TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/19 2002/12/0127

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. K in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Jänner 2002, Zl. MA 1 - 583/2001, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; sie ist seit 1. September 1974 als Lehrerin im Bereich des Stadtschulrates für Wien tätig.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin an die Volksschule A (in weiterer Folge: VS A) mit Wirkung vom 1. September 2000 versetzt.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 unter Enthebung von der Dienstleistung an der VS A an die Volksschule B (in weiterer Folge: VS B), versetzt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ausgeschlossen.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. September 2001 statt, behob gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück. Dies wurde damit begründet, dass kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 LDG 1984 durchgeführt und die Verfahrensbestimmung des § 19 Abs. 5 LDG 1984 nicht beachtet worden sei.

Bereits zuvor war die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Stadtschulrates vom 31. August 2001 unter Belassung im Stande der VS A gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2001 auf Dauer der Dienstverhinderung einer näher genannten Kollegin, längstens jedoch bis 31. August 2002, an die VS C, vorübergehend zugewiesen.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst an der VS C am 1. September 2001 krankheitsbedingt nicht an.

Nach Zustellung des Berufungsbescheides vom 20. September 2001 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Stadtschulrates vom 3. Oktober 2001 mitgeteilt, dass nunmehr ihre Versetzung an die VS C, mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 beabsichtigt sei. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dagegen Einwendungen zu erheben.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, sie sei seit nahezu 30 Jahren im Schuldienst und hoch qualifiziert. Ihre außerordentlich hohe Qualifikation, das Dienstalter sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile seien von der Behörde bisher nicht berücksichtigt worden. Es sei anzunehmen, dass sie die ihr zugewiesene vierte Volksschulklasse lediglich vorübergehend - für die Dauer der Abwesenheit der Klassenlehrerin - übernehmen solle. Eine derartige Zuteilung widerspreche jedoch ihrer Qualifikation sowie ihrem Dienstalter. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie von 1974 bis 1997 an einer näher genannten Volksschule im 1. Wiener Gemeindebezirk als Lehrerin tätig gewesen sei. Mit Beschluss vom 7. Juli 1987 sei ihr eine schulfeste Lehrerstelle verliehen, 1992 sei sie zur Besuchsschullehrerin bestimmt worden. Die schulfeste Stelle habe sie in weiterer Folge nur aufgegeben, um im Jahr 1997 in den

3. Inspektionsbezirk als Koordinatorin für Verkehrs- und Sicherheitserziehung zu wechseln. Ihr sei die Übernahme des Referates in Aussicht gestellt worden. Auf Grund massiven Mobbings durch eine Vorgesetzte sei dies jedoch vereitelt worden und habe sich die Beschwerdeführerin daher im Jänner 2000 wieder in den Schuldienst zurückgemeldet. Trotz mehrfacher Zusagen habe sie in weiterer Folge auch keinen Leiterinnenposten erhalten, sondern habe sich mit einer enormen beruflichen Schlechterstellung konfrontiert gesehen, die sie unter anderen Umständen nie akzeptiert hätte. Sie beantrage daher die Verleihung einer schulfesten Stelle (mit einer eigenen Klasse), weiters die Zuweisung einer Stelle als Besuchsschullehrerin und in eventu die Präzisierung der beabsichtigten Verwendung, die Erhebung der angebotenen Beweise und die Ermöglichung einer weiteren Stellungnahme.

Am 5. November 2001 fand zur beabsichtigten Versetzung der Beschwerdeführerin bei der Behörde erster Instanz eine mündliche Besprechung statt, bei der u.a. seitens des Stadtschulrates dargelegt wurde, dass entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin die Betrauung mit der Leitung einer vierten Schulstufe an der VS C nicht nur vorübergehend, sondern jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002 erfolgen solle. Schließlich kam man darin überein, dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihres "Krankenstandes" an der VS C den Dienst antreten solle.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. November 2001 erklärte die Beschwerdeführerin zur Niederschrift über die Besprechung vom 5. November 2001, sie trete ihren Dienst an der VS C ausschließlich auf Grund der vorübergehenden Zuweisung vom 31. August 2001 an. Diese vorübergehende Zuweisung habe lediglich bis 30. November 2001 Gültigkeit, das anhängige Versetzungsverfahren werde dadurch nicht berührt.

Mit Bescheid vom 9. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2001 unter Enthebung von der Dienstleistung an der VS A an die VS C versetzt; gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht - neben Ausführungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren - hervor, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung darin bestehe, dass die ursprünglich klassenführende Lehrerin der Klasse 4 B der VS C derzeit mit der Leitung der Schule betraut sei und auch nicht zu erwarten sei, dass diese Lehrerin im laufenden Schuljahr wieder die Klasse übernehmen müsste, weil mit einer Neubesetzung der Schulleitung in diesem Zeitraum nicht gerechnet werden könne. Eine andere Lehrerin, die die Klasse übernehmen könne, stehe nicht zur Verfügung. Da die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts wegen einer unbesetzten Klasse ohne die baldigste Versetzung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und den Schülern und Schülerinnen sonst ein erheblicher Nachteil erwachsen würde, sei die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Die Dringlichkeit des Dienstantrittes sei besonders gegeben, weil es sich um eine vierte Klasse handle, in der die Erziehungsberechtigten erfahrungsgemäß große Erwartungen in die Eignung ihrer Kinder für die Anmeldung an einer AHS stellten. Ein kontinuierlicher Einsatz eines Lehrers sei daher unbedingt notwendig.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid, in der sie darauf hinwies, diese amtswegige Versetzung nehme weder auf die sozialen Verhältnisse noch auf ihr Dienstalter, ihre langjährige Berufserfahrung und ihre hohe Qualifikation Rücksicht. Bei entsprechender Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse sowie des Dienstalters zeige sich, dass der Beschwerdeführerin eine eigene Klasse, nämlich eine erste Klasse zuzuteilen gewesen wäre, welche sie die gesamten vier Schuljahre über als Klassenlehrerin betreuen könne. Nur eine solche Verwendung würde der Qualifikation und dem Dienstalter der Beschwerdeführerin entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Zuge des gegenständlichen Verfahrens bereits mehrfach ihre in den letzten Jahren sukzessiv erfolgte berufliche Schlechterstellung angesprochen. So habe sie ihre schulfeste Stelle nur deshalb aufgegeben, um im Jahre 1997 in den 3. Inspektionsbezirk als Koordinatorin für Verkehrs- und Sicherheitserziehung zu wechseln, weil ihr die Übernahme des Referates in Aussicht gestellt worden war. Auf Grund massiven Mobbings durch ihre damalige Vorgesetzte sei ihr das Referat jedoch nicht zur Leitung übergeben worden, weshalb sie sich im Jahre 2000 wieder in den Schuldienst zurückgemeldet habe. Von übergeordneter Stelle sei ihr nahe gelegt worden, sich für einen Direktorinnenposten zu bewerben und nur auf Grund der mündlichen Zusicherung, einen solchen auch zu erhalten, habe sie schließlich ihrer - als kurzzeitige Überbrückung bis zur Ernennung als Schulleiterin gedachten - Versetzung an die VS A zugestimmt. Trotz wiederholter Zusagen habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Leiterinnenposten erhalten, sondern habe sich plötzlich mit einer enormen beruflichen Schlechterstellung konfrontiert gesehen.

Die Beschwerdeführerin habe mehrfach auf das gegen sie betriebene Mobbing verwiesen und auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens beantragt. Diese Mobbingsituation sei ernst zu nehmen und auch bei der gegenständlichen Versetzung zu berücksichtigen. Sie könne keinesfalls als der Vergangenheit zugehörig abgetan werden. Die Mobbingsituation betreffe auch unmittelbar die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, weshalb sie im Rahmen des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu berücksichtigen sei. Schließlich habe die Behörde auch die ihr als Dienstgeberin zukommenden Fürsorgepflichten erheblich verletzt. Sie beantrage daher die Abänderung des Bescheides des Stadtschulrates für Wien vom 14. November 2001 dahingehend, dass ihr eine schulfeste Stelle mit einer eigenen Klasse zugeteilt sowie eine Stelle als Besuchsschullehrerin zugewiesen werde, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2002 änderte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 9. November 2001 dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Berufungsbescheides unter Enthebung der Dienstleistung an der VS A an die VS C versetzt werde.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 19 LDG 1984 hervor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses" genüge, ein wichtiges dienstliches Interesse sei im Gegensatz etwa zu § 38 Abs. 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit der Versetzung nicht erforderlich. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 4 LDG 1984 fuhr die belangte Behörde fort, das dienstliche Interesse an der Versetzung sei vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zuließen, sei bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen. Im Hinblick auf die der Schule übertragenen Aufgaben seien auch pädagogischen Interessen eine dienstliche Bedeutung beizumessen. Man erkenne aus der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das dienstliche Interesse die maßgebliche Rolle für die Zulässigkeit der Versetzung spiele. Dieses bestehe im konkreten Fall darin, dass die frei gewordene Klasse der 4 B der VS C umgehend besetzt werden müsse, nachdem deren bisherige Lehrerin interimistisch mit der Schulleitung betraut worden sei. Wenn man bedenke, dass gerade in dieser Schulstufe eine richtungsweisende Entscheidung für die Schüler und Schülerinnen im Hinblick auf ihre Zukunft getroffen werde und man berechtigterweise verlangen könne, dass die Schüler und Schülerinnen bestmöglich auch auf allgemein bildende höhere Schulen vorbereitet werden müssten, so wäre es unverantwortlich, eine solche Klasse nur "nebenbei" zu unterrichten oder einen dauernden Lehrerwechsel zuzulassen. Es bestehe daher ein konkretes dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin mit der Führung dieser Klasse zu betrauen. Im Licht der zitierten Rechtsprechung müsse in einem solchen Fall weder auf die unbestrittene Qualifikation noch auf das Dienstalter noch auf die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie erleide durch die Versetzung wirtschaftliche Nachteile, weil sich seit 1996 ihr jährliches Nettoeinkommen um S 15.000,-- verringert und sie keinen Anspruch auf Mehrdienstleistungen mehr habe, sei zu erwidern, dass nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 nur Nachteile zu berücksichtigen seien, die durch die Versetzung selbst entstünden. Der wirtschaftliche Nachteil, den die Beschwerdeführerin geltend mache, nämlich die Verringerung ihres Jahreseinkommens und den Verlust des Anspruches auf Mehrdienstleistungen, könne nicht auf die Versetzung zurückgeführt werden, sondern auf die Beendigung ihrer Tätigkeit als Referentin für Verkehrserziehung. Gegenüber ihrer Tätigkeit in der VS A sei durch die gegenständliche Versetzung jedoch keine Änderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, weil die Beschwerdeführerin an beiden Volksschulen keine Mehrdienstleistungen, auf die im Übrigen ein Rechtsanspruch nicht bestehe, zu erbringen gehabt habe bzw. habe.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung einer schulfesten Stelle und Zuweisung einer Stelle als Besuchsschullehrerin sei festzuhalten, dass schulfeste Stellen gemäß § 26 Abs. 2 LDG 1984 im Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren zu besetzen seien, über die Verleihung einer schulfesten Stelle entscheide gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 des Wiener Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979 i. d.g.F., die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien. Die Zuweisung einer Stelle als Besuchsschullehrerin obliege der pädagogischen Akademie. Die Berufungsbehörde sei somit weder für die Verleihung einer schulfesten Stelle noch für die Zuweisung einer Stelle als Besuchsschullehrerin zuständig.

Die Änderung des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz sei deshalb vorzunehmen gewesen, weil der im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 der VS C vorübergehend zugewiesen worden; diese Zuweisung sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrecht gewesen. Die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterrichtes sei daher durch die vorübergehende Dienstzuteilung (vorläufig) sichergestellt gewesen, weshalb die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 LDG 1984 zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht vorgelegen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, im konkreten Fall sei das von der belangten Behörde angenommene dienstliche Interesse schon auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Versetzung habe das Schuljahr längst begonnen gehabt, die Klasse sei daher nicht mehr unbesetzt gewesen. Wenn die Behörde ausführe, es sei unverantwortlich, eine solche Klasse "nebenbei" zu unterrichten oder einen dauernden Lehrerwechsel zuzulassen, so sei dem entgegen zu halten, dass ein dauernder Lehrerwechsel genau und gerade durch die Versetzung der Beschwerdeführerin in diese Klasse erfolgt sei. Bereits vor Dienstantritt durch die Beschwerdeführerin sei in dieser Klasse eine Lehrerin tätig gewesen, weil die ursprüngliche Klassenlehrerin bereits vor Beginn des Schuljahres mit der interimistischen Leitung der Schule betraut gewesen sei, die Versetzung der Beschwerdeführerin aber erst im November 2001, also zwei Monate nach Schulbeginn, erfolgt sei. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend an diese Klasse unmittelbar vor Schulbeginn zugewiesen worden sei; es sei jedoch davon auszugehen, dass die Besetzung der Klasse 4 B bereits vor Ausspruch dieser Weisung fixiert gewesen sei, da nicht von einer so knappen Einteilung vor Schulbeginn ausgegangen werden könne. Weiters sei der Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefonates mit der interimistischen Schulleiterin am 12. November 2001 mitgeteilt worden, dass diese noch während des Schuljahres in die Klasse zurückkehren werde. Ein konkretes dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin mit der Führung dieser Klasse zu betrauen, habe daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bestanden. Aus diesen Gründen sei aber die Ansicht der belangten Behörde, wonach in diesem Fall weder auf die unbestrittenen Qualifikationen, noch auf das Dienstalter noch auf die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einzugehen sei, rechtlich verfehlt.

Darüber hinaus liege eine rechtswidrige Anwendung des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 vor, weil die Beschwerdeführerin zum einen eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zum anderen dargelegt habe, dass sich ihre soziale Situation auf Grund von Mobbing am Arbeitsplatz massiv verschlechtert habe. Für Mobbing sei es geradezu charakteristisch, dass wirtschaftliche und soziale Verhältnisse Schritt für Schritt verschlechtert würden, um dadurch in einer Gesamtbetrachtung die gesetzlich verpönte wesentliche wirtschaftliche und soziale Verschlechterung zu umgehen. Auf diesen Aspekt sei die Behörde jedoch nicht eingegangen; sie hätte aber die gesamte berufliche Abstiegssituation der letzten Jahre der Beschwerdeführerin beachten müssen.

Unter dem Aspekt der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen des dienstlichen Interesses ebenso geltend wie mangelnde Ermittlungen hinsichtlich des sozialen Verhältnisse, des Dienstalters und der Mobbingsituation der Beschwerdeführerin. Zudem fehlten auch Erhebungen hinsichtlich der wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile, die die Beschwerdeführerin durch die Versetzung erlitten habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 4 bis 6, und des § 21 LDG 1984 (jeweils in der Stammfassung BGBl. Nr. 302) lauten:

"§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine dem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 99/12/0083, und vom 28. Juni 2000, 2000/12/0013).

Vorliegendenfalls wird weder von den Verfahrensparteien behauptet noch sind Hinweise darauf hervorgekommen, dass ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der VS A an die VS C bestand. Das nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 relevante dienstliche Interesse wird seitens der belangten Behörde im Bedarf an einem Klassenlehrer für die 4 B der VS C erblickt.

Dieses dienstliche Interesse liegt nach Ansicht der belangten Behörde darin, dass ohne Versetzung der Beschwerdeführerin diese Klasse ohne eigene Klassenlehrerin, sozusagen "nebenbei" durch die nun als interimistische Schulleiterin fungierende ehemalige Klassenlehrerin geführt werden müsste. Gerade in der letzten Klasse der Volksschule bestünde aber ein erhöhtes Interesse an einer intensiven Betreuung der Kinder, entscheide sich doch regelmäßig in diesem Schuljahr die weitere Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen.

Die Beschwerdeführerin war mit Schreiben des Stadtschulrates vom 31. August 2001 gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 bis Ende August 2002 der VS C zur Vertretung der interimistisch die Schule leitenden Lehrerin als Klassenlehrerin der 4 B vorübergehend zugewiesen worden. (Eine Beschränkung der vorübergehenden Zuweisung auf nur drei Monate, wie sie in § 21 Abs. 4 LDG 1984 vorgesehen ist, kam bei der Beschwerdeführerin, die nicht mehr Inhaberin einer schulfesten Stelle ist, nicht in Betracht). Ob die nach § 21 Abs. 3 LDG 1984 "sinngemäß" anzuwendenden Kriterien des § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 leg. cit. bei Vornahme der vorübergehenden Zuweisung beachtet wurden, war im Gegenstand nicht mehr zu prüfen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag eine rechtsgültige vorübergehende Zuweisung der Beschwerdeführerin an die VS C "auf die Dauer der Dienstverhinderung der interimistischen Schulleiterin", die die Klasse 4 B im Schuljahr zuvor unterrichtet hatte, "längstens jedoch bis 31. August 2002", vor.

Damit fehlt es aber an einem dienstlichen Interesse, das bei Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin an die VS C gefährdet wäre. Dem im angefochtenen Bescheid dargestellten und insoweit nicht zu beanstandenden dienstlichen Interesse an einer durchgängigen Betreuung der wichtigen vierten Volksschulklasse mit einer erfahrenen Lehrkraft war bereits mit der vorübergehenden Zuweisung der Beschwerdeführerin an diese Klasse, die gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt einer während des Schuljahres erfolgten "Rückkehr" der interimistischen Schulleiterin hinaus hätte verlängert werden können, erfüllt. Einer über diese dienstrechtliche Maßnahme hinausgehenden Versetzung der Beschwerdeführerin an die VS C bedurfte es daher nicht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120127.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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