TE Vwgh Beschluss 2003/1/10 AW 2001/10/0059

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Veröffentlicht am 10.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der V und

2. des F, beide vertreten durch Dr. W und Dr. P, Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. September 2001, Zl. 18.323/06-IA8/01, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit der zur hg. Zl. 2001/10/0221 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung (für eine bereits durchgeführte Rodung). Die Beschwerdeführer wenden sich insbesondere gegen die Begründung der belangte Behörde, dass selbst dann, wenn das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wienerwaldwiesen angenommen werden könne, die Interessenabwägung zu Gunsten der Walderhaltung ausfallen müsse.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid", der ihnen eine Rodung versage, verpflichtet wären, den gegenständlichen Wald wieder aufzuforsten. Mit den Aufforstungsmaßnahmen wären erhebliche Kosten verbunden. Für den Fall des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand verloren, da in diesem Fall nur eine neuerliche Rodung erfolgen könnte. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird(siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Die Beschwerdeführer haben mit dem Antragsvorbringen nicht dargetan, dass ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Hinsichtlich der im Antrag angesprochenen Kostenbelastung, die mit einer Aufforstung verbunden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rodungsantrages noch nicht die Verpflichtung zur Aufforstung verbunden ist. Die damit verbundenen Nachteile wären in einem allfälligen Verfahren betreffend einen Auftrag zur Aufforstung in die Abwägung einzubeziehen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. AW 2001/10/0054, oder für das Baurecht den Beschluss vom 15. November 1999, Zl. AW 98/06/0080; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Baurecht insofern eine für die Beurteilung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung andere Rechtslage gegeben ist, als nach der hg. Rechtsprechung ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag so lange nicht vollstreckbar ist, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, was bei der Beurteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Bewilligungsantrags zu berücksichtigen ist; vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 29. September 1999, Zl. AW 99/06/0037).

Es wird weder geltend gemacht, dass den Beschwerdeführern gegenüber ein Aufforstungsauftrag ergangen wäre, noch dargetan, worin die Notwendigkeit für die Beschwerdeführer gelegen wäre, nach einer etwaigen neuerlichen Aufforstung die Fläche neuerlich zu roden, sofern das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides enden sollte. Nach dem Beschwerdevorbringen haben die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Rodungsantrages (offenbar ausschließlich) das (öffentliche) Interesse an der Erhaltung von Wienerwaldwiesen geltend gemacht. Auch im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht erläutert, worin das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des von ihnen bereits hergestellten, angeblich der früheren Situation entsprechenden Zustandes besteht. Selbst wenn im Hinblick auf das Zutreffen des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführer dem Antrag in der Sache stattzugeben sein sollte (was im Rahmen der Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist; vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037, und vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021), folgte daraus noch nicht (wie in der Begründung des Antrages formuliert wird), dass "nur eine neuerliche Rodung erfolgen könnte".

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 10. Jänner 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2001100059.A00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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