Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung einer wiederverlautbarten Bestimmung der GewO 1994 betreffend die Weitergeltung einer Ladenschlußvorschrift für den Großhandel wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung; Rechtswidrigkeit der Wiederverlautbarung einer - angesichts der Aufhebung der normativen Grundlage der Ladenschlußvorschrift durch das ArbeitsruheG - außer Kraft getretenen Bestimmung; Zulässigkeit des (Individual-)Antrags auf Aufhebung der Wiederverlautbarung; Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags nach Aufhebung der wiederverlautbarten Bestimmung mangels eines tauglichen PrüfungsgegenstandesSpruch
I. Die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994 über die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung aufgehoben. römisch eins. Die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, über die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Der Antrag, die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag, die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die antragstellende Gesellschaft mbH betreibt den Großhandel mit Waren aller Art einschließlich von Lebensmitteln in Form eines Großhandelsmarktes. Sie begehrt in zwei Anträgen die Aufhebung der Z46 des §376 der als Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbarten Gewerbeordnung 1973: In einem auf Art139a B-VG gestützten Antrag (V65/98) wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung zur Wiederverlautbarung und in einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag (G128/98) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Erwerbsausübung und Privatautonomie.römisch eins. Die antragstellende Gesellschaft mbH betreibt den Großhandel mit Waren aller Art einschließlich von Lebensmitteln in Form eines Großhandelsmarktes. Sie begehrt in zwei Anträgen die Aufhebung der Z46 des §376 der als Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbarten Gewerbeordnung 1973: In einem auf Art139a B-VG gestützten Antrag (V65/98) wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung zur Wiederverlautbarung und in einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag (G128/98) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Erwerbsausübung und Privatautonomie.
Die angegriffene Bestimmung lautet seit der Wiederverlautbarung:
In der Gewerbeordnung 1973 lautete diese Bestimmung:
Der in beiden Fassungen genannte §96e Abs4 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung (Gewerbeordnung 1859 in der Fassung des Gesetzes über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben, StGBl. 282/1919) lautete:
"Bei Handelsgewerben, welche Waren vornehmlich oder ausschließlich nicht unmittelbar an Verbraucher absetzen (Großhandel), ferner bei solchen Verkaufsniederlagen der Erzeugungsgewerbe, welche nicht vornehmlich oder ausschließlich Kleinhandel betreiben, endlich bei Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften sowie beim Speditionsgewerbe sind die Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr spätestens um 6 Uhr abends zu schließen."
1. Die antragstellende Gesellschaft legt dar, daß die angefochtene Bestimmung (in Verbindung mit §96e Abs4 GewO 1859) sie zwinge, ihre Betriebsräume spätestens um 6 Uhr abends für den Parteienverkehr zu schließen. Da ihr die Erwartung einer vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Entscheidung (durch ein strafbares Verhalten) nicht zugemutet werden könne, sei sie unmittelbar und aktuell betroffen.
a) Die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung sei überschritten worden, weil eine Gesetzesbestimmung wiederverlautbart worden sei, die - wie Grabenwarter, Ladenschluß im Großhandel: Zur Geltung des §96e Abs4 GewO 1859, ZfV 1990, 129, und Ladenschlußrecht (1992) 106 ff., darlege - im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung nicht mehr geltendes Recht gewesen sei:
Den Text des §96e Abs4 GewO habe Art1 des (oben genannten) Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. 282, in die Gewerbeordnung eingefügt. §374 Z40 GewO 1973, BGBl. 50/1974, habe verfügt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes "nach Maßgabe des §376 Z. 46 der Art1 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, ... soweit er den Ladenschluß zum Gegenstand hat" außer Kraft trete; nur §96e Abs4 GewO 1859 sei demnach noch in Kraft geblieben. Den Text des §96e Abs4 GewO habe Art1 des (oben genannten) Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. 282, in die Gewerbeordnung eingefügt. §374 Z40 GewO 1973, Bundesgesetzblatt 50 aus 1974,, habe verfügt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes "nach Maßgabe des §376 Ziffer 46, der Art1 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, ... soweit er den Ladenschluß zum Gegenstand hat" außer Kraft trete; nur §96e Abs4 GewO 1859 sei demnach noch in Kraft geblieben.
Das am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz, BGBl. 144/1983, setze in §31 Abs1 Z8 ausdrücklich "das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1974" außer Kraft. Es könne nun Das am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt 144 aus 1983,, setze in §31 Abs1 Z8 ausdrücklich "das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1974" außer Kraft. Es könne nun
"kein Zweifel daran bestehen, daß §31 Abs1 Z. 8 ArbeitsruheG das Gesetz aus 1919 schlechthin und zur Gänze aufhebt und damit auch den durch die GewO 1973 noch in Geltung belassenen Teil des Art1 nunmehr aus dem Rechtsbestand beseitigt. Damit ist aber auch unzweifelhaft, daß §96e Abs4 GewO 1859 beseitigt wurde. Denn §96e Abs4 GewO 1859 wurde durch die GewO 1973 ja in der Weise von der Aufhebung ausgenommen, daß Art1 des Gesetzes StGBl. 1919/282 nur nach Maßgabe des §376 Z. 46 aufgehoben wurde und damit - nur - insoweit in Kraft blieb, als er die Fassung des §96e Abs4 GewO 1859 normiert. "kein Zweifel daran bestehen, daß §31 Abs1 Ziffer 8, ArbeitsruheG das Gesetz aus 1919 schlechthin und zur Gänze aufhebt und damit auch den durch die GewO 1973 noch in Geltung belassenen Teil des Art1 nunmehr aus dem Rechtsbestand beseitigt. Damit ist aber auch unzweifelhaft, daß §96e Abs4 GewO 1859 beseitigt wurde. Denn §96e Abs4 GewO 1859 wurde durch die GewO 1973 ja in der Weise von der Aufhebung ausgenommen, daß Art1 des Gesetzes StGBl. 1919/282 nur nach Maßgabe des §376 Ziffer 46, aufgehoben wurde und damit - nur - insoweit in Kraft blieb, als er die Fassung des §96e Abs4 GewO 1859 normiert.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß §96e Abs4 GewO 1859 nach dem klaren Wortlaut des §31 Abs1 Z. 8 ArbeitsruheG aufgehoben wurde. Die Gesetzesmaterialien zeigen deutlich, daß der Gesetzgeber des ArbeitsruheG auch das Ziel verfolgte, die unübersichtliche Rechtslage auf diesem Gebiet zu bereinigen. In den Gesetzesmaterialien wird mehrfach - und zutreffend - auf die Unübersichtlichkeit der damaligen Rechtslage hingewiesen (vgl. 1289 BlgNR, 15. GP, 13). Übereinstimmend wird als Ziel ua. die 'Aufhebung und Überleitung von Rechtsvorschriften, deren Bestand zufolge der mehrfachen Rechtsüberleitungen zum Teil fraglich geworden ist' festgelegt (1289 BlgNR, 15. GP, 14; 1444 BlgNR, Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß §96e Abs4 GewO 1859 nach dem klaren Wortlaut des §31 Abs1 Ziffer 8, ArbeitsruheG aufgehoben wurde. Die Gesetzesmaterialien zeigen deutlich, daß der Gesetzgeber des ArbeitsruheG auch das Ziel verfolgte, die unübersichtliche Rechtslage auf diesem Gebiet zu bereinigen. In den Gesetzesmaterialien wird mehrfach - und zutreffend - auf die Unübersichtlichkeit der damaligen Rechtslage hingewiesen vergleiche 1289 BlgNR, 15. GP, 13). Übereinstimmend wird als Ziel ua. die 'Aufhebung und Überleitung von Rechtsvorschriften, deren Bestand zufolge der mehrfachen Rechtsüberleitungen zum Teil fraglich geworden ist' festgelegt (1289 BlgNR, 15. GP, 14; 1444 BlgNR,
15. GP, 1). In den Erl. zur RV zu §31 Abs1 ArbeitsruheG wird deutlich, daß der Gesetzgeber von der Entbehrlichkeit des Gesetzes StGBl 1919/282 ausgegangen ist (1289 BlgNR, 15. GP, 27). Weder im Gesetzestext selbst noch in den Gesetzesmaterialien findet sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber irgendeinen Teil des Gesetzes StGBl 1919/282 von der Aufhebung ausnehmen wollte; die ausdrückliche Bezugnahme auf die GewO 1973 ('BGBl 50/1974') im Gesetzestext zeigt auch, daß dem Gesetzgeber klar bewußt war, daß das G StGBl 1919/282 durch §374 Z. 40 GewO 1973 geändert wurde. Daß sich §31 Abs1 Z. 8 ArbeitsruheG jedenfalls auch auf §374 Z. 40 GewO 1973 bezieht, ergibt sich - wie Grabenwarter (ZfV 1990, 134) zutreffend betont - auch aus einer systematischen Interpretation im Hinblick auf die Z. 7 und 16 des §31 Abs1."15. GP, 1). In den Erl. zur Regierungsvorlage zu §31 Abs1 ArbeitsruheG wird deutlich, daß der Gesetzgeber von der Entbehrlichkeit des Gesetzes StGBl 1919/282 ausgegangen ist (1289 BlgNR, 15. GP, 27). Weder im Gesetzestext selbst noch in den Gesetzesmaterialien findet sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber irgendeinen Teil des Gesetzes StGBl 1919/282 von der Aufhebung ausnehmen wollte; die ausdrückliche Bezugnahme auf die GewO 1973 ('BGBl 50/1974') im Gesetzestext zeigt auch, daß dem Gesetzgeber klar bewußt war, daß das G StGBl 1919/282 durch §374 Ziffer 40, GewO 1973 geändert wurde. Daß sich §31 Abs1 Ziffer 8, ArbeitsruheG jedenfalls auch auf §374 Ziffer 40, GewO 1973 bezieht, ergibt sich - wie Grabenwarter (ZfV 1990, 134) zutreffend betont - auch aus einer systematischen Interpretation im Hinblick auf die Ziffer 7 und 16 des §31 Abs1."
An diesem Ergebnis habe auch die Novelle zum Ladenschlußgesetz, BGBl. 421/1988, nichts geändert, deren ArtIII wie folgt laute: An diesem Ergebnis habe auch die Novelle zum Ladenschlußgesetz, Bundesgesetzblatt 421 aus 1988,, nichts geändert, deren ArtIII wie folgt laute:
"§96 e Abs4 der Gewerbeordnung in der bis zu dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, geltenden Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der Ausübung der in dieser Bestimmung genannten Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des §17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, dienen." "§96 e Abs4 der Gewerbeordnung in der bis zu dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, geltenden Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der Ausübung der in dieser Bestimmung genannten Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des §17 des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, dienen."
Die in dieser Bestimmung zutage tretende Absicht, den sachlichen Geltungsbereich des §96e Abs4 GewO 1859 einzuschränken, sei mißlungen, weil §96e Abs4 GewO 1859 seit 1. Juli 1984 nicht mehr in Geltung gestanden sei. Wenn es im Ausschußbericht zum Initiativantrag (691 BlgNR 17. GP) heiße, Die in dieser Bestimmung zutage tretende Absicht, den sachlichen Geltungsbereich des §96e Abs4 GewO 1859 einzuschränken, sei mißlungen, weil §96e Abs4 GewO 1859 seit 1. Juli 1984 nicht mehr in Geltung gestanden sei. Wenn es im Ausschußbericht zum Initiativantrag (691 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode heiße,
"Der durch das Ladenschlußgesetz unberührt gebliebene §96 e Abs4 der 'alten' Gewerbeordnung regelt den Ladenschluß für die Verkaufsstellen des Großhandels in der Richtung, daß dessen 'Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr um 6 Uhr abends zu schließen' sind. Mit der Regelung des ArtIII soll im Sinne der bisherigen Praxis klargestellt werden, daß diese Regelung nicht für Messen und messeähnliche Veranstaltungen, wie sie im §17 des Arbeitsruhegesetzes definiert sind, gelten.",
so sei zwar richtig, daß das Ladenschlußgesetz §96e Abs4 GewO 1859 unberührt gelassen habe; der Handelsausschuß habe aber übersehen, daß das (im Sozialausschuß vorbereitet wordene) Arbeitsruhegesetz diese Bestimmung bereits aufgehoben habe. Dem Irrtum komme aber keine normative Bedeutung zu (wörtliche Übernahme von H. Mayer, Ladenschluß im Großhandel, ecolex 1998, 519 ff., 521 f.):
"Der Irrtum des Ausschusses und in der Folge des Plenums des NR hat damit zu einem 'Gesetz' geführt, das zwar keinerlei normative Bedeutung hat - das also, wie man zu sagen pflegt, 'ins Leere geht' -, das aber auch am Ergebnis, das vorhin erarbeitet wurde, nichts ändert.
Dagegen könnte man zwei Einwände vortragen:
* zum einen könnte man sagen, daß man dem Gesetzgeber nicht unterstellen dürfe, er habe eine Regelung ohne Inhalt erlassen. Man müsse daher aus ArtIII der Ladenschlußgesetz-Novelle 1988 ableiten, daß §96e Abs4 'alte GewO' im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle doch noch in Geltung war;
* zum anderen könnte man auch die Auffassung vertreten, §96e Abs4 sei durch die Novellierung, die er durch ArtIII erfahren habe, wieder in Kraft gesetzt worden.
Beide Einwände sind im Ergebnis unzutreffend:
* zum ersten Argument ist zu sagen, daß es zwar richtig ist, daß man dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellen darf, er habe eine inhaltsleere Norm geschaffen. Dieses Argument wiegt gewiß schwer und wird auch von der Lehre (vgl. z.B. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 444f; vgl. auch Mayer, Verstöße bei Zusatzstoff-Deklaration - Bestrafung verfassungswidrig? ernährung/nutrition 1992, 231ff) und von der Judikatur vertreten (VfSlg 12002; VwSlgNF 9771A, 12.567A, 12.787A; VwGH 21.11.1985, Zl. 85/06/0139). Freilich ist beizufügen, daß dieser Interpretationsgrundsatz nur im Zweifel gilt; dies wird auch in der Jud. des VfGH deutlich. Im Erk. VfSlg 2746 sagt der VfGH im Jahre 1954, daß aus der ausdrücklichen Aufhebung bereits derogierten Gesetzesbestimmungen durch den Gesetzgeber 'nicht unbedingt' folge, 'daß diese Vorschriften vor der Aufhebung in Geltung gestanden sind'. Was für die 'Aufhebung' derogierter Gesetzesbestimmungen gilt, muß auch für deren Einschränkung, die ja eine partielle Aufhebung ist, gelten. * zum ersten Argument ist zu sagen, daß es zwar richtig ist, daß man dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellen darf, er habe eine inhaltsleere Norm geschaffen. Dieses Argument wiegt gewiß schwer und wird auch von der Lehre vergleiche z.B. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 444f; vergleiche auch Mayer, Verstöße bei Zusatzstoff-Deklaration - Bestrafung verfassungswidrig? ernährung/nutrition 1992, 231ff) und von der Judikatur vertreten (VfSlg 12002; VwSlgNF 9771A, 12.567A, 12.787A; VwGH 21.11.1985, Zl. 85/06/0139). Freilich ist beizufügen, daß dieser Interpretationsgrundsatz nur im Zweifel gilt; dies wird auch in der Jud. des VfGH deutlich. Im Erk. VfSlg 2746 sagt der VfGH im Jahre 1954, daß aus der ausdrücklichen Aufhebung bereits derogierten Gesetzesbestimmungen durch den Gesetzgeber 'nicht unbedingt' folge, 'daß diese Vorschriften vor der Aufhebung in Geltung gestanden sind'. Was für die 'Aufhebung' derogierter Gesetzesbestimmungen gilt, muß auch für deren Einschränkung, die ja eine partielle Aufhebung ist, gelten.
Ein Zweifel besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht; der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des ArtIII der LadenschlußG-Novelle 1988 einem Irrtum erlegen. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß §96e Abs4 der 'alten GewO' nach dem 1. Juli 1984 noch in Kraft war.
* Zum zweiten Einwand, ArtIII habe - als Novelle - zur Neuerlassung des §96e Abs4 GewO 1859 geführt, ist zunächst zu sagen, daß eine solche Auslegung im Widerspruch zum Text des Gesetzes steht und auch aus den Materialien nicht begründbar ist. Sie wäre schon aus diesen Gründen verfehlt. ArtIII enthält keine Anordnung, die dahin deutbar wäre, daß sie irgendeine Regelung in Kraft setzt; es ist klar erkennbar, daß diese Bestimmung eine Einschränkung - d.h. also ein außer Kraft setzen - anordnet.
Zu diesem Ergebnis kommt man schließlich auch aufgrund der Judikatur des VfGH; dieser hat mehrfach judiziert, daß die Novellierung eines Gesetzes gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten - vom Novellentext nicht erfaßten - Gesetzestextes bedeute; freilich nur insoweit, als die Bestimmungen der Novelle ohne den bestehenden Gesetzestext nicht vollziehbar sind und somit 'zwischen dem bestehenden Gesetzestext und der Novelle ein untrennbarer Zusammenhang' besteht. (VfSlg 3685, 4838,