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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1973, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 2002, Zl. 112.854/5-III/11/02, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0089, zu Grunde lag. Darin sprach der Gerichtshof zu einem früheren Antrag des Beschwerdeführers bereits aus, dass eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 einräume und § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. auch für Fremde gelte, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren. Weiters sprach der Gerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2001/19/0001, aus, dass eine Arbeitserlaubnis oder eine Beschäftigungsbewilligung auch im Hinblick auf den Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 weder ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch eine Ausnahme von der Auslandsantragstellung eröffne, weil auch in einem solchen Fall ein türkischer Staatsangehöriger keine Rechte aus dem genannten Assoziationsratsbeschluss ableiten könne. In der gegebenen Konstellation verbietet sich eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Der Beschwerdehinweis auf eine Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 geht schon deswegen fehl, weil dieser Tatbestand eine Rechtmäßigkeit des zehnjährigen Aufenthaltes voraussetzt. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Befreiungsschein enthebt den Fremden gemäß § 25 AuslbG nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210215.X00Im RIS seit
30.04.2003