TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2002/16/0203

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH in Wien I, Jasomirgottstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Juni 2002, GZ RV-008.97/1-9/1997, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seine Mutter Christa H. und seine Schwester Petra H. sind gesetzliche Erben nach dem am 14. November 1989 ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorbenen Josef H. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 11. Jänner 1990 (richtig: 1991) wurden unter den Aktiva der Verlassenschaft unter anderem Grundstücksanteile, ein Kommanditanteil an der H. GmbH & Co KG, ein Geschäftsanteil an der H GmbH und diverse Kapitalforderungen, darunter verschiedene Sparguthaben angeführt. Nach dem am selben Tag zwischen den drei Miterben abgeschlossenen Erbübereinkommen übernahmen Michael H (= Beschwerdeführer) und Petra H. den Kommanditanteil an der KG "dergestalt, dass Michael H zwar gesellschaftsrechtlich den gesamten Kommanditanteil erhält, gleichzeitig aber Petra H. eine Unterbeteiligung im Ausmaß von 50 % daran einräumt... Gleichzeitig mit dem Erbübereinkommen schließen Michael und Petra H. auch einen Unterbeteiligungsvertrag." Die erblasserische Witw erhielt nach dem Erbübereinkommen das Liegenschaftsvermögen und die Kapitalforderungen. "Zur Gewährleistung einer den Erbquoten entsprechenden Aufteilung" des Nachlasses erhielten die erblasserischen Kinder von der Witwe bestimmte Geldbeträge zugeteilt. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 31. Jänner 1991, 3 A 402/89, wurde die Verlassenschaft den drei Erben zu je einem Drittel eingeantwortet.

Mit Bescheid vom 27. März 1991 wurde von dem gleichzeitig mit dem Erbübereinkommen am 11. Jänner 1991 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester abgeschlossenen Unterbeteiligungsvertrag Gesellschaftsvertragsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Bei einer im Jahre 1996 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung ging der Prüfer davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das Erbübereinkommen von den beiden anderen Miterbinnen deren Drittel-Anteil am Kommanditanteil entgeltlich erworben habe. Da durch das Erbübereinkommen abweichend von der Erbquote Alleineigentum verschafft worden sei, unterliege die Übertragung von 2/3 Anteilen der Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. Mit Bescheid vom 12. August 1996 wurde den Prüfungsfeststellungen folgend eine Gesellschaftsvertragsgebühr in Höhe von S 94.304,-- vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen erhobenen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der im Erübereinkommen erfolgten Übertragung des Grundstücks und der KG-Anteile. Die abweichende Übertragung der KG-Anteile sei durch die Übertragung der Liegenschaftsanteile begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 15 Abs 3 GebG 1957 sind unter anderem Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Gemäß § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung unterlagen Gesellschaftsverträge, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbanden, einer Gebühr vom Wert der bedungenen Vermögenseinlagen. Nach lit. c dieser Gesetzesstelle unterlag die Überlassung eines Geschäftsanteils von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten einer Gebühr vom Wert des Entgelts, mindestens aber vom Wert des Gesellschaftsanteils.

Nach § 15 Abs 3 GebG wird die Rechtsgebühr insoweit nicht erhoben, als das Geschäft einem der darin angeführten Verkehrsteuergesetz unterliegt. Eine durch diese Bestimmung zu vermeidende Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus (vgl Fellner, Stempel und Rechtsgebühren7, MAG, § 15, E 124, 126, 131, 145).

Im Beschwerdefall wurde das Erbe nach Josef H. von den drei Miterben angetreten. Zur Aufteilung der nachgelassenen Vermögenswerte wurde zwischen den Miterben ein Erbübereinkommen geschlossen. Dabei erhielt die erblasserische Witwe - was auch der Beschwerdeführer selbst übersieht - nicht allein das erblasserische Liegenschaftsvermögen, sondern auch den Geschäftsanteil an der H. GmbH sowie nicht unbeträchtliche Kapitalforderungen, insbesondere Sparguthaben, zugeteilt. Demgegenüber erhielten die beiden erblasserischen Kinder - wie ausdrücklich im Erbübereinkommen festgehalten - "gemeinsam" den Kommanditanteil an der GmbH & Co KG. Zum Ausgleich erhielten die Kinder noch Zahlungen der Witwe, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass mit diesen Ausgleichszahlungen eine den Erbquoten entsprechende Aufteilung herbeigeführt werden sollte. Dass die im Erbübereinkommen den einzelnen Miterben zugeteilten Vermögenswerte etwa dieser Erbquote nicht entsprochen hätten, wurde von den Abgabenbehörden nicht festgestellt. Daraus folgt aber, dass das in Rede stehende Erbübereinkommen lediglich Erbteilungsvorschriften enthält, aber keinen Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb geschaffen hat. Es handelt sich somit bei der Übernahme des Kommanditanteils durch den Beschwerdeführer - richtig: bei der Übernahme einer Hälfte dieses Anteils, da der Kommanditanteil, was die belangte Behörde auch übersehen hat, je zur Hälfte den erblasserischen Kindern zugeteilt wurde - um die Erfüllung des todeswegigen Erwerbes durch die Miterben. Von einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils iS des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG kann demgegenüber keine Rede sein, sodass die Beschwerde im Ergebnis begründet ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kosten stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160203.X00

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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