TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/9 G42/99, G135/99, V18/99, V77/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.1999
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EWR-NachsichtsV, BGBl 775/1993 §2, §3
GewO 1994 §373c
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 373c heute
  2. GewO 1994 § 373c gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 373c gültig von 14.11.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 373c gültig von 27.02.2008 bis 13.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 373c gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 373c gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 373c gültig von 11.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2000
  8. GewO 1994 § 373c gültig von 01.07.1997 bis 10.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 373c gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 373c gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für Inländer mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland nicht jedoch für Inländer mit derartiger Tätigkeit in Österreich; Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienrechts kein ausreichender Rechtfertigungsgrund; Präjudizialität der aufgehobenen gewerberechtlichen Gesetzesbestimmung im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die - nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage - ebenfalls teilweise aufgehobene EWR-NachsichtsV

Spruch

I. Das Wort "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. Nr. I 63/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. Das Wort "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 63 aus 1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 775/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1787/98 und zu B2448/98 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1787/98 und zu B2448/98 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger. Beide suchten unter Berufung auf §373c GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. 775/1993, (im folgenden: EWR-NachsichtsV) um Nachsicht von der Erbringung eines Befähigungsnachweises an. Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger. Beide suchten unter Berufung auf §373c GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt 775 aus 1993,, (im folgenden: EWR-NachsichtsV) um Nachsicht von der Erbringung eines Befähigungsnachweises an.

a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1998 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers zu B1787/98 "auf Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für die Ausübung des Fotografengewerbes" gemäß §373c Abs1 iVm §3 Abs1 EWR-NachsichtsV und Art5 Abs1 der Richtlinie 75/368/EWG, ABl. 1975 L 167, S 22, abgewiesen. Nach Wiedergabe der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften (Art5 Abs1 RL 75/368/EWG, §373c Abs1 und 3 GewO 1994 und §3 Abs1 EWR-NachsichtsV) führte der Bundesminister aus, daß Österreich durch das Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, im Inland verrichtete Tätigkeiten einer den Anerkennungsregelungen vergleichbaren Würdigung zu unterziehen. Der Gewerberechtsgesetzgeber habe sich auf die bloße Umsetzung der jeweils maßgeblichen Richtlinien beschränkt und die gemeinschaftsrechtliche Differenzierung zwischen im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Qualifikationen einerseits und jener des Aufnahmestaates andererseits im nationalen Recht übernommen. Dies sei zunächst bloß auf Verordnungs-, und nicht auf Gesetzesebene erfolgt. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in seinem Einleitungsbeschluß zum Verfahren V76/97 ua. grundsätzliche Bedenken gegen eine derartige örtliche Differenzierung geäußert, in weiterer Folge jedoch die maßgebliche Bestimmung der EWR-NachsichtsV lediglich im Grunde der Überschreitung der bezüglichen Verordnungsermächtigung (§373c Abs3 bis 6 GewO 1994 idF vor BGBl. I 63/1997) behoben (VfSlg. 14963/1997). Mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I 63/1997 sei das Anerkennungserfordernis einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat absolvierten fachlichen Tätigkeit im Gesetzesrang festgeschrieben worden (§373c Abs3 lita bis c GewO 1994), sodaß aufgrund der geltenden Rechtslage weiterhin eine Diplomanerkennung ausschließlich im Hinblick auf in anderen EWR-Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen in Betracht komme. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1998 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers zu B1787/98 "auf Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für die Ausübung des Fotografengewerbes" gemäß §373c Abs1 in Verbindung mit §3 Abs1 EWR-NachsichtsV und Art5 Abs1 der Richtlinie 75/368/EWG, ABl. 1975 L 167, S 22, abgewiesen. Nach Wiedergabe der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften (Art5 Abs1 RL 75/368/EWG, §373c Abs1 und 3 GewO 1994 und §3 Abs1 EWR-NachsichtsV) führte der Bundesminister aus, daß Österreich durch das Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, im Inland verrichtete Tätigkeiten einer den Anerkennungsregelungen vergleichbaren Würdigung zu unterziehen. Der Gewerberechtsgesetzgeber habe sich auf die bloße Umsetzung der jeweils maßgeblichen Richtlinien beschränkt und die gemeinschaftsrechtliche Differenzierung zwischen im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Qualifikationen einerseits und jener des Aufnahmestaates andererseits im nationalen Recht übernommen. Dies sei zunächst bloß auf Verordnungs-, und nicht auf Gesetzesebene erfolgt. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in seinem Einleitungsbeschluß zum Verfahren V76/97 ua. grundsätzliche Bedenken gegen eine derartige örtliche Differenzierung geäußert, in weiterer Folge jedoch die maßgebliche Bestimmung der EWR-NachsichtsV lediglich im Grunde der Überschreitung der bezüglichen Verordnungsermächtigung (§373c Abs3 bis 6 GewO 1994 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,) behoben (VfSlg. 14963/1997). Mit der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, sei das Anerkennungserfordernis einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat absolvierten fachlichen Tätigkeit im Gesetzesrang festgeschrieben worden (§373c Abs3 lita bis c GewO 1994), sodaß aufgrund der geltenden Rechtslage weiterhin eine Diplomanerkennung ausschließlich im Hinblick auf in anderen EWR-Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen in Betracht komme.

b) Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. November 1998 wurde die vom Beschwerdeführer zu B2448/98 nachgewiesene Qualifikation als Ersatz für den das Baumeistergewerbe (§202 GewO 1994) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß §373c Abs1 GewO 1994 iVm §2 Abs1 EWR-NachsichtsV nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, daß nach §2 der EWR-NachsichtsV die Anerkennung der Qualifikation zur Ausübung des Baumeistergewerbes u.a. zu erteilen sei, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung bestimmter fachlicher Tätigkeiten in einem "anderen" EWR-Mitgliedstaat nachweise. Da der Nachsichtswerber seine Tätigkeit und Ausbildung jedoch in Österreich ausgeführt bzw. erworben habe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Qualifikation nach §373c GewO 1994 nicht vor. b) Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. November 1998 wurde die vom Beschwerdeführer zu B2448/98 nachgewiesene Qualifikation als Ersatz für den das Baumeistergewerbe (§202 GewO 1994) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß §373c Abs1 GewO 1994 in Verbindung mit §2 Abs1 EWR-NachsichtsV nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, daß nach §2 der EWR-NachsichtsV die Anerkennung der Qualifikation zur Ausübung des Baumeistergewerbes u.a. zu erteilen sei, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung bestimmter fachlicher Tätigkeiten in einem "anderen" EWR-Mitgliedstaat nachweise. Da der Nachsichtswerber seine Tätigkeit und Ausbildung jedoch in Österreich ausgeführt bzw. erworben habe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Qualifikation nach §373c GewO 1994 nicht vor.

2. Bei Behandlung der gegen diese Bescheide - vorläufig für zulässig angesehenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit des Wortes "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 einerseits sowie im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV andererseits entstanden. Er hat daher in beiden Beschwerdeverfahren beschlossen, diese Gesetzesstellen sowie - je nach Anlaßfall - die gleichlautenden Verordnungsstellen in Prüfung zu ziehen. 2. Bei Behandlung der gegen diese Bescheide - vorläufig für zulässig angesehenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit des Wortes "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, einerseits sowie im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV andererseits entstanden. Er hat daher in beiden Beschwerdeverfahren beschlossen, diese Gesetzesstellen sowie - je nach Anlaßfall - die gleichlautenden Verordnungsstellen in Prüfung zu ziehen.

II. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:römisch zwei. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:

1. Die Gewerbeordnung sieht als Voraussetzung für die zulässige Gewerbeausübung in einer Reihe von Fällen vor, daß der Gewerbetreibende oder in bestimmten Fällen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer den Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes erbringt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit des Befähigungsnachweissystems, das das Gewerberecht insgesamt prägt, an sich nicht in Zweifel gezogen, jedoch betont, daß angesichts der grundrechtlichen Verbürgung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Art6 StGG Nachsichtsregelungen vorhanden sein müssen, die die Ausübung eines Gewerbes auch dann ermöglichen, wenn zwar der standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, aber auf andere Weise sichergestellt ist, daß die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung vorhanden sind.

Solche Nachsichtsregeln enthält zunächst §28 GewO 1994. Diese Bestimmung sieht zwei Arten der Nachsichtserteilung vom Befähigungsnachweis vor: Zum einen (§28 Abs1 Z1 leg.cit.) ist die Nachsicht zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die "volle Befähigung" besitze, zum anderen besteht im Fall der Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises und im Falle des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse die Möglichkeit der Nachsichtserteilung aus dem in §28 Abs1 Z2 leg.cit. genannten Grund der hinreichenden tatsächlichen Befähigung. Hiebei muß dargetan sein, daß der Nachsichtswerber nach seiner bisherigen Betätigung immerhin über soviel an Kenntnissen und Erfahrungen verfügt, als erforderlich ist, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern des entsprechenden Gewerbes verlangt werden.

Im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1992 schließlich eine weitere Möglichkeit der Nachsichtserteilung eingeführt: Einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die in einer Verordnung (durch die die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien für diesen Bereich umgesetzt werden können) festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Regelung dieses Wegs der Nachsicht vom Befähigungsnachweis enthält §373c GewO 1994, der in der Fassung BGBl. I 63/1997 wie folgt lautet (die in Prüfung genommenen Worte sind hervorgehoben): Im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1992 schließlich eine weitere Möglichkeit der Nachsichtserteilung eingeführt: Einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die in einer Verordnung (durch die die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien für diesen Bereich umgesetzt werden können) festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Regelung dieses Wegs der Nachsicht vom Befähigungsnachweis enthält §373c GewO 1994, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, wie folgt lautet (die in Prüfung genommenen Worte sind hervorgehoben):

"§373 c. (1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß §13 vorliegen.

  1. (2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten.

  1. (3)Absatz 3,Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

  1. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs3 bezeichneten Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs3 lita bis c) festzulegen.

  1. (5)Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Abs4 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs3 lita bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs2 genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Abs3 lita bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

  1. (6)Absatz 6,In einer Verordnung gemäß Abs4 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Abs3 lita bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist."

2. In Durchführung dieser Bestimmungen erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die EWR-NachsichtsV, deren §§1 bis 3 folgendermaßen lauten (die in Prüfung genommenen Worte sind hervorgehoben):

"§1. Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§28 Abs3 und 346 Abs3 und 4 GewO 1973 auch unter den in den §§2 bis 11 festgelegten Voraussetzungen zu erteilen, wenn keine Ausschlußgründe gemäß §13 GewO 1973 vorliegen.

   §2. (1) Zur Ausübung der im ... (es folgen verschiedene

Bestimmungen, darunter:) §128 ... (Z) 4 (Baumeister)

hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, ... der Gewerbeordnung

1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§22 Abs2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder

4. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.

  1. (2)Absatz 2,Die im Abs1 Z1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

  1. (3)Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs1 Z4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

  1. (4)Absatz 4,Abs1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.

   §3. (1) Zur Ausübung der im ... (es folgen verschiedene

Bestimmungen, darunter:) §94 litg Z79 (Fotografen) ... der

Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§22 Abs2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs3), oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder

4. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat."

(Es folgen Abs2 bis 4, die jenen des §2 gleichen.)

III. 1. In den Prüfungsbeschlüssenrömisch drei. 1. In den Prüfungsbeschlüssen

ging der Verfassungsgerichtshof im Anschluß an seine Entscheidung VfSlg. 14963/1997 von der Prämisse aus, daß der Ausdruck "Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei" in den §§373a ff. GewO 1994 auch österreichische Staatsbürger umfaßt und daß durch die Verwendung des Wortes "anderen" in §373c Abs3 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 und im Einleitungssatz des §3 Abs1 bzw. des §2 Abs1 der EWR-NachsichtsV zum Ausdruck gebracht wird, daß die in den Bestimmungen genannten Tätigkeiten in irgendeinem EWR-Staat mit Ausnahme Österreichs absolviert sein müssen, und vermochte vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, daß österreichischen Staatsbürgern mit einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Ausland eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen ist, nicht aber dann, wenn sie eine derartige Tätigkeit im Inland belegen können.ging der Verfassungsgerichtshof im Anschluß an seine Entscheidung VfSlg. 14963/1997 von der Prämisse aus, daß der Ausdruck "Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei" in den §§373a ff. GewO 1994 auch österreichische Staatsbürger umfaßt und daß durch die Verwendung des Wortes "anderen" in §373c Abs3 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, und im Einleitungssatz des §3 Abs1 bzw. des §2 Abs1 der EWR-NachsichtsV zum Ausdruck gebracht wird, daß die in den Bestimmungen genannten Tätigkeiten in irgendeinem EWR-Staat mit Ausnahme Österreichs absolviert sein müssen, und vermochte vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, daß österreichischen Staatsbürgern mit einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Ausland eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen ist, nicht aber dann, wenn sie eine derartige Tätigkeit im Inland belegen können.

Durch die in Prüfung genommenen Worte dürfte es auch - so der Verfassungsgerichtshof weiter -

"zu einer unsachlichen Differenzierung innerhalb der Gruppe der EWR-Angehörigen fremder Staatsangehörigkeit kommen. Sollte nämlich die Formulierung "in einem anderen EWR-Mitgliedstaat" (wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (VfSlg. 14963/1997) freilich zur Bedeutung des Wortes "anderen" in der damals in Prüfung stehenden Verordnungsbestimmung, der eine entsprechende Gesetzesbestimmung nicht zugrundelag, angenommen hat) zum Ausdruck bringen, daß die Tätigkeit außerhalb Österreichs erbracht sein muß, so dürfte das denselben Bedenken begegnen, wie sie (für die Differenzierung betreffend österreichische Staatsbürger) dargelegt wurden: Es ist dem Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht einsichtig, warum eine entsprechende Tätigkeit eines EWR--Bürgers ohne österreichische Staatsbürgerschaft außerhalb Österreichs zur Anerkennung führen soll, eine gleichartige Tätigkeit, die in Österreich ausgeübt wurde, aber nicht. Sollte hingegen in der vorliegenden Konstellation die Formulierung zum Ausdruck bringen, daß jede einschlägige Tätigkeit des Anerkennungswerbers, außer einer in seinem Heimatstaat ausgeübten, zur Anerkennung führen kann, so bestünden ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken, da die sachliche Rechtfertigung einer solchen Differenzierung ebenfalls nicht einsichtig wäre."

Gegen die in Prüfung genommenen Verordnungsstellen hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig dieselben Bedenken wie gegen das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997; überdies dürfte es - im Fall der Aufhebung des Gesetzes - dem Wort "anderen" im Einleitungssatz des §3 Abs1 bzw. des §2 Abs1 der EWR-NachsichtsV an einer gesetzlichen Deckung mangeln. Gegen die in Prüfung genommenen Verordnungsstellen hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig dieselben Bedenken wie gegen das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,; überdies dürfte es - im Fall der Aufhebung des Gesetzes - dem Wort "anderen" im Einleitungssatz des §3 Abs1 bzw. des §2 Abs1 der EWR-NachsichtsV an einer gesetzlichen Deckung mangeln.

2. a) Im Gesetzesprüfungsverfahren G42/99 erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, auf die sie im Verfahren G135/99 verwies. Sie verteidigte die in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen verbunden mit dem Antrag, diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Aufhebung eine Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten zu bestimmen, um legistische Vorkehrungen für ein neues System von Befähigungsnachweis- und Anerkennungsregelungen zu ermöglichen.

Darauf replizierte die zu B1787/98 beschwerdeführende Partei.

b) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als verordnungserlassende Behörde begnügte sich in den Verordnungsprüfungsverfahren einmal mit einem Hinweis auf die Äußerung der Bundesregierung einmal mit einem Hinweis auf seine im Verfahren B1787/98 erstattete Gegenschrift.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normenprüfungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normenprüfungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

V. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:römisch fünf. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

In seinen Einleitungsbeschlüssen ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Zulässigkeit der bei ihm anhängigen Beschwerden aus und nahm an, daß er bei Prüfung der Bescheide, die sich explizit und der Sache nach auf §3 (B1787/98) bzw. §2 (B2448/98) der EWR-NachsichtsV stützen dürften, je nach Anlaßfall den jeweiligen Einleitungssatz dieser Bestimmungen, aber auch §373c Abs3 GewO 1994, der zum einen iVm mit Abs4 die gesetzliche Grundlage der genannten Verordnungsbestimmungen bilden, zum anderen aber auch unmittelbar vollziehbare Anordnungen treffen dürfte, anzuwenden hätte. In seinen Einleitungsbeschlüssen ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Zulässigkeit der bei ihm anhängigen Beschwerden aus und nahm an, daß er bei Prüfung der Bescheide, die sich explizit und der Sache nach auf §3 (B1787/98) bzw. §2 (B2448/98) der EWR-NachsichtsV stützen dürften, je nach Anlaßfall den jeweiligen Einleitungssatz dieser Bestimmungen, aber auch §373c Abs3 GewO 1994, der zum einen in Verbindung mit mit Abs4 die gesetzliche Grundlage der genannten Verordnungsbestimmungen bilden, zum anderen aber auch unmittelbar vollziehbare Anordnungen treffen dürfte, anzuwenden hätte.

Die Bundesregierung meinte dazu, daß sich die Regelung der lita des §373c Abs3 GewO 1994 überhaupt nur als Anerkennungsnorm verstehen lasse, "die eine in einem EWR-Mitgliedstaat außerhalb Österreichs absolvierte selbständige Tätigkeit betrifft, sodaß hier die Aufhebung des Wortes 'anderen' jedenfalls in Leere ginge". An diesem Einwand ist zwar die Prämisse richtig, nicht jedoch die Schlußfolgerung: In der genannten Bestimmung wird als Anerkennungsvoraussetzung das Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegt. Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung in Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist jedoch, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend in den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn in dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 iVm deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren, in einem, und zwar derart geregelt, daß sie in beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher in §2 Abs1 und in §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994. Die Bundesregierung meinte dazu, daß sich die Regelung der lita des §373c Abs3 GewO 1994 überhaupt nur als Anerkennungsnorm verstehen lasse, "die eine in einem EWR-Mitgliedstaat außerhalb Österreichs absolvierte selbständige Tätigkeit betrifft, sodaß hier die Aufhebung des Wortes 'anderen' jedenfalls in Leere ginge". An diesem Einwand ist zwar die Prämisse richtig, nicht jedoch die Schlußfolgerung: In der genannten Bestimmung wird als Anerkennungsvoraussetzung das Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegt. Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung in Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist jedoch, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend in den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn in dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 in Verbindung mit deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren, in einem, und zwar derart geregelt, daß sie in beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher in §2 Abs1 und in §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994.

Zweifel an den übrigen Prozeßvoraussetzungen sind weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren sind daher zulässig.

VI. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof zu den Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen folgendes erwogen:römisch sechs. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof zu den Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen folgendes erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat - was im Hinblick auf die während des Verfahrens geführte öffentliche Diskussion zu betonen ist - weder in seiner bisherigen Judikatur noch auch in den Prüfungsbeschlüssen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Regelungen in Frage gestellt, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gewerbeausübung die Ablegung von Meisterprüfungen oder die Erbringung eines anderen Nachweises für die Befähigung zur Ausübung eines Gewerbes verlangen.

In seiner Entscheidung VfSlg. 13094/1992 hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß es im öffentlichen Interesse liegt, einen gewissen Standard fachlicher Leistungen zu sichern und zu diesem Zweck den Nachweis entsprechender Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verlangen. Er hat dabei die Zulässigkeit der Standardisierung von Ausbildungsgängen und Prüfungsanforderungen, die das Befähigungsnachweissystem des Gewerberechts insgesamt prägt, nicht in Zweifel gezogen; freilich haben aber auch solche Regelungen den Anforderungen der Verfassung zu entsprechen, wobei im konkreten Zusammenhang insbesondere die Grenzen zu beachten sind, die das Gleichheitsgebot und das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit dem Gesetzgeber ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ebenso wie in den Prüfungsbeschlüssen aber auch dargetan, daß angesichts der Zulässigkeit von Standardisierungen Nachsichtsregelungen vorhanden sein müssen, die die Ausübung eines Gewerbes auch dann ermöglichen, wenn zwar der standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, aber auf andere Weise sichergestellt ist, daß die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung vorhanden sind. Auch solche Nachsichtsregelungen müssen aber den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und, was den Gleichheitsgrundsatz betrifft, dürfen sie zu keinen sachlich nicht rechtfertigbaren Differenzierungen führen und müssen in sich gleichheitsgemäß sein.

2. Zu der konkret in Prüfung genommenen gesetzlichen Regelung hatte nun der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß sie den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletze. Er ging bei seinen Bedenken von folgenden Prämissen aus:

"Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß der Ausdruck 'Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei' in den §§373a ff. GewO 1994 auch österreichische Staatsbürger umfaßt und daß durch die Verwendung des Wortes 'anderen' in §373c Abs3 GewO 1994 idF

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten