Norm
ABGB §943Rechtssatz
Ein aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischter Vertrag kann nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0018940 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018940;RS0019108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016