TE Vwgh Beschluss 2002/12/19 99/15/0051

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 13. Jänner1999, Zl RV/160-06/09/98, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An eine atypisch stille Gesellschaft (die I-GmbH & Gesellschafter), deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war, ist mit Ausfertigungsdatum 13. November 1997 ein Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1993 ergangen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Berufung vom 29. Dezember 1997.

Mit dem an die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der "I-GmbH & Gesellschafter" gerichteten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. November 1996, 95/15/0169, sowie vom 31. Juli 2002, 97/13/0127, mwN).

Im Falle von negativen Feststellungsbescheiden gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind. In diesem Fall sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs 1 bis 3 BAO, denen, falls die Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1998, 97/14/0158).

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin gerichtet.

Der angefochtene Bescheid ist nicht im Sinne des § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personengemeinschaft ergangen. Der Bescheid ist -

wie sich aus der Aktenlage ergibt - auch nicht im Sinne des § 191 Abs. 2 BAO an alle Personen ergangen, denen Einkünfte zugeflossen sind bzw. hinsichtlich deren der Zufluss von Einkünften in Streit steht.

Somit ist die Erledigung nicht für alle Gesellschafter, gegenüber denen über die Einkünfte einheitlich abgesprochen werden soll, wirksam geworden. Sie entfaltet daher im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine Rechtswirkungen (vgl. sinngemäß den hg. Beschluss vom 31. Juli 2002, 97/13/0127).

Die Beschwerde war sohin, weil der angefochtenen Erledigung mangels der Erforderlichen Einheitlichkeit keine Bescheidwirkungen zukommt, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150051.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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