TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/31 2000/02/0292

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs1;
AVG §76;
FrG 1997 §103 Abs2;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HW in Wien, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. August 2000, Zl. Fr 2716/00, betreffend Kostenvorschreibung nach § 103 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 und § 76 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2000 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1, 2 und 3 AVG die in Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen den kroatischen Staatsbürger BT entstandenen Kosten (für Flugkarte, Dolmetschgebühr und Schubhaft) vorgeschrieben.

In der Begründung wurde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - u.a. ausgeführt, BT sei am 1. März 2000 von Beamten des Gendarmeriepostens Krems/Donau auf einer näher bezeichneten Baustelle bei einer Beschäftigung, nämlich beim Streichen eines Leuchtreklameschildes, auf einem Gerüst betreten worden. Diese Beschäftigung sei ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes untersagt gewesen, und habe er diese "für die" S & W GesmbH ausgeübt.

In der Folge sei über BT ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches auch in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Bescheid vom 1. März 2000 sei gegen BT die Schubhaft verhängt und dieser am 6. März 2000 mit einem näher bezeichneten Kursflug über Wien - Schwechat nach Kroatien abgeschoben worden. Dabei seien (näher bezifferte) Kosten für den Flug, die Anhaltung in Schubhaft und Dolmetschkosten entstanden.

Dem Beschwerdeführer habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass er den kroatischen Staatsbürger BT entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, BT nie gesehen zu haben, jedoch habe er zugestanden, dass dieser für die S & W GesmbH gearbeitet hätte. Als geschäftsführender Gesellschafter dieser "Firma" sei er sehr wohl dafür verantwortlich, wer für diese tätig werde. Die Stellung des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der S & W GesmbH sei eindeutig festgestellt worden, "weshalb" er auch als "Schwarzarbeitgeber" des BT anzusehen sei. Daraus leitete die belangte Behörde auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers ab, gemäß § 76 AVG die Dolmetschgebühren als Barauslagen der Behörde zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 103 Abs. 2 FrG hat derjenige, der einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, bei der S & W GesmbH handle es sich um eine juristische Person; selbst wenn die belangte Behörde zum - nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen - Ergebnis gekommen wäre, BT wäre von dieser GesmbH beschäftigt worden, wären die in Rede stehenden Kosten dieser - und nicht dem Beschwerdeführer selbst (als einem der Geschäftsführer der S & W GesmbH) - vorzuschreiben gewesen.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde als erwiesen annahm, die S & W GesmbH - und nicht etwa der Beschwerdeführer persönlich - habe BT im Sinne des § 103 Abs. 2 FrG beschäftigt, was zur Folge haben hätte müssen, dass diese juristische Person und nicht der Beschwerdeführer selbst (als physische Person) zur Kostentragung zu verpflichten wäre; auch die Kostentragungspflicht für die Dolmetschkosten nach § 76 AVG wurde (verfehlt) von dieser Arbeitgebereigenschaft abgeleitet. Die belangte Behörde - die immerhin von einem offenbar rechtskundigen Organwalter vertreten wird - unterliegt einem grundlegenden Rechtsirrtum, wenn sie diese juristische Person mit der für sie zur Vertretung nach außen berufenen physischen Person "gleichsetzt", zumal eine dem § 9 VStG (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren) vergleichbare Vorschrift für die Vorschreibung der in Rede stehenden Kosten nicht existiert.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer zusätzlich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht gebührt.

Wien, am 31. Jänner 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020292.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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