TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 97/12/0195

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §106 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstr. 8/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11. April 1997, Zl. 111273-OR/97, betreffend Dienst- bzw. Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Als früher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigter aktiver Beamter wurde er seinerzeit nach § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der Post und Telekom Austria AG kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde der Beschwerdeführer bei der Fernmeldeinspektion Innsbruck, Abteilung FMI/Bau, wo er den Arbeitsplatz Pos. Nr. 029 innehatte, verwendet. In der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung trägt dieser Arbeitsplatz (Apl) die Bezeichnung: "Fernmeldeinspektionsbeamter". Der Beschwerdeführer gehörte der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, an.

Der Leiter der Fernmeldeinspektion (FMI-Leiter) hat den Arbeitsplatz Pos. Nr. 013 inne. Er gehört der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 an.

Mit "Dienst-Schreiben" Nr. 100/86 vom 13. November 1986 erteilte der FMI-Leiter die Weisung, in die Arbeitsplatzbeschreibungen für FMI-Beamte, FMI/Bau und FMI/Betrieb aufzunehmen: "Wahrnehmung der Agenden des FMI-Leiters 'im Auftrag' gemäß Schreiben des FMI Leiters v. 1983 05 31". Das letztgenannte Schreiben lautet (Unterstreichungen auch im Text):

     "An        FMI/Bau, FMI/Betrieb

     Betr.        FMI, interne GO;

Wahrnehmung der Agenden d. FMI-Leiters in dessen Abwesenheit.

Ich ersuche Sie, im Falle meiner Abwesenheit und über Aufforderung durch mich (gleichzeitig werde ich das Präsidialbüro verständigen) die Agenden des FMI-Leiters im folgenden Umfang und auf folgende Weise "i.A." (im Auftrag) wahrzunehmen:

-

Öffnen und sichten Sie den gesamten bei mir (bzw. bei Ihnen) einlangenden Dienstpost-Einlauf.

In jenen Fällen (und zwar nur dort), wo es nicht möglich ist, meine Rückkehr abzuwarten, gehen Sie wie folgt vor:

-

Teilen Sie die Geschäftsfälle FMI/Leiter, FMI/Bau oder FMI/Betrieb zur Bearbeitung zu,

-

sorgen Sie für entsprechende Erledigungen,

-

genehmigen Sie Erledigungsentwürfe mit der Beifügung "i.A:" außer in besonders wichtigen und grundlegenden Fällen: diese sind vom Herrn Präsidenten zu approbieren, dem in meiner Abwesenheit auch ihre Urlaubs- und Reiseanträge, Reise- und Überstundenabrechnungen und erforderlichenfalls Prüfbefunde zur Unterschrift vorzulegen sind.

Bei einer Vorgangsweise nach den letzten 3 Punkten (-) ersuche ich mich nach meiner Rückkehr entsprechend zu informieren.

Ibk., 1983 05 31

Unterschrift"

Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (im Folgenden: Dienstbehörde erster Instanz) ersuchte der Beschwerdeführer um "gebührende Abgeltung der Höherverwendung und um Vormerkung im Personalinformationssystem (PIS)" für die "gemäß fernmündlichem Auftrag" vertretungsweise Wahrnehmung der Agenden des FMI-Leiters während dessen Abwesenheit vom 13. März bis 14. April 1995 (Verwaltungsakademie, "Krankenstand"). Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 1995 beantragte er diesbezüglich die "bescheidmäßige Feststellung".

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum gemäß §§ 105 und 106 (gemeint: Gehaltsgesetz 1956 (GehG)) keine Dienst- und Verwendungsabgeltung gebühre. In ihrer Begründung führte sie aus, ihren Ermittlungen zufolge sei der Beschwerdeführer vom FMI-Leiter angewiesen worden, in dessen Abwesenheit gemäß der mit Dienstauftrag 36/83 getroffenen Regelung über seine normalen Dienstobliegenheiten hinaus die Agenden des Leiters in folgendem Umfang wahrzunehmen:

"Öffnen und Sichten des Dienstpost-Einlaufes. Verteilung jener Geschäftsfälle an die Bearbeiter, bei denen die Rückkehr des Leiters nicht abgewartet werden kann, und Genehmigung der Erledigungsentwürfe mit der Beifügung 'i.A.'. Davon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch alle wichtigen und grundlegenden Geschäftsfälle. Diese sind, wenn die Rückkehr des Leiters nicht abgewartet werden kann, vom Herrn Präsidenten zu approbieren. Ebenso sind Prüfbefunde sowie Dienstreiseanträge und dgl. dem Herrn Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen."

Der Dienstauftrag beschränke sich somit, über die normale Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz "FMI/Bau" hinaus, generell auf das Sichten und Verteilen der Einlaufstücke und die Abfertigung eines Teiles der weniger wichtigen Geschäftsstücke. Laut Sachverhaltsfeststellung des FMI-Leiters sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. März bis 14. April 1995 nicht tatsächlich auf dem Arbeitsplatz "Leiter der FMI" verwendet worden, weil er im Rahmen des Dienstauftrages die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes weder im vollen Umfang noch in voller Selbstständigkeit hätte besorgen können.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die zeitlichen Voraussetzungen der §§ 105 und 106 GehG seien erfüllt, weil er den FMI-Leiter in der Zeit vom 13. März bis 14. April 1995 vertreten habe. Die sachliche Voraussetzung für eine Vertretung sei dadurch erfüllt, dass mit "Dienst-Schreiben" 100/86 die Geschäftsordnung der FMI hinsichtlich der Vertretungsbefugnis geändert und in die Arbeitsplatzbeschreibung als fixer Bestandteil aufgenommen worden sei. Die Vertretungsbefugnisse seien daher teilweise beschränkt und nur im Auftrag des FMI-Leiters wahrzunehmen. Derartige Aufträge des FMI-Leiters seien auch bisher in den letzten Jahren, bei einer durchschnittlichen jährlichen Abwesenheit von ca. 2 Monaten über dessen mündliche Aufforderung zu 90 % durch den Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Mit der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer den FMI-Leiter um Vormerkung im PIS ersucht, was von diesem unbegründet abgelehnt worden sei. Es seien dadurch Differenzen zwischen ihm und dem FMI-Leiter dahingehend entstanden, dass dem Beschwerdeführer angeblich Vertretungsbefugnisse in geringerem Umfang erteilt worden seien. Diese Differenzen hätten sich auch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Dienst- und Verwendungsabgeltung für die Vertretungszeit ausgewirkt. Tatsächlich sei ihm jedoch für den in Rede stehenden Zeitraum vom FMI-Leiter der mündliche Auftrag zur Übernahme sämtlicher Agenden während seiner Abwesenheit erteilt worden (wird näher ausgeführt).

Es seien daher sämtliche Voraussetzungen für eine Höherverwendung und damit für eine Dienst- und Verwendungsabgeltung im Sinne der §§ 105 und 106 GehG erfüllt. Selbst die vom FMI-Leiter behauptete eingeschränkte Beauftragung sei für die gegenständliche Beurteilung einer Höherverwendung unbeachtlich, weil die unbestrittene Vertretung des FMI-Leiters durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. März bis 14. April 1995 in ihrer Gesamtheit den Voraussetzungen der §§ 105 und 106 GehG entspräche.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 22. April 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht richtig, dass alle im fraglichen Zeitraum angefallenen FMI- und Fremdgeschäftsfälle Routinefälle gewesen seien. Dies könne an Hand eines Vergleiches mit einem anderen Leistungsmonat überprüft werden. Er wehre sich entschieden gegen die Feststellung, er hätte eigenmächtig Urlaubs- und Reiseanträge, Reise- und Überstundenabrechnungen für die übrigen Beamten der FMI approbiert. Für diese Tätigkeiten habe ein ausdrücklicher persönlicher Auftrag bestanden, diese Tätigkeiten seien auch niemals beanstandet worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, wenn er sich überlastet fühle, könne eine andere Regelung getroffen werden, was mit dem Dienstschreiben 24/95 vom 18. August 1995 auch geschehen sei. Er habe auch nicht bestätigt, dass aus Anlass der Vertretungstätigkeit keine Überstunden erwachsen seien, sondern dass für die Vertretungstätigkeit grundsätzlich keine Überstunden verrechnet worden seien; in konkreten Fällen sei jedoch eine Abgrenzung schwierig.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Mai 1996 gab der FMI-Leiter an, der gegenständliche "Besorgungsauftrag" sei persönlich und nicht fernmündlich gegeben worden, und zwar wie üblich unter Zugrundelegung der Regelung gemäß dem Dienstschreiben vom 31. Mai 1983. Diese stelle keinen Dauerauftrag dar, sondern werde aus gegebenen Anlass (bei längerer Abwesenheit des FMI-Leiters) durch einen entsprechenden Auftrag des FMI-Leiters an einen der Inspektionsbeamten auf begrenzte Zeit in Kraft gesetzt (der Auftrag sei in den ersten Jahren schriftlich, später in der Regel mündlich ergangen). Wie aus der Regelung ersichtlich sei, sei der Besorgungsauftrag generell auf das Sichten und Verteilen der Einlaufstücke und die Abfertigung eines Teiles der weniger wichtigen Geschäftsfälle (Routinefälle) beschränkt. Es habe keinerlei schriftlichen oder mündlichen (fernmündlichen) Auftrag für die Übernahme wichtiger Agenden, insbesondere auch nicht bezüglich der wichtigen und grundlegenden Geschäftsfälle der Prüfbefunde gegeben.

In weiterer Folge erging eine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 5. Juni 1996, die über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 13. Oktober 1995 absprach. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0244, wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen, weil die angefochtene Erledigung nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen ließ, welcher Behörde sie zuzurechnen war.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung von der belangten Behörde an den Bundesminister für Finanzen.

Mit Bescheid vom 7. April 1997 wies der Bundesminister für Finanzen den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1997 gemäß § 73 AVG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 1997 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Auf Grund Ihrer in offener Frist eingebrachten Berufung vom 8. November 1995 wird der Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 13. Oktober 1995, GZ 314758-01/95, gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Auf Ihren Antrag vom 29. Mai 1995 wird festgestellt, dass Ihnen für den Zeitraum vom 13. März 1995 bis einschließlich 14. April 1995 keine Dienst- und Verwendungsabgeltung gemäß §§ 105 und 106 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt.

Gleichzeitig wird Ihre Berufung gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Zusammenhalt mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und der §§ 105 und 106 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen."

Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in den §§ 105 und 106 GehG festgelegten zeitlichen Voraussetzungen erfülle. Er sei jedoch vom FMI-Leiter in der Zeit vom 2. März  bis 7. März 1995 persönlich beauftragt worden, für die Zeit seiner Abwesenheit in beschränktem Umfang Vertretungsbefugnisse, und zwar unter Zugrundelegung der Regelung des Dienstschreibens 36/83, wahrzunehmen (es folgt eine teilweise Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides). Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bearbeiteten Geschäftsfälle habe ergeben, dass lediglich einfache Routinefälle erledigt worden seien. Hinsichtlich der von ihm approbierten Urlaubs- und Reiseanträge, Reise- und Überstundenabrechnungen für die übrigen Beamten der FMI Innsbruck sei festzuhalten, dass er in diesen Fällen eigenmächtig und entgegen den Ausführungen des Dienstschreibens 36/83 und dem ihm konkret erteilten Vertretungsauftrag gehandelt habe. Dies habe auch der FMI-Leiter nach seiner Rückkehr entsprechend beanstandet. Alle an seinem eigenen Arbeitsplatz angefallenen Tätigkeiten habe er im Vertretungszeitraum voll bewältigt. Die dafür zu leistenden 29 Überstunden im Vertretungszeitraum seien anerkannt und zur Auszahlung gebracht worden. Die Überlassung des Benutzerkennzeichens und des Passwortes stelle kein relevantes Merkmal für eine Höherverwendung dar, sondern diene lediglich einem reibungslosen kanzleitechnischen Ablauf bei Behandlung von Geschäftsfällen. Die Überprüfung der in der fraglichen Zeit bearbeiteten Geschäftsfälle - die in der beiliegenden Aufstellung von 19 Seiten einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilde - habe ergeben, dass es sich in der Mehrzahl um "ikW- oder Vor H-Erledigungen" gehandelt habe. Die Gegenüberstellung mit anderen Vergleichsmonaten sei insofern entbehrlich, weil die Dienstbehörde im konkreten Fall nur zu prüfen habe, ob im fraglichen Zeitraum eine anspruchsbegründende Höherverwendung im Sinne der §§ 105 und 106 GehG bestanden habe. Die mit Dienstschreiben Nr. 24/95 vom 18. August 1995 verfügte Neuregelung der Vertretungsbefugnis müsse für die Berufungsentscheidung außer Betracht bleiben, weil sie erst nach dem der Berufung zugrundeliegenden Zeitraum verfügt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Dienst- und Verwendungsabgeltung für den Zeitraum vom 13. März bis einschließlich 14. April 1995 gemäß §§ 105 und 106 GehG verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er insbesondere geltend, die belangte Behörde habe unrichtigerweise festgestellt, dass die Vertretung des FMI-Leiters durch den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Zeit nur im beschränktem Umfang erfolgt sei. Die Vertretungsbefugnisse seien nach den Dienstschreiben Nr. 36/83 vom 31. Mai 1983 und Nr. 100/86 vom 31. November 1986 teilweise beschränkt und nur im Auftrag des FMI-Leiters wahrzunehmen, wobei "derartige Aufträge des FMI-Leiters in den letzten Jahren bei einer durchschnittlichen jährlichen Abwesenheit von ca. 2 Monaten schon bisher durch mündliche Aufforderung zu ca. 90 % durch den Beschwerdeführer wahrgenommen" worden seien (wird näher ausgeführt).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer insbesondere das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung zu der von der belangten Behörde als Feststellung übernommenen Erklärung des FMI-Leiters über den Umfang der dem Beschwerdeführer erteilten Vertretungsbefugnisse. Die belangte Behörde verliere kein Wort darüber, aus welchen Gründen sie diesen Angaben mehr Glauben schenke als seinem Vorbringen. Nicht zuletzt auf Grund der streitgegenständlichen Vertretung sei es zu persönlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem FMI-Leiter gekommen, sodass dieser jedenfalls als voreingenommen zu betrachten sei.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 7 GehG (Dienstabgeltung) oder des § 106 Abs. 3 GehG (Verwendungsabgeltung) erfüllt sind.

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, erhielten die §§ 82c (nunmehr § 105) und 82d (nunmehr § 106) des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) die in Klammer angegebenen neuen Paragraphenbezeichnungen.

§ 105 Abs. 1, 2, 3 und 7 GehG lauten (Abs. 1 und 3 idF BGBl. Nr. 656/1983, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 665/1994 und Abs. 7 idF BGBl. Nr. 550/1994) auszugsweise:

"§ 105. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt: ...

(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen: 1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

...

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

...

(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

...

(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.

..."

§ 106 Abs. 1, 3 und 3a GG (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 237/1987, Abs. 3 und 3a idF BGBl. Nr. 550/1996) lautet:

"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

..

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

..."

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 665/1994 und des § 82c Abs. 3 und 6 GehG idF BGBl. Nr. 665/1994 erließ der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Verordnung über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und der Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1994 - PT-ZV 1994; BGBl. Nr. 858/1994).

Nach § 1 lit. a Z. 7 PT-ZV 1994 wird dem Leiter der Fernmeldeinspektion in einer Post- und Telegraphendirektion demnach die Verwendungsgruppe PT 1 und die Dienstzulagengruppe DZ 2 zugeordnet.

Nach § 1 lit. a Z. 21 PT-ZV 1994 wird dem Referenten B 1 im Fernmeldeinspektionsdienst die Verwendungsgruppe PT 2 und die Dienstzulagengruppe DZ 1b zugeordnet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0098, ausgeführt hat, ist im PT-Schema an die Stelle der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG (die Paragraphenzitate idF vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550) die Verwendungszulage nach § 82d leg. cit. getreten, die einen Anspruch nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten, sondern nur dann vorsieht, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt wird. Damit unterscheidet sich diese Regelung von jener über die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG insbesondere dadurch, dass nicht bereits erheblich höherwertige Leistungen anspruchsbegründend sind. Diese Überlegungen gelten auch für die nunmehrige (wortidente) Bestimmung des § 106 GehG (wie eingangs dargestellt, wurde nur die Paragraphenbezeichnung geändert) und sind daher auch für die hier strittige Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 3 GehG von Bedeutung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. März bis 14. April 1995 die Agenden seines eigenen Arbeitsplatzes, der nach § 1 lit. a Z. 21 PT-ZV 1994 der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppe DZ 1b zugeordnet ist, wahrgenommen und auch den FMI-Leiter (Verwendungsgruppe PT 1 und Dienstzulagengruppe DZ 2 nach § 1 lit. a Z. 7 PT-ZV 1994, also höherwertig) vertreten hat. Strittig ist, ob diese Vertretungstätigkeit lediglich eingeschränkt im Umfang der Dienstschreiben Nr. 36/83 vom 31. Mai 1983 und 100/86 vom 31. November 1986 (und damit als Teil der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Agenden seines Arbeitsplatzes) - so die Darstellung des FMI-Leiters - oder über entsprechenden Auftrag des FMI-Leiters "im vollen Umfang" - so die Darstellung des Beschwerdeführers - ausgeübt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Stellungnahme des FMI-Leiters ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Überlegungen sie dieser Darstellung eine höhere Glaubwürdigkeit als seiner einräumte. Ohne nachvollziehbare Begründung ist der angefochtene Bescheid jedoch für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar.

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem aus der Sicht des Beschwerdeführers günstigerem Ergebnis kommt (die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen) war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der geltend gemachte Aufwand für Bundesstempel war mit EUR 19,62 zuzusprechen.

Für die Zustellung dieses Erkenntnisses bzw. die Durchführung des fortgesetzten Verfahrens wird Folgendes bemerkt:

Die Zuweisung der Bediensteten nach der Unternehmensspaltung (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 mit 18. August 1999) hat nach § 17 Abs. 1a PTSG in der vorher genannten Fassung kraft Gesetzes (also ohne dass es grundsätzlich der Zuweisung mittels Bescheides bedarf) zu dem Unternehmensbereich zu erfolgen, in dem der Beamte überwiegend tätig ist bzw. war. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der angegebenen Verwendung des Beschwerdeführers als "Fernmeldeinspektionsbeamter" (vorläufig) davon aus, dass die Zuordnung nach § 17 Abs. 1a PTSG nF zum Unternehmensbereich der Telekom Austria AG erfolgt ist.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120195.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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