TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/17 2000/11/0259

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;

Norm

KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4 Abs6;
KAG Wr 1987 §42 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 2000, Zl. MA 15-II-H/1/495/99, betreffend Erweiterung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T - Institut für Computertomographie und bildgebende Diagnostik GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. April 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz (in der Folge: Wr. KAG) die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an einem näher genannten Standort und mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1990 die Bewilligung zum Betrieb dieses Ambulatoriums erteilt.

Mit Eingabe vom 2. März 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei die "Bewilligung der Erweiterung des Anstaltszweckes zur Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen". Die geplante Erweiterung umfasst im Wesentlichen die bildgebende Diagnostik der Schilddrüse mit Tc-99m Nuklid-Apparat (Schilddrüsenszintigraphie), die Durchführung der dynamischen (3 Phasen-Knochenszintigraphie) und statischen (Lokal- und Ganzkörperszintigram) Knochenszintigraphie mit Tc-99m Diphosphonaten, die Nierenszintigraphie (Isotopennephrogramm mit Tc-99m MAG3) sowie die Mammaszintigraphie mit Tc-99m markierten Kationen.

Den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Jänner 1999, mit welchem die beantragte Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums bewilligt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/11/0109, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gestützten Sachverhaltsannahmen nicht nachvollziehbar waren.

Der in der Folge von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 13. April 2000 aus, die geplante Erweiterung des Leistungsspektrums der mitbeteiligten Partei stelle eine sinnvolle Ergänzung der bereits bestehenden bildgebenden Diagnosemethoden der Krankenanstalt dar. Zur Beurteilung der Versorgung der Wiener Bevölkerung mit nuklearmedizinischen Untersuchungen sei eine umfangreiche Erhebung durchgeführt worden. Es sei zunächst der Praxisplan der Wiener Ärztekammer im Internet abgerufen worden, um alle in Wien niedergelassenen Fachärzte, die eine Ausbildung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin haben, erfassen zu können. Von den 23 niedergelassen Fachärzten für Nuklearmedizin verfügten nur 13 über einen Kassenvertrag. Letztere seien mittels Fragebogen zwecks Erhebung vergleichbarer nuklearmedizinischer Untersuchungen angeschrieben worden. Von den 8 beantworteten Fragebögen seien 6 negativ gewesen. Nur 2 Fachärzte hätten angegeben, in ihrer Ordination die entsprechenden nuklearmedizinischen Untersuchungen durchzuführen. Nur einer der drei von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Fachärzte für Nuklearmedizin verfüge über ein vergleichbares Angebot an nuklearmedizinischen Untersuchungen, wie sie von der mitbeteiligten Partei beabsichtigt seien. Ein zweiter Facharzt verfüge über ein nahezu identes Angebot, lediglich die Mammaszintigraphie werde nicht angeboten. Beide in Betracht kommenden Fachärzte seien jedoch keine Vertragsfachärzte der Wiener Gebietskrakenkasse; beide hätten nur Verträge mit den "kleinen Krankenkassen" (BVA, KFA, SVA, VA). In ganz Wien würden daher nur in zwei Ordinationen von niedergelassenen Fachärzten für Nuklearmedizin vergleichbare nuklearmedizinische Leistungen angeboten, welche aber nur einem sehr kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung stünden, da mit der Wiener Gebietskrankenkasse kein Vertrag bestehe. Ein Indiz, dass diese Ordinationen nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung stünden, stelle die erhobene geringe Anzahl der im Jahr 1999 in den Ordinationen durchgeführten Untersuchungen dar: es seien dort insgesamt 349 Schilddrüsenszintigraphien, 65 Nierenszintigraphien und 31 Knochenszintigraphien durchgeführt worden.

Neben den Fachärzten für Nuklearmedizin hätten auch die in Wien vorhandenen selbständigen Ambulatorien, die ein vergleichbares Spektrum an nuklearmedizinischen Untersuchungen durchführten, einen entsprechenden Fragebogen erhalten. Mit Ausnahme des Gesundheitszentrums Wien Süd, das die Mammaszintigraphie nicht anbiete aber einen Kassenvertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse habe, sei bei den vier erhobenen selbständigen Ambulatorien ein vergleichbares Leistungsspektrum vorhanden. Die drei übrigen Ambulatorien hätten jedoch nur Verträge mit kleinen Kassen. In den selbständigen Ambulatorien seien 1999 insgesamt 7030 Schilddrüsenszintigraphien, 5234 Knochenszintigraphien und 263 Mammaszintigraphien durchgeführt worden. 2779 Schilddrüsenszintigraphien (d. s. 39,68%) seien im Gesundheitszentrum Wien Süd, die restlichen 4251 (ca. 60%) in den drei übrigen selbständigen Ambulatorien durchgeführt worden.

Szintigraphien würden weiters in Anstaltsambulatorien angeboten. Von diesen werde in Wien derzeit der größte Teil der nuklearmedizinischen Untersuchungen durchgeführt und zwar:

23.323 Schilddrüsenszintigraphien, 10.644 Knochenszintigraphien,

4.376 Nierenszintigraphien und 264 Mammaszintigraphien.

Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dem Großteil der Bevölkerung Wiens stünde kein einziger niedergelassener Facharzt für Nuklearmedizin für das von der mitbeteiligten Partei angebotene Leistungsspektrum und nur ein einziges selbständiges Ambulatorium zur Verfügung. Die erhobenen Untersuchungszahlen belegten, dass der Großteil der Wiener Bevölkerung die nuklearmedizinischen Untersuchungen in den bestehenden Anstaltsamulatorien durchführen lassen müsse. In manchen Anstaltsambulatorien bestünden auch Wartezeiten, die für Patienten unzumutbar seien. Das nuklearmedizinische Institut des Hanusch-Krankenhauses gebe etwa Wartezeiten von drei Monaten für eine Schilddrüsenszintigraphie an.

Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Gutachten am 25. Mai 2000 eine Stellungnahme mit dem Inhalt ab:

"Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird in gegenständlicher Angelegenheit darauf verwiesen, dass zu prüfen ist, ob Wartezeiten bei den Einrichtungen der Wiener Gebietskrankenkasse und bei den Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten im Bereich der Nuklearmedizin bestehen.

Im gegenständlichen Urteil des Amtssachverständigen wird wiederum wörtlich postuliert, dass in Anstaltsambulatorien Wartezeiten bestehen, die sicherlich für einen Patienten unzumutbar sind. Dies ist eine durch keine konkreten Angaben belegte Behauptung, die wiederum nicht den Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

Die Ärztekammer für Wien erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass derartige Wartezeiten, die zu Unzumutbarkeiten der Patienten in Spitalsambulanzen führen, nicht bekannt sind und auch das Sachverständigengutachten keine schlüssigen Begründungen für derartige Wartezeiten enthält, sodass nach Ansicht der gefertigten Kammer nach wie vor kein Bedarf für das o. g. Ambulatorium besteht."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Bewilligung (Erweiterung des Anstaltszwecks um die Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen) erteilt. In der Begründung führte die belangte Behörde - gestützt auf das oben erwähnte Sachverständigengutachten - aus, die Beschwerdeführerin habe die sorgfältig und umfassend erhobene Statistik zu den Wartezeiten der Patienten nicht beachtet. Angesichts der bestehenden Versorgungssituation und des spezifischen Leistungsspektrums sei für die beantragte Anstaltserweiterung von einem Einzugsgebiet von ganz Wien auszugehen. Das hier zu beurteilende Leistungsspektrum werde großteils in Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten erbracht; dort käme es auch zu längeren Wartezeiten. Für Schilddrüsenszintigraphien bestünde im Hanusch-Krankenhaus eine Wartezeit von drei Monaten, im Krankenhaus der Stadt Wien-Lainz von drei bis vier Wochen und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien bei Erstuntersuchungen drei Wochen. Wenn auch das Angebot von Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten auf Grund ihres subsidiären Charakters bei Prüfung des Bedarfs an (zusätzlichem) Angebot durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien außer Betracht zu lassen sei, seien die bestehenden langen Wartezeiten in den Anstaltsambulatorien jedenfalls als ein Indiz für das Vorliegen eines Bedarfs zu werten. Dazu käme, dass bisher der Großteil des Angebots der beantragten Anstaltszweckerweiterung in Anstaltsambulatorien erbracht werde. Es bestehe daher in diesem medizinischen Gebiet ein beträchtlicher Patientenkreis, der außerhalb von Anstaltsambulatorien versorgt werden könnte. Die Anstaltszweckerweiterung im gegenständlichen Ambulatorium könne daher zu einer Entlastung der Anstaltsambulatorien, zu einem Abbau von Wartezeiten und damit zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgungssituation auf diesem Gebiet beitragen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten bei Prüfung des Bedarfs erwerbswirtschaftlich geführter selbständiger Ambulatorien grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, beziehe sich nur darauf, dass der Bedarf nicht im Hinblick auf die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten verneint werden könne (Hinwies auf die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0176, vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0111, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0103). Im Übrigen handle es sich beim hier zu beurteilenden Ambulatorium um die "zentralst gelegene Wiener Krankenanstalt mit einschlägigem medizinischen Angebot". Im extramuralen Bereich bestünde nur ein geringes Leistungsangebot in Ordinationen, selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen und kasseneigenen Einrichtungen, der Großteil der Leistungen werde in Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten erbracht. Die geplante Erweiterung bewirke somit eine wesentliche Verbesserung der ärztlichen Betreuung von Patienten. Durch den zusätzlichen Anstaltszweck werde die ärztliche Versorgung in dieser medizinischen Disziplin für den von dieser Krankenanstalt zu versorgenden Patientenkreis wesentlich erleichtert und intensiviert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 Wr. KAG gestützte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wr. KAG bedürfen Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a leg. cit. darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist.

Gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG hat bei selbständigen Ambulatorien u. a. die Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. bedürfen wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber ist der § 4 Wr. KAG sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde bejahte den Bedarf nach der Erweiterung des beschwerdegegenständlichen Ambulatoriums im Wesentlichen mit der Begründung, dass im extramuralen Bereich des Einzugsgebietes (hier: Bundeshauptstadt) nur ein geringes Leistungsangebot (an Szintigraphien) in Ordinationen, selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen und kasseneigenen Einrichtungen bestehe und der Großteil der im Beschwerdefall zu beurteilenden Leistungen bisher in Anstaltsambulatorien erbracht wurde.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt hiezu die Beschwerdeführerin vor, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Wartezeiten seien nicht unzumutbar und es hätte die belangte Behörde bei der Bedarfsprüfung nicht ausschließlich auf die Versorgung durch Vertragspartner der Wiener Gebietskrankenkasse abstellen dürfen.

Im hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/11/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung des Bedarfs an (zusätzlichem) Angebot ärztlicher Leistungen durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien das Angebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten außer Betracht zu lassen ist. Dies schließt es freilich nicht aus, lange Wartezeiten bei Anstaltsambulatorien als Indiz für das Vorliegen eines bestehenden Bedarfs zu werten. Im Beschwerdefall war ausgehend davon gemäß § 7 Abs. 1 Wr. KAG die Erweiterung des bereits krankenanstaltenrechtlich bewilligten Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei durch Anbieten der Szintigraphie mit Tc-99m (Nuklid-)Apparatur zu prüfen.

Auf Grund des hier zu beurteilenden Leistungsspektrums und der hiefür erforderlichen apparativen Ausstattung konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass bei Prüfung des Bedarfes als Einzugsgebiet jedenfalls der gesamte örtliche Geltungsbereich des Wr. KAG in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0201).

Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage ist auch im Beschwerdefall die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2000/11/0195). Bei Beurteilung dieser Frage ist hier von besonderer Bedeutung, dass im Einzugsgebiet nur zwei niedergelassene Fachärzte für Nuklearmedizin vergleichbare Leistungen anbieten, diese jedoch keinen Kassenvertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse haben. Die Anzahl der von ihnen im relevanten Leistungsspektrum vorgenommenen Untersuchungen ist im Vergleich zur Gesamtanzahl der in Wien durchgeführten Szintigraphien nicht signifikant, sodass sie für die Beurteilung der Wartezeit nicht ins Gewicht fallen. Von den vier selbständigen Ambulatorien mit vergleichbarem Leistungsangebot wiederum bestehen in drei zwar keine Wartezeiten; diese Ambulatorien haben aber ebenfalls keinen Kassenvertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse. Im vierten selbständigen Ambulatorium (Gesundheitszentrum Wien Süd der Wiener Gebietskrankenkasse), welches einen erheblichen Teil der Szintigraphien aller selbständigen Ambulatorien durchführt, sind für die Schilddrüsenszintigraphie, den zahlenmäßigen Schwerpunkt der nuklearmedizinischen Diagnostik, drei Wochen Wartefrist (nicht bei Akutfällen) üblich. In den Anstaltsambulatorien, die den Großteil des Leistungsangebotes im Einzugsgebiet abdecken, kommt es in maßgeblichen Teilbereichen (nicht bei Akutfällen) zu Wartezeiten bis zu drei Monaten. Ausgehend von diesen - im angefochtenen Bescheid festgestellten - Wartezeiten konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass im hier zu beurteilenden Leistungsspektrum ein für die Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit vorliegt und es durch die Bewilligung der beantragten Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgungssituation im Einzugsgebiet kommen wird. Die Annahme eines Bedarfs ist auch deshalb zutreffend, weil die Anstaltsambulatorien - ausgehend von der festgestellten Anzahl der von ihnen durchgeführten Szintigraphien - in nicht unerheblichem Ausmaß Untersuchungen an Personen durchführen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, diese Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 lit. c Wr. KAG jedoch nur subsidiär erbringen sollen. Nach der genannten Gesetzesstelle sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, (nur) dann ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist (vgl. hiezu auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0176).

Auch die - in der Beschwerde teilweise unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaupteten - Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Feststellung der belangten Behörde, dass nur 8 von 23 Fachärzten für Nuklearmedizin das hier wesentliche Leistungsspektrum anböten, führt aber nicht aus, auf Grund welcher (weiteren) Beweisaufnahmen die belangte Behörde zu anderen Feststellungen hätte kommen sollen. Der Beschwerdeführerin wurde das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des medizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat die Sachverhaltsannahmen in diesem Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2000 nicht (konkret) angezweifelt. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, weitere Erhebungen zum Leistungsangebot der in Betracht kommenden niedergelassenen Fachärzte durchzuführen.

Mit dem Vorwurf, bei der Bedarfsprüfung hätte nicht ausschließlich auf die Versorgung der Vertragspartner der Wiener Gebietskrankenkasse abgestellt werden dürfen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde sämtliche niedergelassenen Fachärzte und selbständigen Ambulatorien für Nuklearmedizin im Einzugsgebiet zu ihrem Leistungsangebot und zu den bestehenden Kassenverträgen befragt und die Rückmeldungen ausgewertet hat. Auf Grund des Hinweises in der Anfrage, dass bei nicht fristgerechter Beantwortung des Fragebogens davon ausgegangen werde, dass das angeführte Leistungsspektrum vom Befragten nicht angeboten werde, durfte die belangte Behörde mangels anderer Anhaltspunkte von einer vollständigen Erfassung des bestehenden Leistungsangebotes im maßgeblichen Bereich ausgehen. Sie hat daraus - wie oben bereits dargelegt - die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen.

Die Beschwerdeführerin legt der belangten Behörde zur Last, nicht festgestellt zu haben, in welchem Umfang die angebotenen Leistungen von der mitbeteiligten Partei erbracht werden können, "das heißt welche Kapazitäten sie zu leisten imstande ist".

Diese Feststellung ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es bei der Bedarfsprüfung nach § 4 Wr. KAG darauf ankommt, ob durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird (siehe dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1999, Zl. 98/11/0280, und vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0121). Dies ist durch die festgestellten, als nicht mehr zumutbar erkannten Wartezeiten erweisen. Daraus folgt, dass die Patienten durch das bisher bestehende Angebot nicht ausreichend versorgt werden können. Mit den angebotenen Leistungen kann die mitbeteiligte Partei das Angebotsdefizit jedenfalls verringern unabhängig davon, ob sie mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Vertrag abschließen wird oder nicht.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihre Erhebungen "auf durchgeführte Untersuchungen" beschränkt habe. Die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen gebe nämlich keinerlei Aufschluss darüber, ob allenfalls freie Kapazitäten in den bestehenden Einrichtungen bestünden. Das Zusammenspiel zwischen Wartezeit und durchgeführte Untersuchungen könne kein schlüssiges Ergebnis liefern.

Auch mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Aus der angegeben Zahl der pro Jahr durchgeführten Untersuchungen und der durchschnittlichen Wartezeit konnte die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise zum Ergebnis kommen, dass ein Bedarf für die beantragte Erweiterung des bestehenden Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei besteht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde keine begründeten Bedenken über die Auslastung der bestehenden medizinischen Einrichtungen erhoben hat, ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auszuschließen, dass mögliche Leistungen nicht angeboten und für Patienten die Wartezeiten ohne Grund verlängert werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Abweisung des Kostenersatzbegehrens der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am 17. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110259.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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