RS OGH 1976/07/10 6Ob598/76; 8Ob537/77; 1Ob36/80 (1Ob37/80); 1Ob1/82

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Veröffentlicht am 10.07.1976
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Rechtssatz

Die verspätete Geltendmachung seiner Forderung schadet einem Gläubiger nur insoweit, als er nur im Rahmen der noch vorhandenen Nachlaßaktiven befriedigt wird. jedoch dürfen jene Gläubiger, die rechtzeitig angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden, als wenn sich ersterer innerhalb der Ediktalfirst gemeldet hätte.

Entscheidungstexte
  • 6 Ob 598/76
    Entscheidungstext OGH 10.07.1976 6 Ob 598/76
    SZ 49/77
  • 8 Ob 537/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 537/77
  • 1 Ob 36/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 36/80
    Beisatz: Auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde. (T1)
  • 1 Ob 1/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 1/82
    Beisatz: Ein Erbübereinkommen ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft. (T2)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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