RS OGH 1976/10/7 7Ob668/76, 6Ob518/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1976
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Norm

ABGB §943
ABGB §935

Rechtssatz

Ein aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischter Vertrag kann nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0018940 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018940;RS0019108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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