TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2002/12/0116

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §63b Abs1 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §63b Abs4 idF 1999/I/006;
GehG 1956 §63b Abs5 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §63b idF 2001/I/087;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. H in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Dezember 2001, Zl. 1732.290845/11-III/A/9/2001, betreffend Abgeltung von Vorbereitungsstunden auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung gemäß § 63b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor der VerwGr L 1 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid unterrichtete der Beschwerdeführer im Schuljahr 1999/2000 den Gegenstand "Volkswirtschaft" in drei Maturaklassen und bereitete die Kandidaten aus allen diesen drei Klassen im Rahmen von Vorbereitungsstunden auf die Reifeprüfung vor. Insgesamt handelte es sich um 5 Kandidaten, welche gemeinsam in insgesamt 12 Vorbereitungsstunden unterrichtet wurden.

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 63b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) drei der dort im § 63b Abs. 1 Z. 1 genannten Sockelbeträge ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 5. September 2000 beim Landesschulrat für Burgenland die Anweisung des Differenzbetrages und in eventu die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages. Er begründete den Antrag bzw. die begehrte Anweisung des Differenzbetrages damit, dass der Berechnung des überwiesenen Betrages offensichtlich nur der Sockelbetrag für eine einzige Klasse zu Grunde gelegt worden sei, er aber tatsächlich in allen drei Maturaklassen des Schuljahres 1999/2000 den Gegenstand "Volkswirtschaft" unterrichtet habe. Es sei ihm bei einem Gegenstand mit drei Wochenstunden also der dreifache Sockelbetrag pro Klasse plus Abgeltung für jeden vorzubereitenden Kandidaten zu gewähren.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides teilte der Landesschulrat für Burgenland dem Beschwerdeführer mit einem - nicht im Akt erliegenden - Schreiben vom 18. Mai 2001 mit, der ihm überwiesene Betrag von S 9.936,-- setze sich aus dreimal einer Monatswochenstunde (entspreche 3 x 4 Wochenstunden) und einem Aufschlag für 5 Kandidatinnen und Kandidaten zusammen. Ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben erhielt, geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.

Mit Schreiben vom 19. November 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 5. September 2000 auf diese, weil er bis dato überhaupt keine Erledigung, auch keine Zwischenerledigung, seines Antrages erhalten habe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 63b GehG (in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001) in Verbindung mit § 73 AVG fest, dass dem Beschwerdeführer für die Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung im Schuljahr 1999/2000 für fünf vorzubereitende Kandidatinnen und Kandidaten aus drei Klassen in einem Gesamtausmaß von 12 Vorbereitungsstunden der Betrag von S 9.936,-- zustehe und ihm auch angewiesen worden sei.

Der angefochtene Bescheid wird nach allgemeinen Ausführungen über die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides damit begründet, dass das Gesetz den Sockelbetrag von einer Monatswochenstunde, und nicht nur einer Wochenstunde, abhängig mache. Je Klasse seien daher tatsächlich vier Vorbereitungsstunden (vier Wochenstunden seien eine Monatswochenstunde) zu leisten, um dafür den vollen Sockelbetrag zu erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer 12 Stunden Vorbereitung für drei Klassen geleistet habe, sohin drei Monatswochenstunden, stehe ihm der Sockelbetrag dreimalig - wie auch tatsächlich ausbezahlt - zu. Eine Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde liege somit dann vor, wenn nur ein bis drei Stunden vorbereitet worden wären; diesfalls wäre der Sockelbetrag zu aliquotieren.

Die Anzahl der 5 Kandidaten und "deren Abgeltungshöhe" werde - da vom Beschwerdeführer bestätigt - außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer halte es aber für entscheidend, ob Schüler aus einer Klasse oder aus drei Klassen an den Vorbereitungsstunden teilgenommen hätten. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Erlässe der belangten Behörde vom 7. Mai 1999 und vom 25. März 1999 sei zu bemerken, dass zur Beanspruchung des gesetzlich vorgesehenen Sockelbetrages zur Gänze für jede vor der Klausurprüfung je Klasse stundenplanmäßig vorgesehene einschlägige Unterrichtsstunde vier Stunden zu leisten seien. Habe ein Lehrer in einem Unterrichtsfach mit zwei Wochenstunden z.B. drei Kandidaten vorzubereiten, so stünden die vorgesehenen Sockelbeträge dann zur Gänze zu, wenn der Lehrer die Kandidaten insgesamt 8 Stunden vorbereitet habe.

Der gesetzliche Wortlaut stelle dabei eindeutig auf die Monatswochenstunde je Klasse ab. Nach Ansicht des Beschwerdeführers solle die offenbar vermischte Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten zwischen den Klassen eine Vervielfachung der Sockelbeträge bewirken. Im Extremfall würde das dazu führen, dass vier gemeinsam gehaltene Stunden für 10 Kandidaten aus 10 Klassen einen Anspruch auf den zehnfachen Sockelbetrag, für 10 Kandidaten aus einer Klasse aber nur den einfachen Sockelbetrag bewirkte. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gehe offenbar davon aus, dass ihm der Sockelbetrag 9-mal zustünde. Die Annahme des Beschwerdeführers lasse sich weder aus dem Gesetzeswortlaut ableiten noch entspreche sie dem Sinn und Zweck der Vorbereitungsstunden. Unabhängig von der pädagogischen Zweckmäßigkeit und der Sinnhaftigkeit der Zusammenfassung von Kandidaten in Vorbereitungsstunden könne daraus aber nicht eine "Vermehrung der Sockelbeträge" abgeleitet werden. Dem widerspreche schon der Gesetzeswortlaut der eindeutig auf jede Monatswochenstunde je Klasse abstelle.

Darüber hinaus regle § 63b GehG in seinem Abs. 4 eindeutig, dass dann, wenn ein Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten habe, diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse zu zählen habe. Wenn also dabei Kandidaten aus unterschiedlichen Klassen als eine Klasse gewertet würden, und 12 Stunden auch nur als 3 mal eine Monatswochenstunde zählten, sohin nur der dreifache Sockelbetrag bewirkt werde, widerspreche die Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig dieser Grundintention der Regelung. Der Ansicht, dass Lehrer, die die Schülergruppe bereits während des Unterrichtsjahres unterrichteten, den Sockelbetrag nur für eine Klasse erhielten, bei einer Vermischung der Kandidaten zur Vorbereitung - wie im Fall des Beschwerdeführers - nach Unterrichtsende dies jedoch nicht gelten solle, könne schon aus Gleichheitsüberlegungen nicht gefolgt werden. Die Berechnung der Abgeltungshöhe des Landesschulrates für Burgenland sei daher rechtmäßig erfolgt.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Seines Erachtens stünde ihm der 9fache Sockelbetrag zu; die Tatbestandsvoraussetzungen der einzigen Ausnahmebestimmung des § 63b Abs. 4 GehG, die die von der Behörde angestellte Berechnung vorsehe, liege gerade in seinem Fall nicht vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Abschlussprüfung regelnde § 63b GehG (im Wesentlichen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 6/1999; die Verwendungsgruppenbezeichnungen in Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87), hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut:

"§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA und L 1 eine Abgeltung von S 2.768,-- und

2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen  eine Abgeltung von

S 2.414,--.

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Falle einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

...

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

1.

für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA und L 1 um S 356,-- und

2.

für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um S 310,--

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 12 Vorbereitungsstunden für insgesamt fünf Kandidaten aus drei Maturaklassen abgehalten hat, wobei er alle drei Maturaklassen auch während des Schuljahres unterrichtet hatte. Weiters ist unstrittig, dass der Gegenstand "Volkswirtschaft" mit drei Wochenstunden pro Klasse zu unterrichten war.

Strittig ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall die Auslegung des § 63b Abs. 1 erster Satz GehG, wenn die Rede davon ist, dass der Sockelbetrag "für jede Monatswochenstunde je Klasse" gebührt.

§ 63b GehG regelt die finanzielle Entschädigung für Leistungen von Lehrern in der - sich vom normalen stundenplanmäßigen Betrieb unterscheidenden - Vorbereitungszeit vor der mündlichen Prüfung. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die in dieser Zeit tatsächlich geleistete Vorbereitungsarbeit eines Lehrers - unter starker Berücksichtigung der Schülerzahl (vgl. § 63b Abs. 5) - entsprechend abzugelten. Dieser Grundgedanke des § 63b GehG zeigt sich vor allem im letzten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung, der im vorliegenden Fall sachverhaltsbezogen aber keine Rolle spielt. Im letzten Satz des ersten Absatzes des § 63b findet sich eine Aliquotierungsregel für den Fall der Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde, und zwar "entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung" durch den vorbereitenden Lehrer.

Daraus ergibt sich, dass die vom Lehrer tatsächlich aufgewandte Zeit seiner Betreuung entschädigt werden sollte. Die faktisch aufgewandte Mühe und Arbeit in der Vorbereitungszeit sollte Grundlage für die finanzielle Abgeltung darstellen.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall aber, dass der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben ist.

Der Beschwerdeführer bereitete insgesamt fünf Kandidaten aus drei Klassen gemeinsam und gleichzeitig im Rahmen von insgesamt 12 Vorbereitungsstunden vor. Jede dieser Gruppen von Schülern aus (ursprünglich) drei Klassen konnte daher vom Beschwerdeführer - bei einer Durchschnittsbetrachtung - nur im Ausmaß eines Drittels der Gesamtzeit betreut werden. Der Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung "je Klasse" im Verständnis des § 63b Abs. 1 GehG belief sich daher nicht auf 12, sondern lediglich auf 4 Vorbereitungsstunden, somit nur auf eine Monatswochenstunde. Die Zuerkennung von nur einem Sockelbetrag für die insgesamt geleisteten 12 Vorbereitungsstunden an den Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht.

Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 63b Abs. 4 GehG nichts zu ändern. Mit dieser Bestimmung wird (lediglich) klargestellt, dass eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen, die bereits während des Schuljahres als Unterrichtseinheit gemeinsam unterrichtet worden war, einer Klasse im Verständnis des § 63b Abs. 1 GehG gleichzuhalten ist; eine Aufteilung dieser Gruppe in einzelne Klassen im Vorbereitungsunterricht sollte nicht zu einer finanziellen Besserstellung des betreffenden Lehrers führen. Für den Beschwerdeführer ist aus dieser Bestimmung aber nichts zu gewinnen.

Wie dargestellt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer für die von ihm geleisteten Vorbereitungsstunden (nur) drei Sockelbeträge zuerkannte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120116.X00

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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