TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/18 98/13/0239

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 29. Oktober 1998, Zl. 11-96/2237/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1989 und Gewerbesteuer 1989 und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Oktober 1998, Zl. 11-96/2238/08, betreffend Kapitalertragsteuer für Jänner bis Juni 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 664 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden gelangte die belangte Behörde - im Wesentlichen den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung folgend - zur Auffassung, dass hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin als Aufwand geltend gemachten Betrages von S 300.000,-- ein Rechtsgrund zur Zahlung nur vorgetäuscht worden sei. Der Aufwand sei daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989 im Rahmen der neuen Sachbescheide als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und Kapitalertragsteuer vorzuschreiben gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Beurteilung in einer umfangreich dargestellten Beweiswürdigung insbesondere auf den Umstand, dass eine der abgeschlossenen Konsulentenvereinbarung mit dem in Campione, registrierten, von einem Jürgen E. beherrschten Unternehmen CBC entsprechende Leistungserbringung weder habe nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Die Leistung der CBC habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin im "Verkauf von Verbindungen und know-how" bestanden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht bekannt geben können, welche Geschäftskontakte tatsächlich hergestellt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Hinsichtlich der Frage der Leistungserbringung durch die CBC behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes - gemessen an den Denkgesetzen und dem Erfahrungsgut - "denkunmöglich" standhalte, weil die belangte Behörde zusammenfassend - ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin "auch wirklich" auseinander zu setzen - davon ausgehe, dass sich ein "am Verfahren gar nicht Beteiligter in anderen - gar nicht weiter vorgehaltenen - Fällen unkorrekt verhalten hatte" und daraus auf eine "Steuerhinterziehung" der Beschwerdeführerin schließe, die im gegenständlichen Fall "erst bekannt wurde, weil im Laufe der Zeit verloren gegangene bzw. nachweislich zurückgestellte bzw. gar nicht existierende Urkunden und Unterlagen nicht vorgelegt wurden". Die belangte Behörde glaube "dies" dann mit inhaltsleeren Floskeln wie "aus diesem Grund", "das gesamte Vorbringen wäre nicht schlüssig" und "es sei nicht glaubhaft" begründen zu können, ohne zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer damals noch ziemlich unerfahren gewesen sei und damit in diesem "Segment ein vielleicht erfolgloser - aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch - Kaufmann" gewesen sei. Derartige "Missgeschicke" könnten aber einen Vorsatzvorwurf nicht tragen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keiner der angefochtenen Bescheide die Frage einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, sondern die Wiederaufnahme des Körperschaft- und Gewerbesteuerverfahrens und die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer zum Inhalt hat. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht konkret auf, mit welchen ihrer Argumente sich der umfangreich begründete angefochtene Bescheid nicht "wirklich" auseinander gesetzt hat. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren kryptische Andeutungen bezüglich eines "unkorrekten" Verhaltens eines am Verfahren gar nicht Beteiligten den Umstand ansprechen, dass im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung beim Prüfungsorgan Zweifel an einer Leistungserbringung durch die CBC deswegen entstanden sind, weil in anderen Verfahren in Zusammenhang mit der die CBC beherrschenden Person des Jürgen E. Geldrückflüsse an Geschäftspartner bekannt geworden waren, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesen Umstand nur als Anlass der vom Prüfer angestellten Ermittlungen zur Frage der Leistungserbringung durch die CBC, nicht aber als einen die angefochtenen Bescheide tragenden Grund erwähnt hat.

Zu den die angefochtenen Bescheide tatsächlich tragenden Gründen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass keinerlei Beweisergebnisse dafür sprechen, dass der Zahlung von S 300.000,-- an die CBC tatsächlich die Erbringung einer Leistung gegenüber gestanden ist. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde aber in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass der Zahlung ein tauglicher Rechtsgrund nicht zu Grunde lag. Soweit die Beschwerden meinen, nach dem "bisherigen Stand des Verfahrens" hätte die belangte Behörde den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt "noch" nicht als erwiesen annehmen dürfen, zeigt sie nicht auf, welche weiteren und wesentlichen Ermittlungen die belangte Behörde unterlassen hat.

Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch mit ihren Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Verfahren nicht auf, dass diese im Beschwerdefall hinsichtlich der Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens nicht erfüllt gewesen wären. Unverständlich ist vor dem Hintergrund des in den Akten enthaltenen, den vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid für endgültig erklärenden Bescheides vom 24. November 1993 die Rüge, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wann das wieder aufgenommene Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch aktenmäßig erkennbar, dass die der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Grunde gelegten Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der nach diesem Zeitpunkt begonnenen abgabenbehördlichen Prüfung neu hervorgekommen sind. Aus welchen Gründen in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, "die Tatsachen und Beweismittel" seien der Behörde zum Zeitpunkt des Nachschauauftrages "längst bekannt" gewesen, ist nicht zu erkennen. Es mag zutreffen, dass die oben erwähnten Zweifel an der Leistungserbringung durch die CBC aus - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - nicht sie betreffenden Verfahren schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Nachschauauftrages bestanden, diese berechtigten die Behörde aber zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch nicht, ohne weiteres als erwiesen anzunehmen, dass die CBC auch gegenüber der Beschwerdeführerin keine Leistungen erbracht hat. Lediglich für die Beschwerdeführerin mag dies zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sein, weil sie den tatsächlichen Sachverhalt als unmittelbar Betroffene kannte, die Behörde musste auf einen entsprechenden Sachverhalt aber erst im Rahmen der Würdigung von entsprechenden Beweisen schließen. Dass die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Umstände in ihrer eine abschließende Würdigung erlaubenden Gesamtheit bereits vor dem 24. November 1993 bekannt gewesen oder von der Beschwerdeführerin offen gelegt gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Vor dem Hintergrund der im erstinstanzlichen Bescheid in Verweisung auf den Prüfungsbericht begründeten Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, welche in der Berufung unbeanstandet geblieben ist, erweist sich auch die Rüge einer unzureichenden Begründung der Ermessensentscheidung, die Wiederaufnahme zu verfügen, als verfehlt.

Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren. Von der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130239.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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