TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/31 2000/02/0254

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HM in Wien, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. UVS-03/V/51/63/1998/7, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO (in der Fassung vor der 20. StVO-Novelle) schuldig erkannt, er habe am 9. Oktober 1997 um 20.06 Uhr in Wien 21, auf der A 22 zwischen der Nordbrücke und Floridsdorf in Fahrtrichtung A 23 ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Oktober 1997 um 20.06 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt. Er habe um 20.22 Uhr einen Atemluftgehalt von 0,40 mg/l aufgewiesen. Obwohl er diesen Atemluftalkoholwert während des Lenkens des Fahrzeuges noch nicht erreicht gehabt habe, habe er sich auch zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden:

Die Angaben des Beschwerdeführers könnten zwar insofern als glaubwürdig angesehen werden, als davon auszugehen sei, dass er tatsächlich einen beträchtlichen Teil des die Messwerte der Atemalkoholuntersuchung verursachenden Alkohols relativ kurze Zeit vor Fahrtantritt, etwa um 19.45 Uhr konsumiert habe. Somit sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung, etwa zwanzig Minuten nach der Konsumation der Alkohol noch nicht vollständig resorbiert worden sei und der Beschwerdeführer, bei dem 15 Minuten nach der Anhaltung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l festgestellt worden sei, während des Lenkens des Fahrzeuges diesen Atemalkoholwert noch nicht erreicht gehabt habe. Es sei allerdings nicht ersichtlich, worin die Unrichtigkeit der Überlegungen im (von der Behörde erster Instanz eingeholten) Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Gefährlichkeit der Wirkungen des Alkohols in der so genannten Anflutungsphase liegen sollte. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch dann einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO dar, wenn ein Atemalkoholwert von 0,4 mg/l nicht erreicht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen so genannten "Sturztrunk" unmittelbar vor Antritt der Fahrt beruft und die Ansicht vertritt, es hätte wegen des zum Tatzeitpunkt nicht erreichten Atemalkoholgehaltes von 0,4 mg/l weiterer Feststellungen hinsichtlich seiner Fahruntauglichkeit bedurft. Er vermag damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Es entspricht der in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebenen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein "Sturztrunk" kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein. Im Hinblick darauf bedurfte es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gar nicht der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (und sohin auch nicht eines "weiteren" diesbezüglichen Gutachtens - vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0015).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe "in mehreren Judikaten" ausgeführt, dass auch bei nur Minderalkoholisierten in der Anflutungsphase durch "andere hinzutretende" Umstände Fahruntauglichkeit vorliegen könne, derartige weitere Umstände seien aber weder "behauptet oder gar bewiesen" worden, verkennt er die Rechtslage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2003

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020254.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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