TE Vfgh Erkenntnis 1999/11/29 B2607/97

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BundesvergabeG 1997 §11 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Quasianlaßfallwirkung der Aufhebung des §11 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 mit E v 30.09.99, G44-46/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz gerügt wird, richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA), mit dem einem Antrag eines Bewerbers um den vom Amt der Salzburger Landesregierung im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ausgeschriebenen Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen der Sanierung der A 1 Westautobahn auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens stattgeben, der Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen abgewiesen und die Entscheidung über weitere Anträge dem Nachprüfungsverfahren vorbehalten wurde.römisch eins. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz gerügt wird, richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA), mit dem einem Antrag eines Bewerbers um den vom Amt der Salzburger Landesregierung im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ausgeschriebenen Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen der Sanierung der A 1 Westautobahn auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens stattgeben, der Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen abgewiesen und die Entscheidung über weitere Anträge dem Nachprüfungsverfahren vorbehalten wurde.

Aus Anlaß anderer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter anderem der Z1 des §11 Abs1 des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 1997, BGBl. I 56, ein. Diese Bestimmung legt iVm mit §§113 ff. BVergG 1997 die Zuständigkeit des BVA zur Überprüfung von Vergaben des Bundes fest. Aus Anlaß anderer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter anderem der Z1 des §11 Abs1 des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 56, ein. Diese Bestimmung legt in Verbindung mit mit §§113 ff. BVergG 1997 die Zuständigkeit des BVA zur Überprüfung von Vergaben des Bundes fest.

Mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G44-46/99, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Das BVA stützte seine Zuständigkeit u.a. auf die Z1 des §11 Abs1 BVergG 1997, derzufolge das Gesetz (auch hinsichtlich des Vergabekontrollverfahrens) auf Aufträge des Bundes anzuwenden ist, soweit die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung gegeben sind. Zu Recht ging die belangte Behörde bei Beurteilung ihrer Zuständigkeit davon aus, daß sich an der Qualifikation eines Auftrages als Auftrag des Bundes nichts ändert, wenn als vergebende Stelle ein Organ tätig wird, dem die Besorgung des Geschäftes im Wege einer Verordnung nach Art104 Abs2 B-VG übertragen worden ist. Insofern stützte sich daher die Entscheidung zu Recht auf §11 Abs1 Z1 BVergG 1997.

2. a) Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

b) Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren hat am 30. September 1999 begonnen. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 30. Oktober 1997 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

3. Die belangte Behörde war somit zur Entscheidung über die die eingangs erwähnten Anträge nicht zuständig. Ihr Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der Bescheid ist folglich aufzuheben.

Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2607.1997

Dokumentnummer

JFT_10008871_97B02607_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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