TE Vwgh Beschluss 2003/1/30 2002/15/0191

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs2;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die 1. namens der H GmbH & Co KG und 2. namens der H Baugesellschaft mbH, jeweils in S, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, eingebrachte Beschwerde gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. Oktober 2002, Zl. AO 720/27-7/02, betreffend aufsichtsbehördliche Behebung nach § 299 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die angefochtene Erledigung an die H. GmbH & Co KG gerichtet hatte. Nach den durch Auszug aus dem Firmenbuch belegten Beschwerdeausführungen hat die H GesmbH das Vermögen der H. GesmbH & Co KG gemäß § 142 HGB übernommen (Firmenbucheintragung am 21. November 2000).

Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, 93/16/0139).

Soweit die Beschwerde daher namens der H. GesmbH & Co KG erhoben wurde, ist festzuhalten, dass diese als Beschwerdeführerin auftretende KG durch Übernahme ihres Vermögens gemäß § 142 HGB im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bestanden hat. Daher war die Beschwerde, soweit sie namens der H. GesmbH & Co KG erhoben wurde, schon deshalb (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1990, 87/14/0020) mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/13/0203, mwN).

Die angefochtene Erledigung ist an die H. GesmbH & Co KG gerichtet. Im Zeitpunkt des Erlassens der angefochtenen Erledigung hat die als Bescheidadressat eindeutig bezeichnete KG bereits nicht mehr bestanden. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde konnte somit keine Rechtswirkung entfalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, 96/13/0170). Eine an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung kann auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger (im Beschwerdefall der H. GesmbH) zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/14/0069).

Daher kann es auch dahingestellt bleiben, wem die angefochtene Erledigung zuzurechnen ist (als erlassende Behörde wird im Kopf der Erledigung "Finanzlandesdirektion für Salzburg Berufungssenat I" angeführt, gezeichnet ist die Erledigung mit "Für den Präsidenten:").

Die Beschwerde war daher, auch soweit sie namens der H. GesmbH erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150191.X00

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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