TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/3 G102/96, G106/96

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
EMRK Art6 Abs2
Gasöl-SteuerbegünstigungsG §6 Abs3
FinStrG §25
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 25 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 25 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der im Gasöl-SteuerbegünstigungsG für den Fall einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung vorgesehenen Mindeststrafe; kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses der Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Fall einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gegen den Bescheid des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. November 1993 anhängig. Mit dem genannten Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz teilweise Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei ua. für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, bewirkt durch das am 28. Februar 1992 und an den nächstfolgenden Tagen vorsätzliche verbotswidrige Verwenden steuerbegünstigten Gasöls zu einem anderen Zweck als zum Verheizen, nämlich zum Betrieb eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §2 Abs1 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (im folgenden: Gasöl-StBG), nach §33 Abs1 FinStrG iVm. §6 Abs1 Gasöl-StBG gemäß §25 Abs1 FinStrG eine Verwarnung erteilt. Der aus Anlaß der Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom Verwaltungsgerichtshof (zur Zahl A10/96) gestellte und auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G102/96 protokolliert.römisch eins. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gegen den Bescheid des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. November 1993 anhängig. Mit dem genannten Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz teilweise Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei ua. für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, bewirkt durch das am 28. Februar 1992 und an den nächstfolgenden Tagen vorsätzliche verbotswidrige Verwenden steuerbegünstigten Gasöls zu einem anderen Zweck als zum Verheizen, nämlich zum Betrieb eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §2 Abs1 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (im folgenden: Gasöl-StBG), nach §33 Abs1 FinStrG in Verbindung mit §6 Abs1 Gasöl-StBG gemäß §25 Abs1 FinStrG eine Verwarnung erteilt. Der aus Anlaß der Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom Verwaltungsgerichtshof (zur Zahl A10/96) gestellte und auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G102/96 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof begehrt in diesem Antrag,

"in §6 Abs3 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes - Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966, in der Fassung des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, den Halbsatz '; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden', als verfassungswidrig aufzuheben, "in §6 Abs3 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes - Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, in der Fassung des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335, den Halbsatz '; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden', als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

festzustellen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."

1.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist weiters eine Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 2. September 1991 anhängig, mit welchem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof für schuldig erkannt wurde, am 14. Mai 1990 vorsätzlich 3,5 l steuerbegünstigten Gasöles verbotswidrig verwendet, dadurch eine Abgabenhinterziehung an Bundesmineralölsteuer in Höhe von S 8,89 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach §6 Gasöl-StBG iVm §33 Abs1 FinStrG begangen zu haben und gemäß §6 Abs3 Gasöl-StBG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 000 S (und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß §20 leg.cit. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt wurde. Der aus Anlaß dieser Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof (zur Zahl A66/93) gestellte, auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G106/96 protokolliert. 1.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist weiters eine Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 2. September 1991 anhängig, mit welchem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof für schuldig erkannt wurde, am 14. Mai 1990 vorsätzlich 3,5 l steuerbegünstigten Gasöles verbotswidrig verwendet, dadurch eine Abgabenhinterziehung an Bundesmineralölsteuer in Höhe von S 8,89 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach §6 Gasöl-StBG in Verbindung mit §33 Abs1 FinStrG begangen zu haben und gemäß §6 Abs3 Gasöl-StBG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 000 S (und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß §20 leg.cit. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt wurde. Der aus Anlaß dieser Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof (zur Zahl A66/93) gestellte, auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G106/96 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof beantragt,

"im §6 Abs3 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes - Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966, in der Fassung des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, die Wortfolge 'im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens S 20.000,-- und' sowie den Halbsatz '; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden', als verfassungswidrig aufzuheben." "im §6 Abs3 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes - Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, in der Fassung des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335, die Wortfolge 'im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens S 20.000,-- und' sowie den Halbsatz '; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden', als verfassungswidrig aufzuheben."

1.3. Die angefochtenen Bestimmungen des Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966, idF des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, lauten in ihrem maßgeblichen Zusammenhang (die angefochtenen Wortfolgen sind unterstrichen): 1.3. Die angefochtenen Bestimmungen des Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, in der Fassung des ArtIII der Finanzstrafgesetznovelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335, lauten in ihrem maßgeblichen Zusammenhang (die angefochtenen Wortfolgen sind unterstrichen):

"§2. (1) Die Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen ist verboten.

  1. (2)Absatz 2,Steuerbegünstigtes Gasöl darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Steuerbegünstigtes Gasöl, das sich in einem solchen Behälter befindet, gilt als verbotswidrig verwendet.

(§3. - §5. ...)

§6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (§2) oder behandelt (§3 Abs4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach §1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer (ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981, BGBl. Nr. 598: Mineralölsteuer) für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.§6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (§2) oder behandelt (§3 Abs4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach §1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer (ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 598: Mineralölsteuer) für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.

  1. (2)Absatz 2,Wer vorsätzlich den Bestimmungen des §3 Abs2 oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.

  1. (3)Absatz 3,Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 S zu betragen; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt §17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. §41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs2 bezeichneten Art sind nach §51 Abs2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen."Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 S zu betragen; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt §17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. §41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs2 bezeichneten Art sind nach §51 Abs2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen."

Bereits §6 Abs3 Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966 idF vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335/1975, hat eine Mindestgeldstrafe vorgesehen, und zwar im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 10.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 S. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (235 BlgNR, XI. GP, S 4) wurde hiezu ausgeführt, daß Bereits §6 Abs3 Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, in der Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, hat eine Mindestgeldstrafe vorgesehen, und zwar im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 10.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 Sitzung In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (235 BlgNR, römisch elf. GP, S 4) wurde hiezu ausgeführt, daß

"(s)trenge Strafsanktionen ..., wie Erfahrungen im Ausland gezeigt haben, notwendig (sind), da sonst krasse Mißbräuche nicht hintangehalten werden können, die zu hohen Verbrauchsteuerausfällen führen, weil entsprechend weniger voll versteuertes Gasöl abgesetzt wird. Abs3 sieht für die im Abs1 bezeichneten Abgabenhinterziehungen und fahrlässigen Abgabenverkürzungen Mindestbeträge der zu verhängenden Geldstrafen vor. ...".

Einen Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG auf Abgabenhinterziehungen sah das Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966, idF vor BGBl. Nr. 335/1975 nicht vor. Einen Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG auf Abgabenhinterziehungen sah das Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975, nicht vor.

Die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetznovelle 1975 sah in ihrem ArtIII eine Neufassung des §6 Abs1 Gasöl-StBG vor, wonach die Mindestgeldstrafe unverändert bleiben, die Anwendung des §25 FinStrG jedoch - sowohl für Fälle der Abgabenhinterziehung als auch solche der fahrlässigen Abgabenverkürzung - ausgeschlossen werden sollte. Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1130 BlgNR, XIII. GP, S 95 f.) wie folgt begründet: Die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetznovelle 1975 sah in ihrem ArtIII eine Neufassung des §6 Abs1 Gasöl-StBG vor, wonach die Mindestgeldstrafe unverändert bleiben, die Anwendung des §25 FinStrG jedoch - sowohl für Fälle der Abgabenhinterziehung als auch solche der fahrlässigen Abgabenverkürzung - ausgeschlossen werden sollte. Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1130 BlgNR, römisch dreizehn. GP, S 95 f.) wie folgt begründet:

"...

Die eingefügte Bestimmung, daß §25 FinStrG nicht anzuwenden ist, hat sich als notwendig erwiesen um auszuschließen, daß es in Fällen, für die der Gesetzgeber hohe Mindeststrafen angedroht hat, bloß zu einer Verwarnung des Täters kommt. Diese Mindeststrafen wurden mit fixen Beträgen festgelegt und stellen bewußt nicht auf den verkürzten Abgabenbetrag ab. Dies deshalb, weil in den am häufigsten vorkommenden Fällen einer verbotswidrigen Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl zum Betrieb von Fahrzeugen (verboten ist jede andere Verwendung als zum Verheizen, also auch für nichtmotorische Zwecke!) nur sehr selten nachweisbar ist, daß eine größere als jene Gasölmenge verbotswidrig verwendet wurde, die dem Fassungsvermögen des Treibstoffbehälters entspricht oder die sich darin tatsächlich befindet. Die auf solche Mengen entfallende verkürzte Bundesmineralölsteuerdifferenz von S 1.56 je Kilogramm, das sind ungefähr S 1.33 je Liter, macht daher meistens nur einen so niedrigen Betrag aus, daß bei einer Abhängigkeit der Höhe der Geldstrafe vom Verkürzungsbetrag auf keinen Fall eine abschreckende Wirkung zu erzielen wäre. Das würde insbesondere für jene Fälle gelten, in denen kein Verfall angedroht ist. Wenn daher der Gesetzgeber nicht auf den Verkürzungsbetrag abgestellt hat, da dieser in der Mehrzahl der Fälle nur einen Bruchteil der Mindeststrafe ausmachen würde, wären Verwarnungen nicht sinnvoll. Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß immer wieder versucht wird, unter Hinweis auf die relative Geringfügigkeit des verkürzten Abgabenbetrages mit einer Verwarnung davonzukommen. Die Sicherung des Aufkommens an Bundesmineralölsteuer für Gasöle steht und fällt aber mit der Androhung und Verhängung strenger Strafen für die verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl, zumal sich der Anreiz zu einer solchen Verwendung durch das Ansteigen der Treibstoffpreise noch beträchtlich erhöht hat und sich die behördlichen Kontrollmaßnahmen nur auf Stichproben beschränken können."

Der Finanz- und Budgetausschuß hat die Regierungsvorlage mit der vom Unterausschuß vorgeschlagenen Änderung des §6 Abs3 Gasöl-StBG, die mit der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, dann auch beschlossen wurde, in Beratung gezogen und die Abänderung (Anhebung der Mindestgeldstrafe im Falle einer Abgabenhinterziehung auf 20.000 S, Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG im Falle der Abgabenhinterziehung sowie Änderung der Verfallsregelung) wie folgt begründet (1548 BlgNR, XIII. GP, S 7): Der Finanz- und Budgetausschuß hat die Regierungsvorlage mit der vom Unterausschuß vorgeschlagenen Änderung des §6 Abs3 Gasöl-StBG, die mit der Finanzstrafgesetznovelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335, dann auch beschlossen wurde, in Beratung gezogen und die Abänderung (Anhebung der Mindestgeldstrafe im Falle einer Abgabenhinterziehung auf 20.000 S, Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG im Falle der Abgabenhinterziehung sowie Änderung der Verfallsregelung) wie folgt begründet (1548 BlgNR, römisch dreizehn. GP, S 7):

"Der im Falle einer Abgabenhinterziehung bisher zwingend vorgesehene Verfall von Fahrzeugen, Maschinen und Motoren, in deren Kraftstoffbehälter steuerbegünstigtes Gasöl eingefüllt wurde, hat sich im Hinblick auf den in der Regel hohen Wert dieser Verfallsgegenstände vielfach als eine zu harte Strafe erwiesen. Es soll deshalb die Mindestgeldstrafe für Abgabenhinterziehungen der im §6 Abs1 bezeichneten Art auf 20.000 S erhöht werden, die genannten Gegenstände sollen aber dann nicht mehr verfallen, wenn der Täter noch keine Vorstrafe wegen verbotswidriger Verwendung oder Behandlung von steuerbegünstigtem Gasöl erlitten hat. Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG in Fällen, in denen steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet oder behandelt wurde, soll auf jene Fälle beschränkt werden, in denen eine Abgabenhinterziehung vorliegt."

1.4. Gemäß §63 Abs2 iVm. §64 Abs1 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, trat das Gasöl-StBG, BGBl. Nr. 259/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union (dh. am 1. Jänner 1995) mit der Maßgabe außer Kraft, daß es "weiterhin auf Gasöl anzuwenden (ist), für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist". 1.4. Gemäß §63 Abs2 in Verbindung mit §64 Abs1 Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, trat das Gasöl-StBG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union (dh. am 1. Jänner 1995) mit der Maßgabe außer Kraft, daß es "weiterhin auf Gasöl anzuwenden (ist), für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist".

1.5. §25 FinStrG 1958, BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 335/1975, (im folgenden: FinStrG) lautet: 1.5. §25 FinStrG 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, (im folgenden: FinStrG) lautet:

"Absehen von der Strafe;

Verwarnung; mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

§25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Unter den im Abs1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§80) absehen.

  1. (3)Absatz 3,Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt §42 StGB."

Im §53 FinStrG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in beiden Anträgen aus, daß er den angefochtenen Halbsatz "; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden" in §6 Abs3 Gasöl-StBG anzuwenden habe, und zwar in dem dem zu G102/96 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren (in dem die mitbeteiligte Partei ua. trotz eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §25 Abs1 FinStrG lediglich verwarnt wurde) jedenfalls in Ansehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG iVm. §6 Abs1 Gasöl-StBG sowie in dem dem zu G106/96 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren (in dem über den Beschwerdeführer wegen eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Mindestgeldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde) im Hinblick auf den festgestellten Verkürzungsbetrag von 8,89 S. 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in beiden Anträgen aus, daß er den angefochtenen Halbsatz "; §25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs1 bezeichneten Art nicht anzuwenden" in §6 Abs3 Gasöl-StBG anzuwenden habe, und zwar in dem dem zu G102/96 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren (in dem die mitbeteiligte Partei ua. trotz eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §25 Abs1 FinStrG lediglich verwarnt wurde) jedenfalls in Ansehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG in Verbindung mit §6 Abs1 Gasöl-StBG sowie in dem dem zu G106/96 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren (in dem über den Beschwerdeführer wegen eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Mindestgeldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde) im Hinblick auf den festgestellten Verkürzungsbetrag von 8,89 S.

In dem zu G106/96 protokollierten Antrag führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, daß er §6 Abs3 Gasöl-StBG in dem dem Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren auch insoweit anzuwenden habe, als in dieser Bestimmung für den Fall der Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe von mindestens 20.000 S angeordnet ist.

Die angefochtenen Regelungen seien daher präjudiziell.

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Bedenken gegen die in §6 Abs3 Gasöl-StBG vorgesehene Mindestgeldstrafe in Höhe von 20.000 S wie folgt:

Die für den Fall einer Abgabenhinterziehung nach §6 Abs1 Gasöl-StBG vorgesehene Geldstrafe von mindestens 20.000 S sei bei einer Durchschnittsbetrachtung für sich gesehen ein offenkundiger Exzeß des Gesetzgebers. Weder das Tatbild der Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen noch irgendwelche denkmöglichen Umstände, unter denen dieses Tatbild verwirklicht werden könne, könnten auch nur einen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die in jedem Fall zu verhängende Mindestgeldstrafe von 20.000 S angemessen wäre. Auch die in den Gesetzesmaterialien zur Begründung herangezogene Generalprävention sei nicht geeignet, an der Sachwidrigkeit dieser Regelung etwas zu ändern. Die verbotene Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl könne, weder was das bei der Verwirklichung dieses Tatbildes im konkreten Fall gegebene Verschulden (Vorsatz) anlange, noch was die nachteiligen Folgen einer solchen Tat betreffe, mit einer Mindestgeldstrafe von 20.000 S in eine vernünftige Relation gebracht werden. Überlegungen der Generalprävention seien daher von vornherein unbeachtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof verkenne nicht, daß die Steuerbegünstigung im §1 Abs1 Gasöl-StBG lediglich für "Heizöl" angeordnet werde, dementsprechend die bestimmungsgemäße Verwendung des steuerbegünstigten Gasöls sichergestellt werden solle und die Pönalisierung der bestimmungswidrigen Verwendung von Gasöl als erforderlich angesehen worden sei. Dies könne auch als sachliche Rechtfertigung für eine Mindestgeldstrafe angesehen werden, die nicht (allein) am Verkürzungsbetrag orientiert ist. Gemäß §33 Abs5 FinStrG werde die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sei gemäß §38 leg.cit. mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richte, zu bestrafen. Eine bei Verwirklichung des Tatbildes des §6 Abs1 Gasöl-StBG angeordnete, von den genannten Bestimmungen des FinStG abweichende, nicht am Verkürzungsbetrag orientierte Mindestgeldstrafe könne nicht von vornherein als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Wiener Parkometergesetz ergangene Erkenntnis VfSlg. 7967/1976). Auf der anderen Seite dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, daß das Delikt, nämlich die verbotswidrige Verwendung von "Heizöl", inhaltlich und nach der ausdrücklichen Bezeichnung als "Abgabenhinterziehung" eben eine Abgabenhinterziehung, und zwar in einer besonderen Art der Begehung, zum Gegenstand habe. Unter diesem Gesichtswinkel erachte der Verwaltungsgerichtshof die vorgesehene Mindestgeldstrafe von 20.000 S als sachwidrig, da sie ohne irgendeine rationale Beziehung zum Verkürzungsbetrag stehe. Bemerkt werde, daß in dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 7967/1976 der Zweck, Parkraum zu sichern, als sachliche Rechtfertigung für die Strafhöhe herangezogen worden sei und im Beschwerdefall mutatis mutandis als solcher "Zweck" die Verwendung von Gasöl zum Heizen, also der Ausschluß einer anderen Verwendung, angesehen werden müßte. Dieser auf die Art der Verwendung als solche abstellende Zweck liege dem Gasöl-StBG jedoch nicht zugrunde. Der Zweck des Gesetzes liege ausschließlich in der Vermeidung der Hinterziehung von Abgaben auf Gasöl. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne nicht, daß die Steuerbegünstigung im §1 Abs1 Gasöl-StBG lediglich für "Heizöl" angeordnet werde, dementsprechend die bestimmungsgemäße Verwendung des steuerbegünstigten Gasöls sichergestellt werden solle und die Pönalisierung der bestimmungswidrigen Verwendung von Gasöl als erforderlich angesehen worden sei. Dies könne auch als sachliche Rechtfertigung für eine Mindestgeldstrafe angesehen werden, die nicht (allein) am Verkürzungsbetrag orientiert ist. Gemäß §33 Abs5 FinStrG werde die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sei gemäß §38 leg.cit. mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richte, zu bestrafen. Eine bei Verwirklichung des Tatbildes des §6 Abs1 Gasöl-StBG angeordnete, von den genannten Bestimmungen des FinStG abweichende, nicht am Verkürzungsbetrag orientierte Mindestgeldstrafe könne nicht von vornherein als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang das zum Wiener Parkometergesetz ergangene Erkenntnis VfSlg. 7967/1976). Auf der anderen Seite dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, daß das Delikt, nämlich die verbotswidrige Verwendung von "Heizöl", inhaltlich und nach der ausdrücklichen Bezeichnung als "Abgabenhinterziehung" eben eine Abgabenhinterziehung, und zwar in einer besonderen Art der Begehung, zum Gegenstand habe. Unter diesem Gesichtswinkel erachte der Verwaltungsgerichtshof die vorgesehene Mindestgeldstrafe von 20.000 S als sachwidrig, da sie ohne irgendeine rationale Beziehung zum Verkürzungsbetrag stehe. Bemerkt werde, daß in dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 7967/1976 der Zweck, Parkraum zu sichern, als sachliche Rechtfertigung für die Strafhöhe herangezogen worden sei und im Beschwerdefall mutatis mutandis als solcher "Zweck" die Verwendung von Gasöl zum Heizen, also der Ausschluß einer anderen Verwendung, angesehen werden müßte. Dieser auf die Art der Verwendung als solche abstellende Zweck liege dem Gasöl-StBG jedoch nicht zugrunde. Der Zweck des Gesetzes liege ausschließlich in der Vermeidung der Hinterziehung von Abgaben auf Gasöl.

Ohne weitere Begründung äußert der Verwaltungsgerichtshof auch das Bedenken, daß die Regelung über die Mindestgeldstrafe in Höhe von 20.000 S im Hinblick auf die oben dargestellte Begründung in den Gesetzesmaterialien tendenziell und wohl auch effektiv gegen die Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK) verstoße.

2.2.2. Die Bedenken gegen den Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG auf Abgabenhinterziehungen der im §6 Abs1 Gasöl-StBG bezeichneten Art begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hält die vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien angestellte Überlegung für denkunmöglich, daß in jedem Fall der Verwirklichung des Tatbildes nach §6 Abs1 Gasöl-StBG die Voraussetzungen des §25 Abs1 FinStrG von vornherein nicht gegeben seien. Wenn jedoch die Voraussetzungen, insbesondere auch für das Absehen von der Strafe, gegeben seien, dann sei es auch im Falle der Verwirklichung des Tatbildes des §6 Abs1 Gasöl-StBG sachlich nicht gerechtfertigt, von einer derartigen Bestimmung, die offenbar nicht den Regelfall zum Gegenstand habe, nicht Gebrauch zu machen. Der Ausschluß der Anwendung des §25 FinStrG sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und stehe mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch.

In dem zu G102/96 protokollierten Antrag (im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde die mitbeteiligte Partei ua. trotz eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §25 Abs1 FinStrG lediglich verwarnt) wird ergänzend ausgeführt, daß es im Anlaßfall dahingestellt zu bleiben habe, ob die Regelung des §6 Abs3 Gasöl-StBG über die Mindestgeldstrafe von 20.000 S im Fall von Abgabenhinterziehungen von ihrem System her ein exzessives Mißverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion bewirke (vgl. VfSlg. 12151/1989 mwH) und ob ein Rechtsinstitut wie jenes des §25 FinStrG, das nur dazu diene, von der Art der Regelung nicht vermeidbare Härten im Einzelfall auszugleichen, geeignet gewesen wäre, die Unsachlichkeit eines solchen Mißverhältnisses auszugleichen (vgl. VfSlg. 9901/1983). Die vom Antrag erfaßte Regelung führte aber jedenfalls dazu, daß - abweichend von der allgemeinen Regelung des §25 FinStrG (und etwa auch abweichend vom Regelungssystem des §21 VStG) - in jedem Fall, also unabhängig vom Grad des Verschuldens (also etwa auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückender Notlage etc. - vgl. das zu §21 VStG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1986, Z86/18/0167) und unabhängig von einem noch so geringen Verkürzungsbetrag, jedenfalls eine Mindestgeldstrafe von 20.000 S zu verhängen gewesen wäre. Derartiges sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit den der Rechtsordnung immanenten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar und lasse sich durch sachbezogene strafrechtspolitische Argumente schlechthin nicht mehr erklären. Sachbezogene strafrechtspolitische Argumente fänden sich auch nicht in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage einer Finanzstrafgesetznovelle 1974, in denen ausgeführt werde, daß die bisher gemachten Erfahrungen gezeigt hätten, daß immer mehr "versucht" werde, unter Hinweis auf die relative Geringfügigkeit des verkürzten Abgabenbetrages mit einer Verwarnung "davonzukommen". Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §25 Abs1 FinStrG (gerade) in Ansehung einer Abgabenhinterziehung nach §6 Abs1 Gasöl-StBG ein Absehen von der Strafe nicht zulässig (oder anders ausgedrückt: In dem zu G102/96 protokollierten Antrag (im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde die mitbeteiligte Partei ua. trotz eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §25 Abs1 FinStrG lediglich verwarnt) wird ergänzend ausgeführt, daß es im Anlaßfall dahingestellt zu bleiben habe, ob die Regelung des §6 Abs3 Gasöl-StBG über die Mindestgeldstrafe von 20.000 S im Fall von Abgabenhinterziehungen von ihrem System her ein exzessives Mißverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion bewirke vergleiche VfSlg. 12151/1989 mwH) und ob ein Rechtsinstitut wie jenes des §25 FinStrG, das nur dazu diene, von der Art der Regelung nicht vermeidbare Härten im Einzelfall auszugleichen, geeignet gewesen wäre, die Unsachlichkeit eines solchen Mißverhältnisses auszugleichen vergleiche VfSlg. 9901/1983). Die vom Antrag erfaßte Regelung führte aber jedenfalls dazu, daß - abweichend von der allgemeinen Regelung des §25 FinStrG (und etwa auch abweichend vom Regelungssystem des §21 VStG) - in jedem Fall, also unabhängig vom Grad des Verschuldens (also etwa auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückender Notlage etc. - vergleiche das zu §21 VStG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1986, Z86/18/0167) und unabhängig von einem noch so geringen Verkürzungsbetrag, jedenfalls eine Mindestgeldstrafe von 20.000 S zu verhängen gewesen wäre. Derartiges sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit den der Rechtsordnung immanenten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar und lasse sich durch sachbezogene strafrechtspolitische Argumente schlechthin nicht mehr erklären. Sachbezogene strafrechtspolitische Argumente fänden sich auch nicht in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage einer Finanzstrafgesetznovelle 1974, in denen ausgeführt werde, daß die bisher gemachten Erfahrungen gezeigt hätten, daß immer mehr "versucht" werde, unter Hinweis auf die relative Geringfügigkeit des verkürzten Abgabenbetrages mit einer Verwarnung "davonzukommen". Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §25 Abs1 FinStrG (gerade) in Ansehung einer Abgabenhinterziehung nach §6 Abs1 Gasöl-StBG ein Absehen von der Strafe nicht zulässig (oder anders ausgedrückt:

die Möglichkeit eines Härteausgleiches im Grunde des §25 Abs1 FinStrG verzichtbar) sein soll, scheine damit nicht gegeben.

Der zu G102/96 gestellte Eventualantrag sei im Hinblick auf die zwischenzeitige Aufhebung des Gasöl-StBG durch das Mineralölsteuergesetz 1995 zu stellen gewesen.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet.

3.1. Zu den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die im §6 Abs3 Gasöl-StBG vorgesehene Mindestgeldstrafe in Höhe von 20.000 S führt sie wie folgt aus:

Tathandlung des §6 Abs1 Gasöl-StBG sei das verbotswidrige Verwenden und Behandeln von steuerbegünstigtem Gasöl. Die Bezeichnung dieses Tatbestandes als Abgabenhinterziehung und die Regelung des Verkürzungsbetrages könnten an dem grundsätzlich anders - als es bei typischen Verkürzungsdelikten der Fall sei - gestalteten Tatbestand nichts ändern. Es komme vor allem auf keine Offenlegungspflichtverletzung an, wie dies bei Verkürzungsdelikten typisch sei, sondern auf eine ganz andere Art der Gesetzesverletzung. Die förmliche Gestaltung als Abgabenhinterziehung sei lediglich erfolgt, um die Anwendung auch anderer einschlägiger Bestimmungen des FinStrG zu ermöglichen.

Zur Höhe der Mindestgeldstrafe an sich sei auf den (derzeitigen) Ermäßigungsbetrag von 2,94 S pro Liter Gasöl hinzuweisen. Daraus ergebe sich bei einer durchschnittlichen Tankbefüllung von 40 l ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 117,60 S. §33 Abs5 FinStrG sehe Geldstrafen bei einer Abgabenhinterziehung in der Höhe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages vor. Dieser Strafrahmen werde im allgemeinen nur bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages ausgeschöpft, was eine durchschnittliche Geldstrafe von etwa 60 S zur Folge hätte. Entsprechend der im §16 FinStrG geregelten Mindestgeldstrafe wäre eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen. Daß eine solche Geldstrafe keine Präventivwirkung entfalte, bedürfe keiner gesonderten Erörterung; der Täter hätte nach statistischer Wahrscheinlichkeit bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit durch eine neuerliche Verletzung des §6 Abs3 Gasöl-StBG die Strafe "wieder hereingebracht". Strittig könne daher nicht die Mindestgeldstrafe an sich, sondern nur ihr Ausmaß sein. Zur Höhe der Mindestgeldstrafe an sich sei auf den (derzeitigen) Ermäßigungsbetrag von 2,94 S pro Liter Gasöl hinzuweisen. Daraus ergebe sich bei einer durchschnittlichen Tankbefüllung von 40 l ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 117,60 Sitzung §33 Abs5 FinStrG sehe Geldstrafen bei einer Abgabenhinterziehung in der Höhe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages vor. Dieser Strafrahmen werde im allgemeinen nur bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages ausgeschöpft, was eine durchschnittliche Geldstrafe von etwa 60 S zur Folge hätte. Entsprechend der im §16 FinStrG geregelten Mindestgeldstrafe wäre eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen. Daß eine solche Geldstrafe keine Präventivwirkung entfalte, bedürfe keiner gesonderten Erörterung; der Täter hätte nach statistischer Wahrscheinlichkeit bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit durch eine neuerliche Verletzung des §6 Abs3 Gasöl-StBG die Strafe "wieder hereingebracht". Strittig könne daher nicht die Mindestgeldstrafe an sich, sondern nur ihr Ausmaß sein.

Die Entwicklung des Strafausmaßes zeige, daß bei der Schaffung des Finanzstraftatbestandes im Jahre 1966 die Mindeststrafe von 10.000 S zuzüglich des Verfalls des Fahrzeuges etc. erheblich strenger als die heute geltende Mindestgeldstrafe gewesen sei. Auch

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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