TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2001/15/0180

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §67 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Z GmbH in P, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer und Dr. Thomas Buschmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 10/Eingang Goethegasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. August 2001, Zl. RV/501-06/2001, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Lohnsteuer abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. März 2001, mit dem die Beschwerdeführerin nach einer Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1998 bis 2000 zur Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 176.000 S herangezogen und eine Nachzahlung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt 52.651 S festgesetzt worden war. Hinsichtlich der Nachzahlung an Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlag geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass diese Vorschreibung aus den an den zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter E.Z. bezahlten Geschäftsführerbezügen (monatlich 40.000 S, 12 mal jährlich) resultierte. Zur Begründung dieser Abgabenforderung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die monatliche Entrichtung des Geschäftsführerbezuges durch die Beschwerdeführerin sei unbestritten. Auf Grund der festgestellten monatlichen Bezüge sei ein tatsächlicher Konnex mit dem Betriebsergebnis nicht herstellbar und auch von der Berufung "nicht geliefert" worden.

Hinsichtlich Lohnsteuerhaftung für das Jahr 1998 ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bisherige Hälfteeigentümerin der Beschwerdeführerin im November 1997 verstorben sei und ihr Ehemann E.Z., auch bisheriger Hälfteeigentümer der Beschwerdeführerin, die Geschäfte der Beschwerdeführerin (er sei angestellter Prokurist gewesen) weitergeführt habe. Dem Berufungsvorbringen, wonach wegen des Erwerbes der Mehrheitsanteile an der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbsaufteilung im Jahr 1998 das Dienstverhältnis von E.Z. beendet und deshalb eine nach § 67 Abs. 3 EStG begünstigt zu besteuernde gesetzliche Abfertigungszahlung ausgelöst worden sei, könne nicht gefolgt werden, weil E.Z. wegen des bereits bisher bestehenden Hälfteeigentums am Stammkapital aus arbeitsrechtlicher Sicht in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur strittigen Vorschreibung der Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag von den Geschäftsführergehältern des (ab Ende 1998) Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die bisherige Rechtsprechung zu verweisen (für viele etwa auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0155, und vom 27. März 2002, 2001/13/0071, jeweils mwN), zumal auch in der Beschwerde die Erfolgsabhängigkeit der festgestellten laufenden Entlohnung lediglich behauptet, mit keinem Wort aber konkret dargestellt wird.

Betreffend Haftung für Lohnsteuer wird in der Beschwerde vorgebracht, der angefochtene Bescheid gehe tatsachenwidrig davon aus, dass E.Z. und seine Ehefrau an der Beschwerdeführerin je zur Hälfte beteiligt gewesen seien. Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich sei, sei die Ehefrau seit Mai 1987 Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen. E.Z. sei als Prokurist lediglich in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden. Auf Grund eines im Verlassenschaftsverfahren nach seiner verstorbenen Ehefrau abgeschlossenen Erbenübereinkommens habe E.Z. die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin in sein Alleineigentum übernommen. E.Z. sei am 22. Oktober 1998 als Alleingesellschafter ins Firmenbuch eingetragen worden. Mit der Übernahme der gesamten Geschäftsanteile habe das Dienstverhältnis geendet und sei E.Z. laut Angestelltengesetz die Abfertigung zugestanden, die im Oktober 1998 in Höhe von 400.000 S ausbezahlt und dem begünstigten Lohnsteuertarif von 6 % unterzogen worden sei.

Die belangte Behörde tritt dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit (zu dem in der Beschwerde auch geltend gemacht wird, der belangten Behörde sei ein aktueller Firmenbuchauszug vorgelegen, aus welchem die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse ersichtlich gewesen seien) in der Gegenschrift nicht entgegen. Selbst bei Annahme eines "Alleingesellschaftsverhältnisses" der Ehefrau sei aber nach der in der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vorgenommene Besteuerung der in Rede stehenden Abfertigung nicht rechtswidrig. Zu diesem Vorbringen, mit dem die belangte Behörde offensichtlich die mangelnde Relevanz des ihr unterlaufenen Verfahrensmangels dartun möchte, ist festzuhalten, dass die im bezogenen Lohnsteuerprüfungsbericht erwähnten Erkenntnisse vom 31. Mai 1972, 10/70, und vom 10. Juni 1975, 2225/74, Betriebsübergaben zwischen nahen Angehörigen betrafen, bei denen die steuerliche Anerkennung der Abfertigungszahlungen an den Betriebsübernehmer versagt wurde (vgl. dazu auch Doralt, EStG4 , Tz 330 zu § 4).

Diese in der Gegenschrift angesprochene Beurteilung kann aber nicht auf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, hinsichtlich der auch der angefochtene Bescheid an anderer Stelle (zur Begründung der Dienstgeberbeitragspflicht) zutreffend vom Trennungsprinzip (Tätigkeit des Gesellschafters für einen fremden Betrieb) spricht. Ein Wechsel von Personen auf der Gesellschafterebene ist in diesem Sinne auch getrennt von einem allfälligen Entstehen von Abfertigungsansprüchen gegenüber der Kapitalgesellschaft zu sehen (vgl. Zorn, Abfertigung an GmbH-Geschäftsführer bei Erwerb einer 50 %-Beteiligung, RdW 4/1991, 123, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1996, 92/14/0079).

Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er über die Lohnsteuer abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben; im Übrigen jedoch war die Beschwerde, betreffend Dienstgeberbetrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150180.X00

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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