannten Straßenzüge, ausgenommen die Fußgängerzonen, eine (gebührenpflichtige) Kurzparkzone ('Altstadtzone'), werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, mit einer Kurzparkdauer von 3 Stunden.

Die Kundmachung erfolgt durch die Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß §52 Z. 13 d und 13 e StVO 1960 sowie der Zusatztafel 'werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr' sowie der weiteren Zusatztafel 'gilt für die gesamte Altstadtzone' an allen Ein- bzw. Ausfahrten in die bzw. aus der Altstadt mit folgenden Kundmachungspunkten:

-

Mondlgasse bei der Ringstraße (LH 73)

-

Dinstlstraße bei der Ringstraße (B 35)

-

Gartenaugasse bei der Ringstraße (B 35)

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Heinemannstraße bei der Ringstraße (B 35)

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Fischergasse bei der Utzstraße

-

Obere Landstraße beim Südtirolerplatz ('Steinertor')

-

gemeinsamer Einmündungsbereich der Schmelzgasse und der Frauenberggasse vor dem Stadtgraben

-

Torgasse beim Stadtgraben

-

Wachtertorgasse / Kellergasse beim Stadtgraben

-

Untere Landstraße bei der Kremstalstraße / Ringstraße (LH 73)

Die Verordnung tritt mit der Aufstellung der oben angeführten Verkehrszeichen am 11.04.1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher das Kurzparken regelnden Verordnungen MD/4-113/92 vom 21.07.1992, MD/4-V-15/1991 vom 18.03.1991 und MD/4-J-1/1988 vom 06.12.1988 außer Kraft.

Weiters treten gleichzeitig die Verordnungen betreffend 'Fahrverbote (in beiden Richtungen), ausgenommen Anrainerverkehr' in der

-

Pulverturmgasse (MD/4-V-30/1991 vom 18.03.1991),

-

Stiftgasse (MD/4-V-31/1991 vom 18.03.1991),

-

Burggasse (MD/4-V-32/1991 vom 18.03.1991),

-

Piaristengasse (MD/4-V-28/1991 vom 18.03.1991) und

-

Frauenberggasse (MD/4-V-55/1991 vom 02.07.1991)

außer Kraft.

Rechtsgrundlage:

§25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Ergeht an:

...

Der Magistratsdirektor:

..."

Die Verordnung wurde durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am 11. April 1994 kundgemacht.

b. Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 11. April 1994 wurde die oben dargestellte Verordnung dahingehend abgeändert, daß das "Fahrverbot (in beide Richtungen), ausgenommen Anrainerverkehr" in der Frauengasse nicht aufgehoben werde.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in welchen den Beschuldigten jeweils vorgeworfen wird, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe abgestellt und dadurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt zu haben. Die Tatorte und Tatzeiträume liegen jeweils innerhalb des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches der oben angeführten Kurzparkzonenverordnung.

Aus Anlaß dieser Verfahren entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit dieser Kurzparkzonenverordnung.

Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich daher die zu V35-37/99, V40/99, V71/99, V 72/99 und V74/99 protokollierten Anträge, die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28. Februar 1994, Z MD/4 - 81-1/93, mit der eine Kurzparkzone im gesamten Altstadtbereich der Stadt Krems an der Donau verfügt wird, als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich geht in allen Anträgen von einer speziellen Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte aus und erblickt die Gesetzwidrigkeit der Verordnung darin, daß diese entgegen der Anordnung des §94f Abs1 lita Z3 StVO 1960 ohne vorherige Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Rechtsanwälte erlassen worden sei. Im Bereich der Kurzparkzone habe zumindest ein Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz, weshalb jedenfalls die Interessen jener Rechtsanwälte, die innerhalb der Kurzparkzone ihre Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz hätten, von der Kurzparkzonenverordnung im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung berührt würden.

4. Der Magistrat der Stadt Krems erstattete unter Vorlage der bezughabenden Verordnungsakten eine Äußerung, in der er die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung verteidigt und die Abweisung der Anträge begehrt.

Zum Beschwerdevorbringen führt der Magistrat der Stadt Krems aus, daß die angefochtene Verordnung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, sohin in Erfüllung des Gesetzesauftrages des §94f StVO 1960 erlassen worden sei. Die jeweiligen von dieser Verkehrsmaßnahme berührten Interessenvertretungen seien vor Erlassung der Verordnung schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen und darüber hinaus zur mündlichen Verkehrsverhandlung am 21. Oktober 1993 geladen worden.

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau stellt die Nichtanhörung der Rechtsanwaltskammer außer Streit, bestreitet jedoch die Notwendigkeit der Anhörung der Rechtsanwaltskammer im Verordnungserlassungsverfahren: Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14439/1996 könne der Berufssitz mehrerer Rechtsanwälte im Bereich einer straßenpolizeilichen Verordnung allein noch keine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder des Berufsstandes der Rechtsanwälte begründen. Darüber hinaus sei festzuhalten, daß sich das Landesgericht Krems nicht im Bereich der Kurzparkzone befinde.

5. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der die Abweisung der Anträge begehrt wird.

Die Niederösterreichische Landesregierung begründet die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung unter Anführung mehrerer Verfassungsgerichtshoferkenntnisse damit, daß der Berufssitz eines oder mehrerer Rechtsanwälte im Bereich der Kurzparkzone noch keine spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte als Berufsstand zu begründen vermöge. Rechtsanwälte seien von der Kurzparkzonenverordnung nicht anders betroffen als die gesamte Bevölkerung im Bereich des von der angefochtenen Verordnung erfaßten Gebietes.

6. Auch die in den Verfahren V35-37/99 mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie unter Beilage einer Fotografie ausführt, daß die Vermessung eines das Kurzparkzonenende anzeigenden Verkehrszeichens an einem näher bezeichneten Ort innerhalb der Kurzparkzone am 11. Juni 1999 im Beisein ihres Rechtsvertreters ergeben habe, daß der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden linken Rand des Straßenverkehrszeichens und dem rechten Fahrbahnrand lediglich 8 cm betrage. Der untere Rand des Verkehrszeichens sei von der Gehsteigoberkante 183 cm entfernt. Die verfahrensgegenständliche Verordnung sei daher auch deshalb gesetzwidrig, weil sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erstattete dazu eine Replik, in der er das Vorliegen eines Kundmachungsmangels bestreitet und ausführt, daß der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellte Abstand zwischen linkem Rand des Straßenverkehrszeichen und rechtem Fahrbahnrand von 17 cm die Wahrnehmbarkeit im Sinne der Ordnungsvorschrift des §48 Abs1 StVO 1960 eher verbessert habe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat die über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm.

§35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm. Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen der beteiligten Parteien die oben wiedergegebene Verordnung, deren Übertretung die Berufungswerber für schuldig befunden worden sind, anzuwenden hat, sind die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gestellten Anträge gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.

3. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich geäußerten Bedenken ob des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung sind nicht berechtigt:

a. Gemäß §94f Abs1 StVO 1960 ist - außer bei Gefahr im Verzuge - vor Erlassung einer Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe dann anzuhören, wenn Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden.

b. Bereits in VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, beinahe gleichlautenden Vorschrift des §43 Abs8 StVO 1960) angenommen, daß "das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".

Zu §94f Abs1 StVO 1960 hat der Verfassungsgerichtshof in ähnlichen Verfahren ganz allgemein ausgesprochen (vgl. VfSlg. 14051/1995, 14439/1996), daß nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe "in spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 StVO 1960 begründen. Insoweit Mitglieder einer Berufsgruppe hingegen "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen sind, wird nicht bewirkt, daß die Interessen der Mitglieder dieser Berufsgruppe im Sinne des §94 Abs1 StVO 1960 spezifisch berührt werden".

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Auffassung in den Erkenntnissen VfSlg. 14051/1995 und 14439/1996 wie folgt:

"Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß §43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, daß Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, daß Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe 'berührt werden'."

Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, welche die Anhörung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor Verordnungserlassung erforderlich machte, nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast "mit Rücksicht auf den Bestimmungszweck des Justizpalastes und angesichts der dort gegebenen örtlichen Verhältnisse" an. Diese Rechtsmeinung vertrat er auch im Erkenntnis VfSlg. 13783/1994. Dort sah er die Interessen der Rechtsanwälte durch eine Kurzparkzone in Innsbruck "vor einem ... zahlreiche Justizbehörden beherbergenden (zentralgelegenen) Gebäude" in spezifischer Weise berührt, "weil angesichts der ... gegebenen örtlichen Verhältnisse berufliche Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt werden".

c. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner dargestellten Rechtsansicht (vgl. auch VfSlg. 14439/1996):

Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5784/1968, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14053/1995, VfGH 23.2.1999, V221/97, uva.) ist davon auszugehen, daß die Festlegung einer flächendeckenden Kurzparkzone gemäß §25 StVO 1960 jedenfalls die Interessen der Mitglieder jener Berufsgruppen berührt, die innerhalb der Kurzparkzone ihre Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben. Auch der Magistrat der Stadt Krems an der Donau ging von einer solchen Interessenbetroffenheit aus und lud die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Bezirks-Bauernkammer Krems mit Schreiben vom 23. September 1993 ein, zur beabsichtigten Verkehrsmaßnahme Stellung zu nehmen. Die Handelskammer Niederösterreich, Bezirksstelle Krems, und die Bezirks-Bauernkammer Krems gaben positive Stellungnahmen ab, die Kammer für Arbeiter und Angestellte verzichtete auf eine Äußerung. Die genannten gesetzlichen Interessenvertretungen wurden auch zur mündlichen Verkehrsverhandlung geladen. Die verordnungserlassende Behörde hat dadurch dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, daß sich im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung auch Rechtsanwaltskanzleien befinden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß das Landesgericht Krems außerhalb des von der angefochtenen Kurzparkzonenverordnung erfaßten Bereiches liegt, lassen jedoch nicht auf einen Sachverhalt schließen, der mit jenen den Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983 und 13783/1994 zugrundeliegenden Sachverhalten vergleichbar wäre. Es kann in diesem Fall weder von einer außergewöhnlichen "Behördenkonzentration" (vgl. VfSlg. 9818/1983 und 13783/1994) noch von einer besonderen Dichte von Rechtsanwaltskanzleien die Rede sein. Die örtlichen Gegebenheiten sind daher nicht geeignet, eine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte zu begründen.

Der Umstand, daß durch die Verordnung einer Kurzparkzone die Interessen der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie jene aller anderen Verkehrsteilnehmer berührt werden, begründete daher keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.

4. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 9089/1981, 10640/1985, 10811/1986, 11580/1987, 14044/1995, uva.). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen gesetzwidrig ist. Ein Eingehen auf das von der in den Verfahren V35-37/99 mitbeteiligten Partei erstattete Vorbringen, wonach die Kurzparkzonenverordnung wegen eines nicht gesetzmäßig aufgestellten Verkehrszeichens nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, erübrigte sich daher.

5. Die Anträge waren daher abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Kurzparkzone, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V35.1999

Dokumentnummer

JFT_10008984_99V00035_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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