TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/31 2003/02/0007

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HD in W, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Außenstelle Zwettl) vom 19. November 2002, Zl. Senat-GD-02-3017, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des bekämpften Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. März 2002 um 10.10 Uhr im Gemeindegebiet von Waidhofen/Thaya auf der B 36 bei einer näher angeführten Stelle ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,76 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie auch unter dem der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen, dass die Behörde zu Unrecht von verwertbaren Atemluftalkoholmessungen ausgegangen sei. Sie habe nicht berücksichtigt, dass mit den von ihr getroffenen Feststellungen nicht sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung keine "Substanzen" zu sich genommen habe.

Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 96/02/0025), dass die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (wie sie auch im Beschwerdefall zu Grunde gelegt wurden) erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, diese Wartezeit sei im Beschwerdefall eingehalten worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt (Seite 10 des angefochtenen Bescheides):

"... Der Beamte verfügt über eine langjährige (ca. 15 Jahre) exekutive Straßendiensterfahrung. Er führt Untersuchungen der Atemluft seit Einführung dieser Geräte durch. Die erkennende Behörde hegt keine Zweifel daran, dass der einschreitende Beamte den Berufungswerber nach seinem Alkoholkonsum, nach dem letzten Alkoholkonsum und nach der Einnahme von Medikamenten befragt hat. Der Berufungswerber hat nach Vorliegen des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung angegeben, am Vortag und am Tag der Anhaltung zu Hause alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage und des im Zulassungsschein aufscheinenden Wohnortes G konnte der Beamte durchaus davon ausgehen, dass aufgrund der Distanz zwischen Wohnort und Anhalteort (Anmerkung: ca. 25 Kilometer) die Wartefrist für die Durchführung der Alkomatuntersuchung nicht mehr erheblich ist. Die erkennende Behörde folgt sohin nicht der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er dezidiert auf den unmittelbar vorangegangen Alkoholkonsum hingewiesen habe. Ebenso wenig ist seiner Verantwortung zu folgen, wonach er unmittelbar vor der Anhaltung ein homöopathisches Medikament gegen Heuschnupfen verwendet habe. Diese Äußerungen wurden nach den Angaben des Meldungslegers nie gemacht und ist kein Umstand hervorgekommen, der den Meldungsleger veranlasst hätte, im Falle einer derartigen Äußerung nicht die erforderliche Wartefrist einzuhalten. ... Die Verantwortung des Berufungswerbers in einem wenige Kilometer entfernten Gasthaus unmittelbar vor der Anhaltung einen 'Gespritzten' getrunken zu haben und während der Fahrt ein homöopathisches Mittel namens 'S' verwendet zu haben, erfolgte am 15.10.2002 - einen Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung - und ist aus Sicht der erkennenden Behörde als Schutzbehauptung zu werten. ..."

Der Meldungsleger, welche die Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Beschwerdeführer vorgenommen hat, ist als Gendarmeriebeamter und ohne sonstige Beziehung zum Beschwerdeführer eingeschritten. Wenn die belangte Behörde dessen Aussagen daher erhöhte Glaubwürdigkeit zumaß, verstieß sie dabei nicht gegen Denkgesetze. Im Übrigen hätte der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Tests durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre; ein Zweifelsfall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, lag demnach nicht vor (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1996).

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen ursprünglichen Angaben zuletzt "zu Hause" (also in einer Entfernung von rund 25 km vom Anhalteort, wobei die Untersuchung der Atemluft ca. 6 bzw. 7 Minuten nach der Anhaltung stattgefunden hat) Alkohol getrunken habe und daher die 15-minütige Wartefrist jedenfalls eingehalten worden sei, gehen sämtliche Ausführungen in der Beschwerde, wonach nicht sichergestellt sei, dass beim Beschwerdeführer die "Wartezeit" eingehalten worden sei, ins Leere. Insbesondere können die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Dass aber die erst unmittelbar vor der ersten mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, ein homöopathisches Mittel eingenommen zu haben, von der belangten Behörde gleichfalls als "Schutzbehauptung" gewertet wurde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2003

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020007.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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