TE Vwgh Beschluss 2003/2/18 AW 2002/08/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
EO §290;
EO §291a;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C AG in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. August 2002, Zl. 220.284/4-6/2002, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J, 2. H, 3. M, 4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 5. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 7. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.

Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.

Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der beschwerdeführenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.

Den Anträgen war daher derzeit keine Folge zu geben.

Wien, am 18. Februar 2003

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002080035.A00

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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