TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/13 G139/99, G140/99, V78/99

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
PensionssicherungsbeitragsV 1995, BGBl 354 §1 Z1
NebengebührenzulagenG §5a
PensionsreformG 1993, BGBl 334 ArtXV Z1
PG 1965 §13a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 13a heute
  2. PG 1965 § 13a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  3. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 13a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  8. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  10. PG 1965 § 13a gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. PG 1965 § 13a gültig von 01.07.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen über den Pensionssicherungsbeitrag wegen Widerspruchs zu einer Verfassungsbestimmung des PensionsreformG 1993; keine sofortige Angleichung der Pensionssysteme von Beamten und ASVG-Versicherten vorgesehen, sondern lediglich Herstellung der Gleichwertigkeit; keine verfassungskonforme Auslegung aufgrund zwingend vorgesehener Berücksichtigung einer Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages möglich; Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der PensionssicherungsbeitragsV 1995 nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

I. §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, sowie §5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993 waren verfassungswidrig.römisch eins. §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, sowie §5a des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993 waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

II. 1. Die in §1 Z1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," war gesetzwidrig.römisch zwei. 1. Die in §1 Z1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,," war gesetzwidrig.

Die Bundesregierung ist verpflichtet diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, fügte dem (damals idF des Bundesgesetzes BGBl. 256/1993 geltenden) Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, nach dem §13 einen Abschnitt II A ein, dessen §§13a und 13b folgenden Wortlaut hatten:römisch eins. 1.a) Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, fügte dem (damals in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 256 aus 1993, geltenden) Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340, nach dem §13 einen Abschnitt römisch zwei A ein, dessen §§13a und 13b folgenden Wortlaut hatten:

"Pensionssicherungsbeitrag

§13 a.(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

  1. (2)Absatz 2,Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und 2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und

3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

§13 b.(1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß §25 Abs3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

  1. (2)Absatz 2,Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß §25 Abs3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

  1. (3)Absatz 3,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

  1. (4)Absatz 4,Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach §26 Abs5 nicht unterschritten werden."

b) Unter einem änderte das Pensionsreform-Gesetz 1993 das (damals idF des Bundesgesetzes BGBl. 466/1991 geltende) Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. 485/1971, durch die Einfügung eines wie folgt lautenden §5a: b) Unter einem änderte das Pensionsreform-Gesetz 1993 das (damals in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 466 aus 1991, geltende) Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt 485 aus 1971,, durch die Einfügung eines wie folgt lautenden §5a:

"Pensionssicherungsbeitrag

§5 a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks 'Pensionsbeitrag gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck 'Pensionsbeitrag gemäß §3' tritt." §5 a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks 'Pensionsbeitrag gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck 'Pensionsbeitrag gemäß §3' tritt."

c) Weiters wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 als Verfassungsbestimmung ein (- später durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201, geänderter -) ArtXV mit der Überschrift "Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen" erlassen, welcher unter Z1 folgendes bestimmte: c) Weiters wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 als Verfassungsbestimmung ein (- später durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, geänderter -) ArtXV mit der Überschrift "Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen" erlassen, welcher unter Z1 folgendes bestimmte:

"1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen."

2. Nachdem mit der von der Bundesregierung erlassenen Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. 103, u.a. unter Berufung auf §13a Abs2 des Pensionsgesetzes 1965 und §5a des Nebengebührenzulagengesetzes die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in Höhe von 0,12 % festgesetzt worden war, erließ die Bundesregierung (in dem am 23. Mai 1995 ausgegebenen 109. Stück des Bundesgesetzblattes des Jahrganges 1995) unter Nr. 354 die 2. Nachdem mit der von der Bundesregierung erlassenen Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt 103, u.a. unter Berufung auf §13a Abs2 des Pensionsgesetzes 1965 und §5a des Nebengebührenzulagengesetzes die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in Höhe von 0,12 % festgesetzt worden war, erließ die Bundesregierung (in dem am 23. Mai 1995 ausgegebenen 109. Stück des Bundesgesetzblattes des Jahrganges 1995) unter Nr. 354 die

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 mit folgendem Wortlaut:

"§1. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird

1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger zurückgehen, mit 1,62%, 1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger zurückgehen, mit 1,62%,

2. für Leistungen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche auf Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger zurückgehen, mit 1,99%, und

3. für Leistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und dem Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, mit 5,61% 3. für Leistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und dem Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, mit 5,61%

festgesetzt.

§2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."

II. 1. Das Bundesrechenamt (nunmehr: Bundespensionsamt) stellte mit Bescheid vom 20. Juni 1995 fest, daß vom Ruhegenuß und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers des hg. Beschwerdeverfahrens B1063/96, eines Fachoberlehrers des Ruhestandes, gemäß §13b Abs1 und 2 PensionsG 1965 und gemäß §5a NebengebührenzulagenG ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten werde, der zum 1. Mai 1995 1,62 v.H. betrage. Die dagegen an das Bundesministerium für Finanzen erhobene Berufung blieb erfolglos. Der Bundesminister begründete seinen abweisenden Bescheid im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen der Einhebung des Pensionssicherungsbeitrages als verfassungswidrig kritisierte, im wesentlichen unter Bezugnahme auf §13a Abs3 des PensionsG 1965 (idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993) damit, daß bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sehr wohl auch eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des GehaltsG 1956 zu berücksichtigen sei, soweit dessen Höhe 10,25 % überschreite. Der Pensionsbeitrag sei mit Wirkung vom 1. Mai 1995 von 10,25 % um 1,5 Prozentpunkte auf 11,75 % erhöht worden. Diese Veränderung habe vom Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, der nach §13c PensionsG 1965 beim Bundeskanzleramt eingerichtet sei, berücksichtigt werden müssen; der Beirat habe sein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Pensionsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte erstellt; in dem dem Bundeskanzler vorgelegten Gutachten sei daher der Pensionssicherungsbeitrag mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 mit 1,62 % angeführt worden. Die Bundesregierung habe sodann auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß §13a des PensionsG 1965 und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages festgesetzt, und zwar für Leistungen nach dem PensionsG 1965 mit 1,62 %.römisch zwei. 1. Das Bundesrechenamt (nunmehr: Bundespensionsamt) stellte mit Bescheid vom 20. Juni 1995 fest, daß vom Ruhegenuß und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers des hg. Beschwerdeverfahrens B1063/96, eines Fachoberlehrers des Ruhestandes, gemäß §13b Abs1 und 2 PensionsG 1965 und gemäß §5a NebengebührenzulagenG ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten werde, der zum 1. Mai 1995 1,62 v.H. betrage. Die dagegen an das Bundesministerium für Finanzen erhobene Berufung blieb erfolglos. Der Bundesminister begründete seinen abweisenden Bescheid im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen der Einhebung des Pensionssicherungsbeitrages als verfassungswidrig kritisierte, im wesentlichen unter Bezugnahme auf §13a Abs3 des PensionsG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993) damit, daß bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sehr wohl auch eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des GehaltsG 1956 zu berücksichtigen sei, soweit dessen Höhe 10,25 % überschreite. Der Pensionsbeitrag sei mit Wirkung vom 1. Mai 1995 von 10,25 % um 1,5 Prozentpunkte auf 11,75 % erhöht worden. Diese Veränderung habe vom Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, der nach §13c PensionsG 1965 beim Bundeskanzleramt eingerichtet sei, berücksichtigt werden müssen; der Beirat habe sein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Pensionsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte erstellt; in dem dem Bundeskanzler vorgelegten Gutachten sei daher der Pensionssicherungsbeitrag mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 mit 1,62 % angeführt worden. Die Bundesregierung habe sodann auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß §13a des PensionsG 1965 und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages festgesetzt, und zwar für Leistungen nach dem PensionsG 1965 mit 1,62 %.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministers für Finanzen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde B1063/96, in welcher die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und insbesondere den in das PensionsG 1965 eingefügten Abschnitt II A als verfassungswidrig kritisiert. 2. Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministers für Finanzen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde B1063/96, in welcher die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und insbesondere den in das PensionsG 1965 eingefügten Abschnitt römisch zwei A als verfassungswidrig kritisiert.

Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Anlaßbeschwerdeverfahrens verstorben; das Verfahren wird von seiner Witwe fortgeführt, welcher der Nachlaß eingeantwortet worden ist.

3. Der Bundesminister für Finanzen erstattete im Beschwerdeverfahren B1063/96 unter Aktenvorlage eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde begehrt.

III. Aufgrund folgender Erwägungenrömisch drei. Aufgrund folgender Erwägungen

beschloß der Verfassungsgerichtshof im geschilderten Beschwerdeverfahren, gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. 139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13a Abs3 PensionsG 1965 sowie des §5a NebengebührenzulagenG (jeweils idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993) bzw. der Gesetzmäßigkeit der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 einzuleiten:beschloß der Verfassungsgerichtshof im geschilderten Beschwerdeverfahren, gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. 139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13a Abs3 PensionsG 1965 sowie des §5a NebengebührenzulagenG (jeweils in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993) bzw. der Gesetzmäßigkeit der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 einzuleiten:

1. Der Gerichtshof ging davon aus, daß der meritorischen Erledigung der Beschwerde keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen sowie daß er die eben zitierten Vorschriften bei der Entscheidung über die erhobene Beschwerde anzuwenden hätte.

2. Gegen die zitierten Gesetzesvorschriften hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß sie der Verfassungsbestimmung des ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 widersprechen, der anscheinend eine abschließende Regelung über die Festsetzung von Pensionssicherungsbeiträgen enthält. Das in §13a Abs3 Z2 des PensionsG 1965 festgelegte Kriterium, demzufolge eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des GehaltsG 1956, soweit dessen Höhe 10,25 % überschreitet, zwingend bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages zu berücksichtigen ist, stelle nämlich ausschließlich auf die Entwicklung des Gehaltsrechtes der Bundesbeamten ab, welche durch die Höhe des zu leistenden Pensionsbeitrages wesentlich mitbestimmt wird, und stehe demnach in keinem Zusammenhang mit der "Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung". Dies finde seinen signifikanten Ausdruck wohl in dem Umstand, daß die vorgenommene Erhöhung des von den Beamten des Aktivstandes zu entrichtenden Pensionsbeitrages (wie etwa dessen Erhöhung von 10,25 auf 11,75 % durch das Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. 297) sich an sich nur - wirtschaftlich gesehen - in einer Verminderung des Monatsbezugs niedergeschlagen habe, aber überhaupt in keiner Beziehung zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung stehe, deren Aufwertung und Anpassung den Maßstab zu bilden haben, welcher für die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages ausschlaggebend ist. Nicht minder signifikant erscheine auch der Umstand, daß die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages aufgrund der geschaffenen gesetzlichen Grundlage zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Änderung erfahren hatten. Die vom Bundesminister für Finanzen im Verfahren vertretene Auffassung, daß die gewählte Methode bei der Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages gleichsam ein Ausfluß des in der gesetzlichen Pensionsversicherung eingeführten sogenannten Systems der Nettoanpassung (§§108ff ASVG) sei, scheine gleichfalls keine tragfähige Stütze für die in §13a Abs3 Z2 des novellierten PensionsG 1965 getroffene Regelung zu bieten, denn es fänden sich - wie der Gerichtshof vorläufig annahm - im Bereich des Beamtendienst- und Pensionsrechtes keine adäquaten Bestimmungen, welche in Ansehung der in ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 geforderten Gleichwertigkeit in irgendeiner Weise an die für die Sozialversicherungspensionen vorgesehene Anpassungstechnik anknüpfen. 2. Gegen die zitierten Gesetzesvorschriften hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß sie der Verfassungsbestimmung des ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 widersprechen, der anscheinend eine abschließende Regelung über die Festsetzung von Pensionssicherungsbeiträgen enthält. Das in §13a Abs3 Z2 des PensionsG 1965 festgelegte Kriterium, demzufolge eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des GehaltsG 1956, soweit dessen Höhe 10,25 % überschreitet, zwingend bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages zu berücksichtigen ist, stelle nämlich ausschließlich auf die Entwicklung des Gehaltsrechtes der Bundesbeamten ab, welche durch die Höhe des zu leistenden Pensionsbeitrages wesentlich mitbestimmt wird, und stehe demnach in keinem Zusammenhang mit der "Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung". Dies finde seinen signifikanten Ausdruck wohl in dem Umstand, daß die vorgenommene Erhöhung des von den Beamten des Aktivstandes zu entrichtenden Pensionsbeitrages (wie etwa dessen Erhöhung von 10,25 auf 11,75 % durch das Strukturanpassungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt 297) sich an sich nur - wirtschaftlich gesehen - in einer Verminderung des Monatsbezugs niedergeschlagen habe, aber überhaupt in keiner Beziehung zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung stehe, deren Aufwertung und Anpassung den Maßstab zu bilden haben, welcher für die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages ausschlaggebend ist. Nicht minder signifikant erscheine auch der Umstand, daß die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages aufgrund der geschaffenen gesetzlichen Grundlage zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Änderung erfahren hatten. Die vom Bundesminister für Finanzen im Verfahren vertretene Auffassung, daß die gewählte Methode bei der Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages gleichsam ein Ausfluß des in der gesetzlichen Pensionsversicherung eingeführten sogenannten Systems der Nettoanpassung (§§108ff ASVG) sei, scheine gleichfalls keine tragfähige Stütze für die in §13a Abs3 Z2 des novellierten PensionsG 1965 getroffene Regelung zu bieten, denn es fänden sich - wie der Gerichtshof vorläufig annahm - im Bereich des Beamtendienst- und Pensionsrechtes keine adäquaten Bestimmungen, welche in Ansehung der in ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 geforderten Gleichwertigkeit in irgendeiner Weise an die für die Sozialversicherungspensionen vorgesehene Anpassungstechnik anknüpfen.

3.a) Erwiesen sich die gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesvorschriften dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken als gerechtfertigt, so wäre - wie der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß weiters annahm - die

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 mit dem Mangel belastet, daß sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

b) Ergäbe das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren hingegen, daß die geprüften Gesetzesbestimmungen nicht aus den angenommenen Gründen verfassungswidrig sind, so bestünde gegen die Verordnung BGBl. 354/1995 (- zumindest gegen ihren das Inkrafttreten bestimmenden §2 -) das Bedenken, daß sie ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung rückwirkend in Geltung gesetzt wurde. b) Ergäbe das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren hingegen, daß die geprüften Gesetzesbestimmungen nicht aus den angenommenen Gründen verfassungswidrig sind, so bestünde gegen die Verordnung Bundesgesetzblatt 354 aus 1995, (- zumindest gegen ihren das Inkrafttreten bestimmenden §2 -) das Bedenken, daß sie ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung rückwirkend in Geltung gesetzt wurde.

IV. 1. Die Bundesregierung erstattete in den eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung mit dem Begehren, das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §13a Abs3 Z2 (offenkundig gemeint: Z1) und 3 PensionsG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG sowie das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des §1 Z2 und 3 der 2.römisch vier. 1. Die Bundesregierung erstattete in den eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung mit dem Begehren, das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §13a Abs3 Z2 (offenkundig gemeint: Z1) und 3 PensionsG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG sowie das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des §1 Z2 und 3 der 2.

Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 einzustellen und auszusprechen, daß §13a Abs3 Z2 PensionsG 1965 nicht verfassungswidrig und §1 Z1 und §2 der 2.

Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 nicht gesetzwidrig waren, hilfsweise auszusprechen, daß §13a Abs3 PensionsG 1965 bzw. §5a NebengebührenzulagenG nicht verfassungswidrig und die

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 nicht gesetzwidrig sind bzw. waren, sowie (weiters) hilfsweise auszusprechen, daß §13a Abs3 PensionsG 1965 bzw. §5a NebengebührenzulagenG nicht verfassungswidrig und §1 der

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 nicht gesetzwidrig sind bzw. waren.

2. Im einzelnen legte die Bundesregierung wie folgt dar:

"I. Zur Zulässigkeit des Prüfungsbeschlusses:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 13739/1994, 13964/1994) ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Die Grenzen der Aufhebung müssten so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 13739/1994, 13964/1994) ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Die Grenzen der Aufhebung müssten so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu.

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweist sich der Umfang der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen im vorliegenden Fall als zu weit gehend:

Die gegen die genannten Gesetzesbestimmungen gerichteten Bedenken beschränken sich darauf, dass ArtXV Z1 des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, als Kriterium für die Höhe des festzusetzenden Pensionssicherungsbeitrages lediglich die Gleichwertigkeit der Aufwertung und Anpassung der für Beamte und deren Hinterbliebene bestehenden Ruhebezüge und Versorgungsbezüge mit den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gestatte. Wenn daher bei der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auch die Veränderung der Höhe des von im Dienststand befindlichen Beamten zu leistenden Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 herangezogen werde, so sei dies mit der oben genannten Verfassungsbestimmung nicht vereinbar. Die gegen die genannten Gesetzesbestimmungen gerichteten Bedenken beschränken sich darauf, dass ArtXV Z1 des Pensionsreform-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 334, als Kriterium für die Höhe des festzusetzenden Pensionssicherungsbeitrages lediglich die Gleichwertigkeit der Aufwertung und Anpassung der für Beamte und deren Hinterbliebene bestehenden Ruhebezüge und Versorgungsbezüge mit den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gestatte. Wenn daher bei der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auch die Veränderung der Höhe des von im Dienststand befindlichen Beamten zu leistenden Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 herangezogen werde, so sei dies mit der oben genannten Verfassungsbestimmung nicht vereinbar.

Um die nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bestehende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, würde es jedoch genügen, §13a Abs3 Z2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 in der anzuwendenden Fassung für verfassungswidrig zu erklären. Denn nur diese Ziffer in Abs3 enthält das vom Verfassungsgerichtshof für bedenklich gehaltene Kriterium. Z1 und Z3 stellen einen Vergleich zwischen Ruhegenüssen für öffentlich Bedienstete und Pensionen nach der gesetzlichen Sozialversicherung her und sind daher von den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht umfasst. Mit diesem reduzierten Ausspruch würden auch die Bedenken im Nebengebührenzulagengesetz beseitigt werden. §5a NGZG verweist nämlich pauschal auf die §§13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965. Mit dem Ausspruch, dass lediglich §13a Abs3 Z2 PG 1965 verfassungswidrig war, würden auch die Bedenken in §5a NGZG beseitigt werden. Für einen Ausspruch bezüglich dieser letztgenannten Bestimmung besteht daher nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls kein Anlass. Um die nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bestehende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, würde es jedoch genügen, §13a Abs3 Z2 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 in der anzuwendenden Fassung für verfassungswidrig zu erklären. Denn nur diese Ziffer in Abs3 enthält das vom Verfassungsgerichtshof für bedenklich gehaltene Kriterium. Z1 und Z3 stellen einen Vergleich zwischen Ruhegenüssen für öffentlich Bedienstete und Pensionen nach der gesetzlichen Sozialversicherung her und sind daher von den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht umfasst. Mit diesem reduzierten Ausspruch würden auch die Bedenken im Nebengebührenzulagengesetz beseitigt werden. §5a NGZG verweist nämlich pauschal auf die §§13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965. Mit dem Ausspruch, dass lediglich §13a Abs3 Z2 PG 1965 verfassungswidrig war, würden auch die Bedenken in §5a NGZG beseitigt werden. Für einen Ausspruch bezüglich dieser letztgenannten Bestimmung besteht daher nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls kein Anlass.

3. Was den Prüfungsumfang der in Rede stehenden

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Bundesregierung nicht ersichtlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof in dem dem Unterbrechungsbeschluss zugrundeliegenden Verfahren gemäß Art144 B-VG §1 Z2 und 3 der Verordnung anzuwenden hat. Nach dem Sachverhalt des Unterbrechungsbeschlusses handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Lehrer. Die Höhe seines Pensionssicherungsbeitrages richtet sich daher nach §1 Z1 der Verordnung. Somit wäre in diesem Verfahren nach Ansicht der Bundesregierung auch nur §1 Z1 bzw. §2 anzuwenden. Nur diese Bestimmungen sollten daher vom Prüfungsumfang umfasst sein.

Soweit der Prüfungsumfang über diese Bestimmungen (§13a Abs3 Z2 PG 1965, §§1 Z1 bzw. 2 der

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995) hinausgeht, ist daher nach Ansicht der Bundesregierung das Prüfungsverfahren einzustellen.

4. Im übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass §13a PG 1965 bzw. §5a NGZG in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung durch ArtIV Z5 bzw. ArtV Z2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, außer Kraft getreten sind. Der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung wurde durch die Verordnung BGBl. Nr. 72/1996 materiell derogiert, sodass sie mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten ist. 4. Im übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass §13a PG 1965 bzw. §5a NGZG in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung durch ArtIV Z5 bzw. ArtV Z2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, außer Kraft getreten sind. Der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung wurde durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1996, materiell derogiert, sodass sie mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten ist.

Sollte der Verfassungsgerichtshof lediglich seine in III.3.b. des Unterbrechungsbeschlusses geäußerten Bedenken für gerechtfertigt erachten, so ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, wenn der Verfassungsgerichtshof §2 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung für gesetzwidrig erklärt, weil sich nur aus dieser Bestimmung die rückwirkende Erlassung der Verordnung ergibt. Sollte der Verfassungsgerichtshof lediglich seine in römisch drei.3.b. des Unterbrechungsbeschlusses geäußerten Bedenken für gerechtfertigt erachten, so ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, wenn der Verfassungsgerichtshof §2 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung für gesetzwidrig erklärt, weil sich nur aus dieser Bestimmung die rückwirkende Erlassung der Verordnung ergibt.

II. Zu den inhaltlichen Bedenken: römi

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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