TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2001/12/0098

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 2001, Zl. 121.947/3-II/A/2/01, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Sicherheitswachebeamter (Revierinspektor) der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Ansuchen vom 7. Mai 1999 beantragte er die Zuerkennung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses ausgehend von seiner dem Dienstort nächstgelegenen Wohnung in M.

Mit Erledigung vom 19. August 1999 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien (als nachgeordnete Dienstbehörde, nunmehr Dienstbehörde erster Instanz) den Beschwerdeführer um Beantwortung mehrerer Fragen zur Ermittlung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge kurz: GehG), insbesondere, weshalb er seinen Wohnsitz in M, sohin mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes, genommen habe.

In seiner Eingabe vom 14. Oktober 1999 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Fragen Stellung. Zur letztgenannten Frage führte er aus, seine Ehegattin sei am Gemeindeamt in S beschäftigt. Seine Tochter besuche das Bundesgymnasium in K. Da er zu keinem Zeitpunkt innerhalb der "20 km-Zone" bzw. direkt im Dienstort gewohnt habe, sondern immer nur in S bzw. jetzt im Nachbarort, habe er natürlich nur hier soziale Bindungen. Seine Frau habe nie nach Wien ziehen wollen.

Hierauf räumte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. April 2000 Gehör ein; seine Ausführungen ließen eine unabweislich zwingende Notwendigkeit der Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes nicht erkennen, vielmehr ließen sie den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer nie um die Erlangung einer Wohnung im Dienstort bzw. innerhalb dessen "20-km Grenze" bemüht habe. Das Unterbleiben derartiger Bemühungen stelle aber in Anbetracht der ständigen Judikatur ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Gründe für die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes vom Beamten selbst zu vertreten seien, zumal er kein konkretes Vorbringen erstattet habe, warum ihm die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung in Wien oder in dem bezeichneten Umkreis tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die Schaffung des derzeitigen Wohnsitzes (in M) möge zwar für ihn gegenüber einer Wohnung im Dienstort oder im Nahebereich Wiens vorteilhafter und erstrebenswerter gewesen sein, es werde jedoch nicht gefordert, sein Wohnbedürfnis unbedingt und alleine in einem Eigenheim mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes zu befriedigen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen werde der Anspruch auf einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss seitens der Dienstbehörde erster Instanz bescheidmäßig entschieden werden.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2000 dahingehend Stellung, dass er die Rechtsansicht der Dienstbehörde erster Instanz nicht teile. Zwingender Grund für die vorliegende Wohnungsnahme sei die Tatsache, dass er seit nunmehr 19 Jahren verehelicht sei und seine Frau nicht nach Wien ziehe. Er müsste daher "einen Scheidungstitel beantragen", der gar nicht gewollt sei. Außerdem könnte er sich dann sowieso keinerlei Wohnraum im Dienstort leisten. Weiters könne er im § 20b GehG das Erfordernis des Bemühens um eine Wohnung im Dienstort nicht finden.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2000 wies die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag auf Zuerkennung eines monatlich pauschalierten Fahrtkostenzuschusses nach § 20 Abs. 6 Z. 2 GehG gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und Abs. 6 Z. 2 GehG führte sie zusammengefasst aus, Voraussetzung für den Ausschluss vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sei neben dem Umstand, dass der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, die weitere Tatsache, dass dies aus Gründen geschehe, die der Beamte selbst zu vertreten habe. Gründe, die er nicht selbst zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb eines Umkreises von 20 km um seinen Dienstort aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten diese Gründe allerdings unabweislich zwingender Natur sein. Auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen führe dies zum Ergebnis, dass ihm ein Fahrtkostenzuschuss nur dann gebühre, wenn er im Stande sei, konkret nachzuweisen, dass für ihn die Begründung des Wohnsitzes an der dem Ansuchen zu Grunde liegenden Anschrift zumindest notwendig oder die Beschaffung einer Wohnung im Dienstort oder innerhalb eines Umkreises von 20 km unzumutbar gewesen sei. Diesen Nachweis habe er nicht erbringen können. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1999 lasse den Schluss zu, dass er sich nie um die Erlangung einer Wohnung im Dienstort bzw. "innerhalb dessen 20-km-Umkreis" bemüht habe. Das Unterbleiben derartiger Bemühungen stelle aber ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Gründe für die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes vom Beamten selbst zu vertreten seien, zumal kein konkretes Vorbringen erstattet worden sei, warum die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung in Wien oder in dem bezeichneten Umkreis tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen sei. Die Begründung seines jetzigen Wohnsitzes möge zwar zweckmäßig und vorteilhaft gewesen sein, es gehe jedoch nicht an, seinen in erhöhten Fahrtkosten bestehenden Nachteil, der seinen Vorteilen gegenüberstehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber zu überwälzen. Es sei nicht erforderlich, das Wohnbedürfnis unbedingt und ausschließlich in einem Eigenheim mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes zu befriedigen. Weiters werde festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, dass die Ehegattin keine Wohnsitzfolgeverpflichtung treffe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht der Dienstbehörde erster Instanz wandte. Das geltende Eherecht gehe grundsätzlich von einer Pflicht zum gemeinsamen Wohnen aus, die durch abweichende Vereinbarung der Ehegatten außer Kraft gesetzt werden könne. Würde der Beschwerdeführer trotz Fehlens einer solchen abweichenden Vereinbarung einen anderen Wohnsitz nehmen, würde dies eine schwere Eheverfehlung darstellen, die zur Scheidung der Ehe führen könne. Zwar würde dem Beschwerdeführer gemäß § 92 ABGB die Möglichkeit offen stehen, einen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme bei Gericht zu stellen; würde aber - wie im vorliegenden Fall - seine Gattin Gründe von zumindest gleichem Gewicht haben, nicht mit dem Beschwerdeführer mitzuziehen, wäre das Gericht gemäß § 92 Abs. 1 zweiter Satz ABGB verpflichtet, diesen Antrag abzuweisen, weil seine Gattin für das Beibehalten des bisherigen Wohnsitzes stärkere Argumente ins Treffen führen könne als der Beschwerdeführer für die gesonderte Wohnungsnahme: Auch sie habe bei der Wahl des Wohnsitzes Anspruch auf Berücksichtigung ihres Arbeitsplatzes; das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter erfordere, dass diese nicht aus der gewohnten sozialen und schulischen Umgebung gerissen werde, das Leben auf dem Land sei von höherer Qualität etc. Es sei nicht einzusehen, dass der vom Gesetzgeber in § 92 ABGB eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille nicht respektiert werde. Gerade die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus Gründen gegen die berechtigten, vom Gesetzgeber geschützten Interessen seiner Gattin und seiner Familie stellten eine unabweisliche und zwingende Notwendigkeit dar, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor einen Wohnsitz außerhalb seines Dienstortes habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Bestimmung des § 20b Abs. 1 und Abs. 6 Z. 2 GehG aus, strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die für die Wahl seines Wohnsitzes ausschlaggebenden Gründe selbst zu vertreten habe oder nicht. Im Besonderen werde sein gesamtes Vorbringen auch dahingehend zu würdigen sein, ob es ihm tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, sich eine adäquate Wohnung in dem gesetzlich bezeichneten Bereich zu beschaffen. Hiebei komme insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, wie ernstlich er sich um die Erlangung einer wirtschaftlich vertretbaren Wohnung im Dienstort oder in einer Entfernung von bis zu 20 km von diesem bemüht habe. Vorerst deute nichts darauf hin, dass die konkrete Sachlage die Beschaffung einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone als Handlungsalternative von vornherein ausgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch weder in seinen Stellungnahmen noch in der Berufung vorgebracht, welche konkreten Schritte er unternommen hätte, um in der 20 km-Zone zu einer zumutbaren Wohnung zu kommen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort oder innerhalb der angeführten 20 km-Zone eine Wohnung zu beschaffen. Zu seiner Argumentation, seine Frau wäre am Gemeindeamt S beschäftigt und weigerte sich, nach Wien zu ziehen, weiters ginge das Eherecht von einer Pflicht zum gemeinsamen Wohnen aus und seine Gattin hätte bessere Gründe für die Beibehaltung des jetzigen Wohnsitzes, sei Folgendes auszuführen:

In einem Verfahren auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG gehe es nicht darum, Lebensverhältnisse zu regeln, daher dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen hätte und er dementsprechend den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben oder an einen anderen Ort übersiedeln müsste. Auch stehe es der belangten Behörde nicht zu, die Gestaltung dieser Lebensverhältnisse von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Lebensbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären sei lediglich, ob der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, oder ob dies aus unabweislich notwendigen, zwingenden Gründe geschehe. Die Berufstätigkeit seiner Gattin stelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen zwingenden Grund für die getroffene Wohnsitzwahl dar. Seiner Gattin stehe es selbstverständlich frei, ihrer Beschäftigung ohne Rücksicht auf seinen Dienst dort nachzugehen, wo sie es aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen als am zweckmäßigsten erachte. Wenn sich der Beschwerdeführer jedoch im Wesentlich die wirtschaftlichen Gründe seiner Ehefrau zu Eigen mache und mit Rücksicht auf Umstände, die nicht als zwingend anzusehen seien, die Konsequenz ziehe, seinen Wohnsitz nicht an seinen Dienstort oder in eine Umgebung von 20 km von diesem zu verlegen, sei der Grund für diese Entscheidung von ihm selbst zu vertreten. Auch sein Versuch, jeden anderen Wohnungswechsel als den gegenständlichen als aus familiären Gründen (Weigerung seiner Gattin) praktisch ausgeschlossen darzustellen, vermöge die unabweisbar zwingende Natur dieser Wohnungswahl nicht darzulegen.

§ 92 ABGB normiere, dass, wenn ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung verlange, der andere diesem Verlangen zu entsprechen habe, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. Hiezu werde in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, der Grundsatz der gleichrangigen Partnerschaft und das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verlangten es, dass bei der für die Ehegemeinschaft so bedeutungsvollen Entscheidung über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung auf den Willen beider Ehegatten Bedacht zu nehmen sei. Bei dieser Rechtslage sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, sich darauf zu berufen, dass er gleichsam keine andere Wahl gehabt hätte als seiner Gattin unbedingt an den nunmehrigen Wohnsitz zu folgen. Die Beibehaltung seines jetzigen Wohnsitzes möge zwar für ihn aus familiären Gründen, wegen der von ihm angesprochenen höheren Lebensqualität etc. zweifellos zweckmäßig und vorteilhaft sein, es gehe jedoch nicht an, seinen in erhöhten Fahrtkosten bestehenden Nachteil, der seinen Vorteilen gegenüberstehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber zu überwälzen. Die belangte Behörde gelange in Würdigung des gesamten Vorbringens zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl die für ihn nächstliegende, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems darstelle. Er habe jedoch nicht hinreichend konkret darlegen können, warum ihm die Beschaffung einer dem Gesetz entsprechenden Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km von seinem Dienstort tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die von ihm angeführten Gründe für seine Wohnsitznahme in M seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern als solche zu qualifizieren, die er im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG selbst zu vertreten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b Abs. 1 GehG verletzt. Wie sich aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ergebe, sei seine Gattin am Gemeindeamt S beschäftigt und seine Tochter besuche das Bundesgymnasium in K. Während seines gesamten Dienstverhältnisses habe er nie innerhalb der 20 km-Zone um den bzw. im Dienstort gewohnt, sondern immer nur in seinem Heimatort S bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft zu diesem Ort. Er habe nur hier soziale Bindungen. Seine Gattin, mit der er seit nunmehr über 20 Jahren verheiratet sei, habe nie nach Wien ziehen wollen. Er müsste - wollte er einen Wohnortwechsel nach Wien erzwingen - die Scheidung in Kauf nehmen. Die Formulierung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG, wonach die Gründe für die Wohnsitznahme nicht vom Beamten selbst zu vertreten seien, weise daraufhin, dass die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohne, nicht bei ihm selbst, sondern in seinem sozialen Umfeld, insbesondere in anderen Personen zu suchen seien, gegenüber denen er rechtliche und sittliche Verpflichtungen habe, denen er sohin wirtschaftlich, familiär und sozial verbunden sei. Gemäß § 90 ABGB seien die Ehegatten - unter anderem - zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Dies bedeute, dass es sich der Beschwerdeführer nicht alleine aussuchen könne, nach Wien zu ziehen. Seine Ehegattin habe in diesem Punkt eine vom Gesetz vorgesehene Mitsprachemöglichkeit, über die er sich nicht hinwegsetzen könne. Ein Ehescheidungsverfahren zu riskieren und seine Tochter so zu einer "Scheidungswaise" zu machen, sei wohl ein Musterbeispiel für die Unzumutbarkeit einer Wohnungsnahme im Dienstort, solange seine Gattin berechtigte Gründe dafür ins Treffen führen könne, nicht nach Wien zu ziehen. Das Hindernis, seinen Wohnsitz in den Dienstort zu verlegen, liege also in Gründen, die in den berechtigten, vom Gesetzgeber geschützten Interessen seiner Gattin und seiner Tochter lägen, und im konkreten Fall liege ein unabweislicher und zwingender Grund vor, warum er seinen Wohnsitz nach wie vor außerhalb seines Dienstortes habe. Dies übersehe die belangte Behörde, wenn sie meine, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die wirtschaftlichen Gründe seiner Ehefrau zu Eigen mache, und sage nicht, wie er die von ihm aufgezeigte Weigerung seiner Gattin überwinden könne. Sie begründe nicht, warum im vorliegenden Fall die berechtigten Anliegen seiner Gattin und seiner Tochter weniger stark ins Gewicht fielen als das Interesse, dem Dienstgeber den Fahrtkostenzuschuss zu ersparen. Zu berücksichtigen sei, dass der Fahrtkostenzuschuss tatsächlich ohnedies nur einen ganz geringen Teil der anlaufenden Fahrtkosten abdecke. Daran könne abgelesen werden, dass tatsächlich soziale und familiäre Beweggründe Anlass gäben, hohe Fahrtkosten (sowie einen großen Zeitaufwand) in Kauf zu nehmen, um der Familie zu ersparen, gegen ihren Willen den Wohnsitz in Wien zu nehmen bzw. die Familie durch Scheidung oder dauernde Trennung auseinander zu reißen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 20b Abs. 1 GehG, eingefügt mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss gebührt.

§ 20b Abs. 6 GehG (zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 288/1988) legt fest, dass der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen ist, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat (Z. 1) oder wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt (Z. 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa zuletzt mit hg. Erkenntnissen vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0214, vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0351, sowie vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0007, jeweils unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, geht es in einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG nicht darum, "Lebensverhältnisse" zu regeln, daher, dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer solchen Entscheidung zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, so hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuspruch zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des Fahrtkostenzuschusses) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.

Der Beamte hat ein Wohnen außerhalb der 20 km Grenze aber nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn hiefür - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Einen solchen unabweislich notwendigen Grund erblickt der Beschwerdeführer in der Weigerung seiner Ehegattin, nach Wien zu ziehen, und - für den Fall seiner gesonderten Wohnsitznahme - mit der drohenden Scheidung von seiner Ehegattin und der Trennung von seiner Tochter.

Der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Ausschlussgrund des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG verwirklicht sei, kann schon in Anbetracht der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Gattin weigere, nach Wien zu ziehen, nicht entgegengetreten werden, weil die nicht von der Hand zu weisende Handlungsalternative unberührt bleibt, einen (gemeinsamen) Wohnsitz in einer Entfernung von 20 km vom Dienstort (Wien) zu wählen. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auch dieser Handlungsalternative die Zustimmung versagen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Darüber hinaus billigte der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen einer familiären Bindung des Beamten, insbesondere durch eine beruflich verankerte Ehegattin und die Sorgepflicht um ein gemeinsames Kind, eine unabweisliche Notwendigkeit für eine Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1978, Zl. 80/78 = Slg. 9682/A, vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146, sowie vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0196).

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Umstände seiner familiären Bindung an seine berufstätige Ehegattin und seine Tochter seien nicht unabweislich notwendig für eine Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes, also gleichsam zwingend gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Gründe für seine Wohnsitznahme selbst zu vertreten hat, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120098.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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