RS OGH 1974/4/4 2Ob213/73, 5Ob739/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1974
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 F

Rechtssatz

Der Geschädigte kann nicht neben dem Ersatz der Kosten für Ersatzfahrten durch eine Spedition auch die Kosten für die Lohnfortzahlung an den Kraftfahrer des beschädigten Fahrzeuges vom Schädiger ersetzt verlangen.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0022858 zitiert werden.Bem: Beim seinerzeitigen RS0030261 lag im Übrigen eine falsche Indizierung zu 3 Ob 213/73 vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 213/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 2 Ob 213/73
  • 5 Ob 739/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 739/81
    Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz für weiterlaufende Betriebskosten einer nicht benützbaren Wohnung, wenn dem Geschädigten ohnehin die Kosten seines Aufenthaltes im Hotel ersetzt wurden. (T1)

Schlagworte

Auto

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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