TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 2002/11/0238

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §50;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0239 2002/11/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 10/26, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1.) vom 1. Oktober 2002, Zl. MA 65-1065/2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, 2.) vom 4. Oktober 2002, Zl. MA 65-1101/2002, betreffend Anordnung einer begleitenden Maßnahme, und 3.) vom 4. Oktober 2002, Zl. MA 65-1102/2002, betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die zweit- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid entzog der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer dessen Lenkberechtigung für die Klasse B für die Zeit von 18 Monaten ab 4. Juli 2001 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines). In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, die Behörde erster Instanz habe die von ihr verfügte Entziehung der Lenkberechtigung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Deliktes nach § 99 Abs. 1b (gemeint: Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, begangen im Zuge eines am 4. Juli 2001 vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfalls mit Sachschaden, angezeigt worden sei. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei in der Folge zwar vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden, weil dem Beschwerdeführer die von ihm begangene Tat mit den aus der Anzeige ersichtlichen Sachverhaltsmomenten betreffend die Tatzeit nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist angelastet worden sei, nicht jedoch deswegen, weil die Behörde in Zweifel gezogen habe, dass der Beschwerdeführer ein Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Auf Grund der schlüssigen Angaben des Meldungslegers B. sowohl in dessen Anzeige vom 4. Juli 2001 als auch in dem am 29. August 2001 verfassten Bericht hinsichtlich des genauen Ablaufes der Umstände am Unfallort sei der Sachverhalt jedenfalls als erwiesen anzusehen. Diesen schlüssigen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer die Atemluftuntersuchung, zu deren Vornahme er sehr wohl eindeutig und unmissverständlich aufgefordert worden sei, verweigert bzw. durch seinen eigenmächtigen Abgang vom Tatort vereitelt. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Verletzungen gar nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Atemluftkontrolle durchzuführen, stünden die Ergebnisse der Beweisaufnahmen - hier insbesondere die Darstellungen des Meldungslegers und das schlüssige Gutachten des Chefarztes der Erstbehörde - entgegen. Diesem zufolge sei auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Unterlagen kein Umstand zu ersehen, der darauf hinwiese, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, eine Atemalkoholmessung mit dem Gerät ordnungsgemäß durchzuführen. Daher habe ohne Bedenken der oben angeführte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung der Ärztin Dr. S. und seiner Mutter sowie auf Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens sei nicht zu entsprechen gewesen, weil sich die Feststellungen der Ärzte nicht auf persönliche Wahrnehmungen über den Zustand des Beschwerdeführers zur Vorfallszeit, sondern nur auf denselben Akteninhalt hätten stützen können, wie er der ärztlichen Stellungnahme des polizeilichen Chefarztes zu Grunde gelegen sei. Auch die Angaben der Mutter "als offensichtlich medizinischer Laiin" hätten zur Erhellung der aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer zur Absolvierung der Atemluftuntersuchung physisch und psychisch in der Lage gewesen sei, nichts beitragen können. Davon, dass der Meldungsleger in seinen Berichten nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hätte, sei nicht auszugehen, zumal nicht einsichtig sei, weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen, und sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt für die Annahme ergebe, er hätte durch seine Angaben den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollen. Unter Abstandnahme auch von sonstigen weiteren Ermittlungen und Beweisaufnahmen sei von der erwiesenen Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung auszugehen gewesen. Somit läge eine bestimmt erwiesene Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) vor. Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 2000 die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen worden sei, weil er ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit binnen 15 Monaten zweier gleichartiger Delikte schuldig gemacht.

Mit dem ebenfalls im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid ordnete der Landeshauptmann von Wien gemäß § 24 Abs. 3 FSG an, dass sich der Beschwerdeführer einer begleitenden Maßnahme (allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe. Begründend wurde ausgeführt, im Hinblick auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach bei Verweigerungsdelikten nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Vorschreibung begleitender Maßnahmen zwingend vorgesehen sei, bleibe der Behörde kein Ermessensspielraum.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid ordnete der Landeshauptmann von Wien einerseits gemäß § 24 Abs. 3 FSG an, dass der Beschwerdeführer das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen habe, das sich auf eine Untersuchung durch einen Amtsarzt zu stützen habe, andererseits gemäß § 8 Abs. 2 FSG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FSG-GV an, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen habe und zu diesem Zweck sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung (durch den erstangefochtenen Bescheid) lägen die Voraussetzungen für die obligatorische Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1. Die angefochtenen Bescheide wurden nach Ausweis der Verwaltungsakten sowie dem Beschwerdevorbringen am 16. Oktober 2002 zugestellt. In Ermangelung von Übergangsvorschriften, wonach auf anhängige Entziehungsverfahren noch die alte Rechtslage anzuwenden wäre, hatte die belangte Behörde das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 anzuwenden.

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. Ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ... . Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

... .

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."

1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 (auszugsweise):

"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

...

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jeder Zeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

...

auf Alkohol zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

...

§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...,

...

b) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

2.1. Vorauszuschicken ist, dass eine die belangte Behörde bindende rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm angelasteten Übertretung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, sodass die belangte Behörde die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt, selbstständig als Vorfrage zu beurteilen hatte.

2.2. Die belangte Behörde stützte sich im erstangefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Anzeige des Meldungslegers sowie dessen - detaillierteren - Bericht vom 29. August 2001. Sowohl in der Anzeige als auch in dem erwähnten Bericht wurde angegeben, der Meldungsleger habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe sich damit auch einverstanden erklärt.

Der Beschwerdeführer bestritt sowohl in der Vorstellung als auch in der Berufung ausdrücklich, dass eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung an ihn ergangen sei (dieses Vorbringen wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt). Bei dieser Sachlage durfte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen, vom Inhalt der Anzeige bzw. des Berichtes des Meldungslegers auszugehen (und das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung abzutun). Die Eigenschaft eines nicht als Zeuge vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (des Meldungslegers) allein reicht nämlich nicht aus, einen leugnenden Verdächtigen der ihm zur Last gelegten Tat als überführt ansehen zu können (vgl. das in einer Verwaltungsstrafsache ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9.602/A, sowie das eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung betreffende hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0285). Die belangte Behörde hätte daher den Meldungsleger als Zeuge einvernehmen müssen, um auf Grund der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung beurteilen zu können, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt.

Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus diesen Erwägungen war der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

2.3. Im Hinblick auf die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides ermangeln die zweit- und drittangefochtenen Bescheide - beide hat die belangte Behörde auf das Vorliegen des Entziehungsbescheides gestützt - einer gesetzlichen Grundlage nach § 24 Abs. 3 FSG. Beide Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 21. Jänner 2003

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110238.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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