Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Der Geschädigte kann nicht neben dem Ersatz der Kosten für Ersatzfahrten durch eine Spedition auch die Kosten für die Lohnfortzahlung an den Kraftfahrer des beschädigten Fahrzeuges vom Schädiger ersetzt verlangen.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0022858 zitiert werden.Bem: Beim seinerzeitigen RS0030261 lag im Übrigen eine falsche Indizierung zu 3 Ob 213/73 vor.Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoIm RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012