TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2002/12/0289

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §205 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §206 Abs6 idF 1988/148;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. August 2002, Zl. 4260.291156/1-III/A/9e/02, betreffend Verleihung von schulfesten Stellen am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium L, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium L. Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol, Stück XI, vom 20. November 2001 waren an diesem Gymnasium zwei schulfeste Stellen für Lehrer humanistischer Unterrichtsgegenstände ausgeschrieben worden. Um eine dieser Lehrerstellen bewarb sich die Beschwerdeführerin mit sechs weiteren Kollegen, darunter auch Prof. Mag. F und Prof. Mag. R.

Der Dienststellenausschuss dieser Schule nahm zu dieser Ausschreibung dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin den gleichen in der Leistungsfeststellung ausgewiesenen Arbeitserfolg aufweise wie Mag. F und Mag. R. Die berufstätigen Ehepartnerinnen der beiden letztgenannten Professoren seien in gesicherter beruflicher Position (Lehrer an Pflichtschulen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis). Mag. F und Mag. R seien daher im Vergleich zur Beschwerdeführerin gleichwertig sozial abgesichert. Die Beschwerdeführerin weise jedoch einen deutlichen Vorsprung "in dienstvertraglichen Kriterien" (Definitivstellung acht Jahre, Dienstantritt zwei Jahre vor dem nächsten Bewerber) auf. Der Dienststellenausschuss schlug vor, eine der zu vergebenden schulfesten Stellen an die Beschwerdeführerin zu vergeben.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 wies das Kollegium des Landesschulrates für Tirol das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Verleihung einer schulfesten Stelle vom 4. Juni 2002 ab, indem je eine schulfeste Stelle an Mag. R und Mag. F verliehen wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. August 2002 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 206 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "in der derzeit geltenden Fassung", ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Wortlautes des § 206 Abs. 6 BDG 1979 heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides:

"Da Sie und die beiden genannten Kollegen das Leistungskalkül 'erheblich überschritten' aufweisen, ist sohin in diesem Punkt Gleichwertigkeit gegeben. Bezüglich der sozialen Verhältnisse haben die durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass die genannten Kollegen für drei bzw. zwei unversorgte Kinder zu sorgen haben und keine Alleinverdiener sind, während Sie ledig, Alleinverdienerin und erst im Hinblick auf Vorrückungsstichtag, Dienstalter, Pragmatisierung und Definitivstellung Vorteile gegenüber Ihren Mitbewerbern aufweisen. Den zuletzt genannten Umständen kommt jedoch erst dann Relevanz zu, wenn im Rahmen des Kriteriums 'Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf soziale Verhältnisse' Parität zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen bestünde.

Bei der Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verlangt das Gesetz selbst bei Gleichwertigkeit der Leistungsfeststellungen die Bedachtnahme auf die 'sozialen Verhältnisse' der Bewerber. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dabei nicht zuletzt auch auf die jeweilige familiäre Situation Bedacht zu nehmen ist, will man nicht der Bestimmung jeden sinnvollen Anwendungsbereich entziehen. Einer solchen der Versachlichung des Besetzungsvorgangs dienenden Bestimmung kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie selbst sachlich nicht gerechtfertigt ist. Obwohl die in § 206 Absatz 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angeführten Kriterien, weil auf sie 'nur Bedacht zu nehmen ist', keine abschließende Regelung darstellen, ist die soziale Komponente im Zusammenhang mit der Verleihung einer schulfesten Stelle vorrangig und im gesamten Umfeld zu 'beleuchten'. Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung kann nur sein, Personen die Möglichkeit einzuräumen, einen fixen Arbeitsplatz und somit auch einen fixen Wohnsitz zu erhalten, was in besonderem Maße für Familienväter beziehungsweise -mütter von Bedeutung ist. Es ist daher bei der Frage der sozialen Verhältnisse vor allem auf diese Problematik einzugehen und weniger auf das Vorliegen eines höheren Dienstalters, des früheren Abschlusses der Lehramtsprüfung oder der früher erreichten Pragmatisierung und Definitivstellung. Letztgenannte Kriterien stellen keine sozialen Kriterien im Sinne des § 206 Absatz 6 leg.cit. dar.

Beim im Gesetz verankerten Kriterium der 'Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf soziale Verhältnisse' spielen selbstverständlich auch gesetzliche Unterhaltspflichten eine Rolle und sind in die Betrachtung einzubeziehen. Ein(e) Bewerber(in) mit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind wird dabei im Regelfall auch dann im Vergleich zu einer allein stehenden Person ohne eine derartige Verpflichtung finanziell weniger günstig gestellt sein, wenn sein (ihr) Ehepartner über ein Einkommen in gleicher Höhe verfügt. Da aber die mit einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteile nicht nur in der finanziellen Absicherung, sondern vor allem auch wegen der im Regelfall von der Zustimmung des Inhabers einer solchen Stelle abhängigen Versetzung in der Stabilität des Dienstortes zu sehen sind, muss bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse darauf Bedacht genommen werden, welcher Bewerber in dieser Hinsicht schutzwürdiger ist, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde (wie etwa ein Schulwechsel bei schulpflichtigen Kindern!).

Aus den oben angeführten Argumenten ergibt sich zweifelsfrei, dass bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse im Sinne des § 206 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 dem Familienstand eine vorrangige Rolle einzuräumen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre Bewerbung um eine schulfeste Stelle verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 205 BDG 1979, die Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, die Ziffern 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, die übrigen Ziffern in der Stammfassung des BDG 1979, lautet:

     "§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter

Bedachtnahme auf § 38 nur

     1.        mit seiner Zustimmung,

     2.        im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42

Abs. 2,

     3.        bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

     4.        bei Auflassung der Planstelle,

     5.        im Falle des durch Disziplinarerkenntnis

ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k an eine andere Schule versetzt werden.

§ 206 Abs. 6 BDG 1979, die Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, der Absatz selbst in der Stammfassung des BDG 1979, lautet:

"§ 206. ...

...

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden."

Demnach war aus dem Grunde des § 206 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 bei der Auswahl aus den Bewerbern zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Leistungsfeststellung kein Eignungsvorsprung der Beschwerdeführerin vor den beiden ernannten Bewerbern. Die belangte Behörde hatte sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Unter diesem Aspekt sind somit jene Bewerber zu bevorzugen, deren soziale Verhältnisse sie als rücksichtswürdig für die Verleihung der schulfesten Stelle erscheinen lässt, die also auf Grund dieser sozialen Verhältnisse auf den mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteil besonders angewiesen sind. Dieser Vorteil liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, ausgeführt hat, vor allem im Versetzungsschutz des Inhabers einer schulfesten Stelle gemäß § 205 BDG 1979. Er ist, so führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters aus, in der Stabilität des Dienstortes zu sehen, weshalb bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse auch darauf Bedacht genommen werden muss, welcher Bewerber in dieser Hinsicht schutzwürdig ist, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde.

Unbestritten ist, dass die zum Zug gekommenen Mitbewerber mit berufstätigen Ehefrauen verheiratet sind und drei bzw. zwei "unversorgte" Kinder haben, während die Beschwerdeführerin allein stehend ist.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, Mag. F und Mag. R seien in Ansehung des im Rahmen der Beurteilung der sozialen Verhältnisse vorrangigen Kriteriums des Bedürfnisses nach Versetzungsschutz berücksichtigungswürdiger als die Beschwerdeführerin. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner Feststellungen über das Alter der (unversorgten) Kinder sowie des Ortes ihres Schulbesuches. Vielmehr durfte die belangte Behörde in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Mitbewerber der Beschwerdeführerin sowohl zu ihren Ehegattinnen als auch zu ihren unversorgten Kindern (unabhängig von der Frage des Alters dieser Kinder und des Ortes ihres Schulbesuches) familiäre Beziehungen unterhalten. Das Vorliegen einer - atypischen - gegenteiligen Situation wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es liegt daher auch ohne nähere Feststellungen auf der Hand, dass die Mitbewerber der Beschwerdeführerin ihre Wohnsitze wohl so gewählt haben, wie es ihnen unter Berücksichtigung der dienstlichen bzw. schulischen Erfordernisse der Familienmitglieder und dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Familienlebens (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten) am günstigsten erschienen ist. Im gedachten Fall einer gegen den Willen dieser Mitbewerber erfolgten Versetzung wäre wohl in aller Regel (und zwar unabhängig vom Schulort ihrer Kinder bzw. vom Dienstort ihrer Ehegattinnen) davon auszugehen, dass sich diese Verhältnisse, sei es durch einen weiteren Dienstweg dieser Mitbewerber oder durch eine Übersiedlung der ganzen Familie, ungünstiger gestalten würden.

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang weiters aus, bei einem Unverheirateten sei von einem erhöhten Maß an außerfamiliären Kontakten und einer außerfamiliären Verankerung auszugehen, welche im Falle einer Übersiedlung jedoch zur Gänze verloren gingen.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegt, welche außerfamiliären Kontakte sie unterhält bzw. welche außerfamiliäre Verankerung sie besitzt, deren Intensität mit den Beziehungen zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern vergleichbar wäre. Mit ihrer allgemein gehaltenen diesbezüglichen Behauptung vermag sie daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gleichfalls nicht aufzuzeigen.

Daraus ergibt sich, dass die ernannten Mitbewerber in Ansehung des im Rahmen der sozialen Verhältnisse vorrangigen Kriteriums des Bedürfnisses nach Versetzungsschutz berücksichtigungswürdiger erscheinen als die Beschwerdeführerin.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde ohne nähere Feststellungen betreffend das Einkommen der Ehegattinnen dieser Mitbewerber davon ausgehen durfte, dass letztere im Hinblick auf die sie treffenden Unterhaltspflichten für Kinder in ungünstigeren finanziellen Verhältnissen leben und (auch) insofern soziale Rücksichtnahme verdienen. Aus dem Beschwerdevorbringen, in welchem die Beurteilung des Dienststellenausschusses, die Beschwerdeführerin weise eine gleichwertige soziale Absicherung wie die beiden ernannten Mitbewerber auf, ausdrücklich als richtig bezeichnet wird, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter dem - nachrangigen - Aspekt der finanziellen Verhältnisse gegenüber ihren ernannten Mitbewerbern berücksichtigungswürdiger gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, die belangte Behörde habe zu Unrecht das für die Beschwerdeführerin sprechende soziale Kriterium des Lebens- und Dienstalters unberücksichtigt gelassen. Es werde gesellschaftlich allgemein als Zurückbleiben oder sogar Zurücksetzung gewertet, wenn jemand in seinem Berufsbereich nicht auf alterstypische Weise vorankommt. Die Funktion des höheren Alters als Faktor für einen höheren sozialen Rang gehöre zweifellos zur Grundausstattung des psychosozialen Wesens des Menschen und sei in allen sozialen Gruppen zu finden. Das gänzliche Übergehen des Anciennitätsprinzips sei eindeutig "antihuman und antisozial". Es wäre daher das Lebensalter angemessen zu berücksichtigen gewesen.

Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass das höhere Dienst- oder Lebensalter keine "Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse" im Verständnis des § 206 Abs. 6 BDG 1979 begründet. Ein soziales Bedürfnis nach dem mit der Innehabung einer schulfesten Stelle verbundenen Versetzungsschutz ergibt sich allein auf Grund eines höheren Lebens- oder Dienstalters nicht. Die Zuerkennung einer schulfesten Stelle bringt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine soziale oder auch dienstrechtliche Rangerhöhung zum Ausdruck, sondern verleiht bloß den in § 205 BDG 1979 umschriebenen erhöhten Versetzungsschutz.

Auch in diesem Zusammenhang ist auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, zu verweisen, in welchem Kriterien wie Dienstantritt, Vorrückungsstichtag oder Zeitpunkt der Definitivstellung ausdrücklich als "im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Gesichtspunkte", und damit auch nicht als "Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse" begründende Umstände genannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0264) weiters zum Ausdruck gebracht, dass auf die im Gesetz ausdrücklich angeführten Kriterien "nur Bedacht zu nehmen ist", diese also keine abschließende Regelung darstellten. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung sei vielmehr, insbesondere wenn sich aus den im Gesetz angegebenen Kriterien keine klare Entscheidung für einen Bewerber ergibt, auch auf andere Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Sinne des Gesetzes gelegen sind. Der Behörde sei bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bei ihrer weiteren Auswahl Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Sinne zu entsprechen habe.

Vorliegendenfalls ergeben jedoch - wie oben aufgezeigt - die im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung für die beiden zum Zuge gekommenen Bewerber. Es erscheint daher fraglich, ob auf das Kriterium des Lebens- bzw. Dienstalters überhaupt Bedacht genommen werden könnte. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde, welcher nach dem Vorgesagten auch ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, in einer Situation wie der vorliegenden nicht entgegenzutreten, wenn sie ungeachtet des höheren Dienst- oder Lebensalters der Beschwerdeführerin diejenigen Bewerber bevorzugte, für die sich nach den im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung ergab.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2002

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120289.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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