TE Vwgh Beschluss 2003/1/22 2002/04/0165

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
TKG 1997 §49 Abs3a;
TKG 1997 §68 Abs1;
TKG 1997 §78 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der Radio S Programm- und Werbegesellschaft mbH in H (BRD), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Zl. 611.133/006- BKS/2001, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes (mitbeteiligte Partei: "A" in W, S-Gasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der A GmbH die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogrammes erteilt.

Über Berufung der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wie folgt abgesprochen:

"Spruch:

I.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G wird der Berufung der A Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten 1. bis 3., 5. erster Satz und 6. dahin gehend geändert, dass diese wie folgt lauten:

'1. Der A, S-Gasse 10, W, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm den §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2001, für die Daure von 10 Jahren ab 1. Jänner 2002 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet 'A/R' erteilt.

Das Versorgungsgebiet wird durch die in Beilage 1, die einen Bestandteil des Spruches und dieses Bescheides bildet, zugeordneten Übertragungskapazitäten umschrieben und umfasst die Gemeinden des Bezirks R, soweit diese Gemeinden durch die in den technischen Anlageblättern (Beilage 1) angeführten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.

Das Programm umfasst ein von den in der Genossenschaft vereinigten freien Radios gemeinsam produziertes 24 Stunden Vollprogramm. Neben einem Sendungsaustausch mit anderen freien Radios von höchstens 10 bis 20 % sind Verbundproduktionen sowie Fensterprogramme vorgesehen, in denen Programme der jeweiligen lokalen Radios gesendet werden. Thematisch wird das Programm die Bereiche Kultur, Gesellschaftspolitik (unterrepräsentierte Gruppen), Muttersprachenprogramme, sowie Bildung und Medienerziehung umfassen. Das Musikprogramm enthält vielfältige Musikrichtungen, wobei die Musikszene in Tirol besonders berücksichtigt wird.

2. Der A wird gemäß §§ 68 Abs. 1 und 78 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2001, iVm § 3 Abs. 1 und 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 134/2001, für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage 1) beschriebenen Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3.1. Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 3 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, unter der Auflage erteilt, dass Änderungen des Programmschemas, der Programmgattung und der Programmdauer der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) unverzüglich anzuzeigen sind.

3.2. Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G unter der weiteren Auflage erteilt, dass der Sendebetrieb bis zum 1. September 2002 aufzunehmen ist.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz PrR-G wird der 'A' aufgetragen, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides den Nachweis der Rechtspersönlichkeit durch Vorlage geeigneter Urkunden über die Eintragung der Genossenschaft zu erbringen, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.'

4. Die Anträge der A GmbH, der Radio S Programm- und Werbegesellschaft mbH und von Mag. F auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet 'A/' werden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.

5. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr.146/2000, hat die A die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6.750 Schilling innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, 5010002, BLZ 60000, zu entrichten.

Das einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildende technische Anlageblatt, bezeichnet als 'Beilage 1' wird dahin gehend geändert, dass in Zeile 3 und 4 statt 'A GmbH' die Bezeichnung 'A' eingefügt wird und in Zeile 6 die Wortfolge

'A Radio-Express' entfällt.

II.

Die Berufung der Radio S Programm- und Werbegesellschaft mbH wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abgewiesen."

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 140/02-6, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird von der beschwerdeführenden Partei "zur Frage der Beschwer durch den angefochtenen Bescheid" wie folgt Stellung genommen:

"Der Bundeskommunikationssenat hat in seiner Gegenschrift vom 12.2.2002 zu der von uns eingebrachten VfGH-Beschwerde ausgeführt, dass durch die Fristversäumnis des A betreffend den Nachweis der Rechtspersönlichkeit der angefochtene Bescheid jedenfalls in seinem Spruchpunkt 1. rechtlich inexistent geworden sei. Da sich unsere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf den Spruchpunkt 1. beziehe, mangle es insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach Punkt I.4. des angefochtenen Bescheides wird unser Antrag auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet 'A/R' abgewiesen. In Punkt II. des angefochtenen Bescheides wird unsere Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Bundeskommunikationssenat geht anscheinend in seiner Gegenschrift vom 12.2.2002 selbst lediglich davon aus, dass der Spruchpunkt I.1. rechtlich inexistent geworden ist. Wir sind daher jedenfalls auch durch die Spruchpunkte I.4. und II. beschwert, sodass unsere Beschwerde zulässig ist."

Mit Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der A GmbH in R gegen den - nunmehr auch von der beschwerdeführenden Partei im hier gegenständlichen Verfahren bekämpften - Bescheid als gegenstandslos erklärt und das (damalige) Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Schluss, dass die Rechtsverletzungsmöglichkeit der (damals) beschwerdeführenden Partei im Hinblick darauf, dass das angestrebte Verfahrensziel nicht mehr erreicht werden könne, weil die im Spruchpunkt 3.3. verfügte Rechtsfolge eingetreten sei (und die im Spruchpunkt 1. erfolgte Zulassung als nicht erteilt gelte), zu verneinen sei.

Die (nunmehr) beschwerdeführende Partei bekämpft nicht die Auffassung des Bundeskommunikationssenates, dass der Spruchpunkt I.1. (als Auswahlentscheidung im Grunde des § 6 Privatradiogesetz) rechtlich inexistent geworden sei. So ist auch der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Beschluss vom 6. November 2002 davon ausgegangen, dass die im Spruchpunkt 3.3. verfügte Rechtsfolge eingetreten ist (und die im Spruchpunkt 1. erfolgte Zulassung als nicht erteilt gilt). Weshalb ungeachtet dessen - obwohl also nach § 3 Abs. 2 Privatradiogesetz die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zulassung auf Grund des Gesetzes "als nicht erteilt gilt" - die (nunmehr) beschwerdeführende Partei "jedenfalls auch durch die Spruchpunkte I.4. und II. beschwert" sei, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Im Übrigen handelt es sich beim Spruchpunkt I.1. (auch) um eine Auswahlentscheidung, weshalb das damit erteilt gewesene Recht insoweit eine Doppelwirkung hatte, als es die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber - also (auch) die beschwerdeführende Partei - ausschloss (vgl. in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1978, Slg. Nr. 9611/A) und damit die Spruchpunkte I.4. und II mit dem Spruchpunkt I.1. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Vor diesem Hintergrund ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass der vorliegende Beschwerdefall anders gelagert wäre als jener, der dem hg. Beschluss vom 6. November 2002 zu Grunde gelegen war.

Da auch im hier vorliegenden Fall nach Erhebung der Beschwerde durch diese Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung weggefallen ist, war die Beschwerde im sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997) zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges in Anbetracht des Ausmaßes der in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 22. Jänner 2003

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040165.X00

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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