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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gegen die bescheidmässige Versetzung eines ordentlichen Universitätsprofessors mangels Legitimation aufgrund fehlender RechtsfähigkeitSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. Mai 1999 wird o. Univ.-Prof. Dr. FS gemäß §§38 und 169 Abs3 Beamten-DienstrechtsG mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz mit der "Planstelle eines Universitätsprofessors für Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung der Öffentlichen Wirtschaft und Verwaltung versetzt". Ferner wird der Genannte mit Wirksamkeit der Versetzung gemäß §20 Abs1 UOG dem Institut für Universitätsrecht und Universitätmanagement der Universität Linz zugeordnet. Weiters wird mit diesem Bescheid festgestellt, dass dem Genannten gemäß §48 Abs11 GehaltsG ab diesem Zeitpunkt eine näher bestimmte Gehaltsstufe eines Universitätsprofessors gebühre und er mit gleicher Wirksamkeit gemäß §247e BDG in die Gruppe der Universitätsprofessoren übergeleitet werde.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. Mai 1999 wird o. Univ.-Prof. Dr. FS gemäß §§38 und 169 Abs3 Beamten-DienstrechtsG mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz mit der "Planstelle eines Universitätsprofessors für Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung der Öffentlichen Wirtschaft und Verwaltung versetzt". Ferner wird der Genannte mit Wirksamkeit der Versetzung gemäß §20 Abs1 UOG dem Institut für Universitätsrecht und Universitätmanagement der Universität Linz zugeordnet. Weiters wird mit diesem Bescheid festgestellt, dass dem Genannten gemäß §48 Abs11 GehaltsG ab diesem Zeitpunkt eine näher bestimmte Gehaltsstufe eines Universitätsprofessors gebühre und er mit gleicher Wirksamkeit gemäß §247e BDG in die Gruppe der Universitätsprofessoren übergeleitet werde.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der "Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz, vertreten durch den Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät, o. Univ.-Prof. Dr. HFK", in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten "Recht auf universitäre Autonomie (wobei sich die Beschwerdeführerin auf §2 Abs2 UOG 1993 beruft), hilfsweise die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen" geltend gemacht wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Als Beschwerdeführerin tritt eine Rechtswissenschaftliche Fakultät, vertreten durch deren Dekan, auf.
2. Der unter der Überschrift "Teilrechtsfähigkeit" stehende §3 UOG 1993 lautet auszugsweise wie folgt:
"§3. (1) Den ... Fakultäten kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Hochschulen, Parteistellung HochschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1232.1999Dokumentnummer
JFT_10008870_99B01232_00