TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2002/16/0073

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2002
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch den beigegebenen Verfahrenshelfer Mag. Rainer Radlinger, Rechtsanwalt in Wien I, Bäckerstraße 1/3/13, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 6. März 2002, Zl. Jv 50172-33a/02, Jv 50232- 33a/02, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Zahlungsaufforderung betreffend eine Gerichtsgebührenschuld von ATS 4.752,-- stellte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2001 den Antrag auf "Erlassung" dieses Betrages, den er wie folgt begründete:

"Es ist mir nicht möglich den Betrag von S 4.752,-- ohne Beeinträchtigung der finanziellen Mittel der Familie zu bezahlen.

Ich befinde mich im Privatkonkurs mit Abschöpfung, bin derzeit arbeitslos, meine Gattin befindet sich in Karenzurlaub bei unserer Tochter (geb. 9.5.2001) weiters bin ich noch sorgepflichtig für meinen Sohn K."

Über Aufforderung des Leiters der Einbringungsstelle konkretisierte der Beschwerdeführer sein Anliegen, indem er Folgendes vorbrachte:

"Meine Gattin befindet sich derzeit in Karenzurlaub und sie bestreitet mit diesem die gesamten Aufwandskosten für die Wohnung in Höhe von ungefähr 450 Euro für Miete, Strom, Fernwärme. Der mir verbleibende Rest abzüglich Alimente und Abschöpfung in Höhe von 350 Euro wird für den Lebensunterhalt der Familie benötigt.

Von einer vorübergehenden Schwierigkeit kann hier nicht die Rede sein, weil das Abschöpfungsverfahren noch 5 Jahre andauert, ebenso wie die Alimente für K, geb.1.4.1988. Ebenso habe ich für meine Tochter M, geb. 9.5.2001 Sorge zu tragen."

Dazu legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 2. Oktober 2000 vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Abschöpfungsverfahren monatlich mindestens einen Betrag von ATS 2.000,-- auf ein bei der Bank Austria vom KSV eingerichtetes Anderkonto zu bezahlen hat.

Aus einer ebenfalls vorgelegten Mitteilung des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten (Jugendhilfe) vom 13. Dezember 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den minderjährigen K (geboren 1.4.1988) monatlich EUR 207,12 an Unterhalt zu bezahlen hat.

In dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fragebogen betreffend seine persönlichen Verhältnisse sind Schulden von ATS 1 Mio. sowie Unterhaltspflichten für den schon genannten Sohn K und ein weiteres Kind namens M angeführt.

In einer weiteren Eingabe vom 22. Februar 2002 nannte der Beschwerdeführer ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 840,-- aus einer pro Monat ca. 20 tägigen Tätigkeit für die Firma T-Personal GmbH.

Die belangte Behörde gab dem Nachsichtsantrag nicht statt, wobei sie dies - auszugsweise - wie folgt begründete:

"Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setzt voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden kann. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können (der Zahlungspflichtige ist am 5.9.1955 geboren und steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis; das Abschöpfungsverfahren wurde am 20.7.2000 eingeleitet), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 2 GEG lautet:

"(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist ..."

Nach ständiger hg. Judikatur ist es im Verfahren über einen Antrag auf Nachlass Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für den Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter E 28 zu § 9 GEG referierte Judikatur).

Das hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall getan, in dem er einerseits (unter Vorlage eines tauglichen Bescheinigungsmittels) auf die Tatsache eines Abschöpfungsverfahrens und andererseits darauf verwiesen hat, dass seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten persönlichen Verhältnisse der Unterhalt seiner Familie gefährdet sei.

Auf Basis dieses Vorbringens hätte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen dürfen, lediglich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und den Tag der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens festzustellen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, jedenfalls die näheren Konditionen des Abschöpfungsverfahrens festzustellen. Mit Rücksicht darauf, dass ein Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs. 1 Z. 2 KO regelmäßig sieben Jahre, ausnahmsweise aber gemäß § 213 Abs. 4 leg. cit. sogar 10 Jahre laufen kann, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass die Erzielung der Restschuldbefreiung immer zweifelhaft ist, durfte die belangte Behörde keinesfalls von vornherein von nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ausgehen.

Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde insbesondere auch in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage einer allfälligen Gefährdung des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers und derjenigen Personen auseinandersetzen hätte müssen, für die der Beschwerdeführer nach dem Gesetz zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 96 und 97 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur).

Da die belangte Behörde im Wege der unzulänglichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten und bescheinigten Nachlassgründen ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160073.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten