TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2002/16/0103

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §30 Abs2;
GGG 1984 TP1 Anm1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien VII, Mariahilferstraße 76/10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. März 2002, Zl. Jv 939- 33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. Oktober 2001 langte beim HG Wien eine Klage der Beschwerdeführerin über ATS 590.311,20 s.A. gegen die Baumeister A. Noll GmbH ein, die unter der Zl. 35 Cg 214/01m protokolliert wurde. Die Klagssumme setzte sich im einzelnen aus Beträgen zusammen, die jeweils unter der für die Wertzuständigkeit des Handelsgerichtes gemäß § 51 JN maßgeblichen Grenze lagen. Für diese Klage wurde Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Einzugsweg entrichtet.

Über Verbesserungsauftrag des HG Wien vom 29. Oktober 2001 brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. November 2001 (beim HG Wien eingelangt am 12. November 2001) vor, die einzelnen Beträge stünden in keinem rechtlichen bzw. tatsächlichen Zusammenhang, und beantragte die Überweisungen der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige BG für Handelssachen Wien. Im Verbesserungsschriftsatz wurde eine "Mahnklage" als Beilage genannt.

Mit Beschluss vom 25. November 2001 erklärte sich das HG Wien für sachlich unzuständig und nahm die beantragte Überweisung vor.

Beim BG für Handelssachen Wien langte die überwiesene Klage am 21. November 2001 ein und wurde dort zu 15 C 2203/01g protokolliert. In der daraufhin für den 8. Jänner 2002 anberaumten Ersten Tagsatzung erging ein Versäumungsurteil.

Am 13. November 2001 langte beim BG für Handelssachen eine "Mahnklage" der Beschwerdeführerin gegen dieselbe beklagte Partei über die gleiche Summe (ATS 590.311,20 s.A.) ein, die dort unter 3 C 2167/01z protokolliert wurde. Auch diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, weil das Mahnverfahren für Streitwerte über ATS 130.000,-- nicht zulässig war.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 22. November 2001 beim BG für Handelssachen Wien eine entsprechende Klage im Volltext ein, die den Vermerk "Einzug der Pauschalgebühr" über ein dort näher bezeichnetes PS-Konto entziehlt. Daraufhin wurde für den 2. April 2002 eine Erste Tagsatzung anberaumt. Diese Klage wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Jänner 2002 unter Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen, wobei die Beschwerdeführerin unter einem einen Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr stellte.

Die belangte Behörde gab dem Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr mit der Begründung nicht statt, auch die irrtümliche Einbringung einer zweiten Klage in derselben Sache löse die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Nichtzahlung einer weiteren Pauschalgebühr bei Überweisung der Klage" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der beiden Gerichtsverfahren und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 GGG lautet:

"(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt."

Der Beschwerdeführerin, die den Standpunkt einnimmt, sie habe keine inhaltsgleiche Mahnklage eingebracht, und die von einem "Fehler des Gerichtes" ausgeht, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin

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nicht nur acht Tage vor dem Einlangen der überwiesenen Klage beim BG für Handelssachen Wien (21. November 2001), nämlich schon am 13. November 2001, eine gesonderte "Mahnklage" über denselben Betrag gegen dieselbe beklagte Partei beim BG f Handelssachen Wien eingebracht hat,

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sondern diese "Mahnklage" über Verbesserungsauftrag des BG für Handelssachen Wien vom 14. November 2001 im Wege einer Klage "im Volltext" verbessert und

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schließlich diese Klage mit Eingabe vom 17. Jänner 2002 dann unter ausdrücklichem Anspruchsverzicht wieder zurückgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin hat somit - warum auch immer spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle - in der Tat zwei Klagen über denselben Betrag gegen dieselbe beklagte Partei erhoben, wofür nach der schon vom angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht zitierten hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0155, Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 E 8 zu Anm 1 zu TP 1 GGG) zweimal Pauschalgebühr zu entrichten war.

Da keiner der Rückzahlungstatbestände des § 30 Abs. 2 GGG erfüllt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160103.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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