TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/30 2002/21/0209

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
GrekoG 1996 §11;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1983, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Oktober 2002, Zl. Fr 6866/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 6. August 2007 befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Reisedokument nach Österreich (laut Beschwerde am 7. August 2002) eingereist und dabei von Grenzüberwachungsorganen aufgegriffen worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er falle nicht unter das Schutzregime des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997, weil die Asylantragstellung nicht anlässlich eines auf Eigeninitiative beruhenden Kontaktes erfolgt sei. Er habe den Asylantrag unmittelbar nach dem fremdenpolizeilichen Aufgriff gestellt. Ein Fremder habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sachverhaltselemente vorgebracht, die seine Mittellosigkeit widerlegen würden. Mittellose Personen stellten eine erhebliche Gefahr für die österreichische Rechtsordnung und Sicherheit dar. Bei illegal und undokumentiert über die "grüne (nasse) Grenze" mit Hilfe von Schleppern eingereisten Personen seien die Schutzgüter der österreichischen Rechtsordnung höherwertiger als allfällige geringfügige private Interessen des erst kurz aufhältigen betroffenen Asylwerbers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, insbesondere auch jenen über seine Einreise über die "grüne Grenze" mittels Schleppern, nicht entgegen. Sie erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen als rechtswidrig, weil die Stellung eines Asylantrages Zweck der Einreise in das Bundesgebiet gewesen sei und der Beschwerdeführer geradezu den Kontakt mit den Behörden gesucht habe, wo er "anlässlich der Grenzkontrolle" seinen Asylantrag stellen könne.

Damit spricht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 an, der zufolge ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erlassen werden darf, wenn der Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitzt und den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht hat (Z. 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt hat (Z. 2).

Diesbezüglich sprach der Gerichtshof bereits aus, dass eine Antragstellung im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 AsylG einer initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle bedarf, welche die Einhaltung der Bestimmungen über die Grenzkontrollpflicht verlange, der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/21/0110). Von einer initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle kann vor dem Hintergrund der geschilderten unstrittigen Art der Einreise des Beschwerdeführers somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weshalb dem Beschwerdeführer die Schutzbestimmung des § 21 Abs. 1 Asylgesetz - unabhängig vom Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - nicht zu Gute kommt.

Die Erfüllung des Tatbestandes der Mittellosigkeit im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG wird in der Beschwerde nicht releviert. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass von mittellosen Personen eine Gefahr für öffentliche Interessen ausgehe, die die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0073).

Die Beschwerde wirft zwar der belangten Behörde vor, sie habe keine Feststellungen über den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers getroffen, legt aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dar. Da sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben erst seit 7. August 2002 im Bundesgebiet befindet und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Inland nicht behauptet wurde, kann ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht gesehen werden, weshalb es einer Beurteilung nach § 37 FrG nicht bedarf. Weiters kann kein Umstand gesehen werden, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.

Letztlich liegt der von der Beschwerde gerügte Begründungsmangel nicht vor; die Beschwerde enthält auch keine Ausführungen darüber, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210209.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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