TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2001/16/0035

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

E3R E02100000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art137;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1 lita;
31993R2454 ZKDV 1993 Art670 litp;
31993R2454 ZKDV 1993 Art718;
BAO §198 Abs2;
BAO §288;
ZollRDG 1994 §85b Abs3;
ZollRDG 1994 §85c;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2000/16/0853 B 28. Februar 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/16/0490 E 25. März 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der T d.o.o. in L (Slowenien), vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat IV der Region Innsbruck) vom 3. November 2000, Zl. ZRV 183/2-I4/99, betreffend Vorschreibung von Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung,

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des angefochtenen Bescheides betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu der hg. Beschwerde Zl. 2000/16/0853 mit Beschluss vom 28. Februar 2002 angerufen worden ist, ausgesetzt;

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Abgabenerhöhung.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden gewerblichen Verwendung gemäß Art. 137 bis 144 Zollkodex (ZK) iVm Art. 718 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ergeben, für das näher bezeichnete Beförderungsmittel (Aufleger) die am 18. Februar 1998 gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a entstandene Einfuhrzollschuld (Zoll S 7.040,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 45.408,--) von S 52.448,-- vor. Im Spruch des Bescheides heißt es weiter, außerdem sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von S 235,-- entstanden. Dies mit der Begründung, das im Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachte Beförderungsmittel sei wegen einer Beförderung von Waren im Binnenverkehr (Verladung in Spanien und Entladung in Österreich) vorschriftswidrig benützt worden. Dadurch sei eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergäben, nicht erfüllt worden und die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a und 3 ZK entstanden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, laut einer in beglaubigter Kopie vorliegenden Transportgenehmigung sei das Fahrzeug am 18. Februar 1998 in Österreich eingereist. Es sei nachgewiesen, dass das Fahrzeug sich mit Wissen und Willen der österreichischen Zollbehörde auf Gemeinschaftsboden bewegt habe, und auf Grund des vorliegenden Transportauftrages sei erkennbar gewesen, dass dieses Fahrzeug einen Transport von Spanien nach Österreich ausführen werde. Die vorliegende Genehmigung berechtige zur Durchführung von Drittlandstransporten. Sowohl die österreichische Behörde als auch der slowenische Frächter seien daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegende Genehmigung zur Fahrt zwischen Spanien und Österreich berechtige, zumal der Ausgangspunkt der Fahrt Slowenien gewesen sei. Die Fahrt sei daher auf Grund der vorliegenden Genehmigung in Entsprechung des zwischen der Republik Österreich und Slowenien abgeschlossenen Abkommens erlaubt gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung unterliege der unabdingbaren Voraussetzung, dass diese Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr erfolge. Dies bedeute, dass Beförderungen im Rahmen der gewerblichen Verwendung, zu deren Durchführung ein in einem Drittland zugelassenes Straßenfahrzeug verwendet werde, außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden müssten. Diese Voraussetzung schließe aus, dass mit einem in einem Drittland zugelassenen Straßenfahrzeug eine gewerbliche Verwendung durchgeführt werde, welche im Zollgebiet der Gemeinschaft beginne und auch ende. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fahrtenbewilligung habe für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien Gültigkeit. Damit sei die Berechtigung zur Durchführung von Drittlandstransporten gegeben. Wenn auch der Ausgangspunkt der Fahrt Slowenien gewesen sei, die Beförderung der Waren sei nicht in einem grenzüberschreitenden Drittlandstransport erfolgt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei die verkehrspolitische Rechtsgrundlage maßgeblich und demnach sei nicht auf das Zollgebiet, sondern auf das österreichische Staatsgebiet abzustellen. Im Beschwerdefall handle es sich um eine Beförderung von Spanien nach Österreich, die gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes zulässig sei, weil eine Vereinbarung gemäß § 8 Güterbeförderungsgesetz bestehe. Diese zwischenstaatliche Vereinbarung sei ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Slowenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz. Die Beschwerdeführerin habe für die grenzüberschreitende Fahrt nach Österreich eine gültige Kontingenterlaubnis vorgelegt. Es sei ausschließlich der Text der vorgelegten Urkunde maßgeblich. Der Wortlaut sei auf der Rückseite der Urkunde eindeutig präzisiert. Die Bewilligung gelte für den Verkehr nach, durch und aus Österreich. Dies habe die österreichische Zollbehörde selbst aktiv an der Grenze in Arnoldstein nach Vorweisung dieser Kontingenterlaubnis zusammen mit den übrigen Transportpapieren durch Genehmigung der Einreise und Abstempelung der Kontingenterlaubnis bestätigt. Zum Nachweis dafür, dass an der Grenze tatsächlich die Papiere vorgewiesen worden seien, werde ein näher bezeichneter Zeuge namhaft gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, nach der nachträglich vorgelegten "CEMT"-Bewilligung sei Österreich als Entladeort für Waren ausdrücklich ausgenommen. Dennoch seien in Spanien drei Sendungen aufgenommen und über Frankreich und Italien nach Österreich verbracht worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die mitgeführte Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien für die Beförderung der Waren von Spanien nach Österreich ausreichend gewesen. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt. Die "CEMT"- Bewilligungen stellten ein Mittel zur Realisierung einer gesamteuropäischen Verkehrspolitik dar. Um Marktverzerrungen zu "glätten", seien daher in der vorliegenden Bewilligung Österreich und Italien als Entladestellen ausgenommen. Mittels Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 könnte ergänzend zur Grobregelung auf Gemeinschaftsebene eine Feinadjustierung auf dem österreichischen Güterverkehrsmarkt erfolgen. Eine derartige nationale Regelung dürfe jedoch nicht in die Verkehrsmärkte der anderen Mitgliedstaaten eingreifen. Dies wäre aber der Fall, wenn nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin die vorliegende Fahrtenbewilligung Österreich-Slowenien zum Kabotageverkehr Spanien-Österreich berechtigen würde. Somit ergebe sich, dass die vorliegende Fahrtenbewilligung im Sinne des § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 für den grenzüberschreitenden Loco-Straßengüterverkehr zwischen Slowenien und Österreich berechtige, aber nicht für einen Binnentransport von Spanien nach Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtentrichtung der auferlegten Einfuhrzollschuld verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschwerdeverfahren, Zl. 2000/16/0853, betreffend Vorschreibung einer Abgabenerhöhung in einer Zollangelegenheit, mit Beschluss vom 28. Februar 2002 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Steht die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 Zollkodex oder im Fall der Nacherhebung gemäß Art. 220 Zollkodex zu entrichten ist und die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre, den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen entgegen?"

Diese Frage ist auch im Beschwerdefall hinsichtlich der Vorschreibung der Abgabenerhöhung entscheidend. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb insoweit eine Aussetzung zu beschließen war.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde entstand die Zollschuld am 18. Februar 1998. Es ist daher die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Bestimmung des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, und der Zollkodex Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 13. Jänner 1998, anzuwenden.

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können gemäß Art. 137 ZK Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Art. 718 der ZK-DVO in der genannten Fassung lautet:

"Artikel 718

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge bewilligt.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.

(3) Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

a) von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder für deren Rechnung eingeführt werden;

b) von dieser Person oder für deren Rechnung gewerblich verwendet werden;

c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind;

d) ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.

(4) Wird ein Anhänger an ein Kraftfahrzeug angehängt, das im Zollgebiet der Gemeinschaft amtlich zugelassen ist, so kann die vorübergehende Verwendung auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht erfüllt sind.

(5) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge dürfen unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen so lange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben, wie dies zur Ausführung der Tätigkeit, für die vorübergehende Verwendung beantragt wurde,

z. B. Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Personen, Abladen oder Laden von Waren, Beförderung sowie Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich ist.

(6) Im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) müssen Personen, die für die Rechnung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person handeln, von dieser eine ordnungsgemäße Vollmacht erhalten.

(7) Abweichend von Absatz 3

a) können gewerblich verwendete Fahrzeuge unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen von natürlichen Personen geführt werden, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben;

b) kann die Zollstelle zulassen, dass

-

ausnahmsweise eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Fahrzeuge zur gewerblichen Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung für eine bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die Verwendungsdauer wird von der Zollstelle in jedem Einzelfall festgelegt;

-

eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort gewerblich verwendet. Das zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Fahrzeug kann auch privat verwendet werden, wenn diese Verwendung im Vergleich zur gewerblichen Verwendung von untergeordneter Bedeutung ist und nur gelegentlich erfolgt und wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist;

              c)              können gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen."

Gemäß Art. 670 lit. p ZK-DVO ist Binnenverkehr die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden. Ein Binnenverkehr liegt nach der Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor, wenn Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und dort wieder entladen wurden. Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist demnach auch die Entladung der Waren. Vor der Entladung der Waren ist nach dieser Bestimmung ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben. Die Entladung der Waren erfolgte nach dem Grenzübertritt über Arnoldstein in Österreich.

Gemäß Art. 215 Abs. 1 ZK in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.

Da die Zollschuld im Beschwerdefall in Österreich auf Grund der Entladung der in Spanien aufgeladenen Waren entstanden ist, waren die österreichischen Zollbehörden für die Erhebung der Zollschuld zuständig.

Die Beschwerdeführerin war Inhaberin einer CEMT/ECMT 1998 (Conference Europeenne des Ministres des Transports; European Conference of Ministers of Transport) Bewilligung mit der Nummer SLO N 0163 für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998. Diese Bewilligung berechtigte die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 718 Abs. 7 lit. c ZK-DVO erfasst zum Warentransport im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT/ECMT 1998. Mitglieder dieser Vereinigung sind u.a. Spanien, Frankreich, Italien, Slowenien und Österreich. Danach konnte die Beschwerdeführerin grundsätzlich den Warentransport im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen diesen Mitgliedstaaten der CEMT/ECMT 1998 durchführen. Die an die Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung hatte allerdings die Einschränkung, dass eine Entladung der in den Mitgliedstaaten der CEMT/ECMT 1998 aufgenommenen Waren in Italien und Österreich nicht zulässig ist.

Die Beschwerdeführerin war auch Inhaberin einer weiteren Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien mit der Nr. 009230. Diese Fahrtenbewilligung wurde anlässlich der Einreise über Arnoldstein von Italien nach Österreich am 18. Februar 1998 vorgelegt und mit einer Bestätigung über die erfolgte Einreise versehen.

Die Beschwerdeführerin nahm nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeausführungen Waren in Spanien auf, verbrachte sie über Frankreich und Italien über das Zollamt Arnoldstein nach Österreich, wo die Entladung stattfand. Ein grenzüberschreitender Straßengüterverkehr zwischen Slowenien und Österreich liegt nicht vor, weil die Grenze Österreich/Slowenien bei diesem Transport nicht überschritten wurde. Wenn auch der Beginn der Fahrt von Slowenien ausgegangen sein sollte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der im Beschwerdefall maßgebende Warentransport zwischen Spanien und Österreich stattfand und dabei wurde slowenisches Staatsgebiet nicht durchfahren. Die Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien konnte daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angewendet werden. Daran vermag auch der anlässlich der Einfahrt nach Österreich angebrachte Stempel auf dem Bewilligungsvordruck nichts zu ändern, weil damit nur die Einfahrt mit dem Beförderungsmittel beurkundet, aber keine Bewilligung oder Berechtigung erteilt worden ist. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung auch nicht davon aus, dass anlässlich der Einreise nach Österreich die Frachtpapiere und die Bewilligung zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien nicht vorgelegt worden wären. Aus diesem Grund konnte auch die beantragte Zeugeneinvernahme zum Nachweis dafür, dass an der Grenze in Arnoldstein tatsächlich die Papiere vorgewiesen worden seien, welche als Abgangsort Spanien aufwiesen, ohne den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, unterbleiben.

Mit der CEMT/ECMT-Bewilligung war ein Transport von Waren aus Spanien nach Österreich mit der Entladung in Österreich nicht zulässig. Demnach hatte die Beschwerdeführerin keine Bewilligung für einen Transport von Waren von Spanien nach Österreich, um sie in Österreich auch zu entladen. Somit lag nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage auf Grund der Entladung der Waren in Österreich eine im Sinne des Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO unzulässige Binnenbeförderung vor.

Gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Infolge der Nichterfüllung der Pflichten, die sich für das Beförderungsmittel aus dessen vorübergehenden Verwendung nach Art. 718 ZK-DVO ergeben haben, entstand die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege ein Verfahrensmangel deswegen vor, weil der angefochtene Bescheid nicht in der den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BAO entsprechenden Form ausgeführt worden sei, ist nicht zutreffend. Der angefochtene Bescheid enthält die Namen der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, den Spruch und die Begründung. Durch die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde braucht die in der Berufungsvorentscheidung und die durch die vollinhaltliche Abweisung der Berufung im Bescheid erster Instanz ausgesprochene Entstehung der Einfuhrzollschuld, die Art und Höhe der Abgaben und die in den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern angeführten Bemessungsgrundlagen (§ 198 Abs. 2 BAO) nicht wiederholt werden. Der angefochtene Bescheid ist daher mit dem behaupteten Verfahrensmangel nicht behaftet.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Geltendmachung der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abgabenerhöhung vorbehalten.

Wien, am 19. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160035.X00

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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