TE Vwgh Beschluss 2003/2/20 2002/16/0284

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §243;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H AG in W, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG, in Wien I, Tuchlauben 17, gegen die Abgabenberufungskommission Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Getränkesteuerangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG bzw. § 27 VwGG ist unter anderem die Ausschöpfung des Devolutionszuges.

Aus den über hg. Mängelbehebungsauftrag vom 18. Dezember 2002 vorgelegten Urkunden ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin begehrte mit vier Anträgen die Rückerstattung von Getränkesteuer, die sie für den Zeitraum Jänner 1988 bis Juni 1999 entrichtet hatte.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1999, Zl. MA 4/7-5517/99, fällte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, folgenden Spruch:

"Der H AG wird gemäß der §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuerverordnung - GStV in der geltenden Fassung, für die Zeit von Jänner 1994 bis Dezember 1994 eine Getränkesteuer

für Konto 0117250 im Betrage von

1,057.253,-- S,

für Konto 01022570 im Betrage von

2,572.443,-- S

und für Konto 0105867 im Betrage von

1,349.053,-- S,

für das Jahr 1998 eine Getränkesteuer

für Konto 0117250 im Betrage von

1,065.292,-- S,

für Konto 0102570 im Betrage von

2,898.748,-- S,

und für Konto 0105867 im Betrage von

1,989.321,-- S

und für die Monate Jänner bis Mai 1999 eine Getränkesteuer

für Konto 0117250 im Betrage von

387.260,-- S,

für Konto 0102570 im Betrage von

1,044.684,-- S

und für Konto 0105867 im Betrage von

782.928,-- S

vorgeschrieben.

Gleichzeitig wird gemäß §§ 164 und 166 WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Getränkesteuer ein Säumniszuschlag für 1994 für Kto. 0117250 von 2.794,-- S, für Kto. 0102570 von 6.590,-- S und für Kto. 0105867 von 3.291,-- S, für 1998 für Kto. 0117250 von 2.861,-- S, für Kto. 0102570 von 7.506,-- S und für Kto. 0105867 von 5.288,-- S, sowie für die Monate Jänner bis Mai 1999 für Kto. 0117250 von 1.043,-- S, für Kto. 0102570 von 2.780,-- S und für Kto. 0105867 von 2.073,-- S auferlegt."

Über die Rückzahlungsanträge wurde nicht abgesprochen!

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 1999 mit einer an die 1. Instanz gerichteten Eingabe Berufung mit folgendem Antrag:

"Der Berufungswerber stellt daher den

ANTRAG,

den o.g. Bescheid ersatzlos aufzuheben und durch einen solchen zu ersetzen, in dem die Getränkesteuer mit Null und kein Säumniszuschlag festgesetzt werden, sowie entrichtete Getränkesteuer zurückzuzahlen."

Über diese Berufung sprach die belangte Behörde nur insoweit ab, als der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Jänner 1998 bis Mai 1999 Getränkesteuer nur für nichtalkoholische Getränke und Speiseeis vorgeschrieben wurde. Über den Rückzahlungsantrag erfolgte seitens der belangten Behörde ebenfalls kein ausdrücklicher Abspruch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/16/0283).

Nunmehr wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den in der Berufung vom 29. Juli 1999 enthaltenen Rückzahlungsantrag vor. Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsantrag wurde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Festsetzung der Getränkesteuer mit Null ohne Säumniszuschlag begehrt; daneben wurde der in erster Instanz gestellte und schon dort unerledigt gebliebene Rückzahlungsantrag wiederholt. Betreffend den somit den Berufungsantrag gar nicht zuzurechnenden Rückzahlungsantrag bestand somit bei der belangten Behörde aber gar keine Entscheidungspflicht, weil schon mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Juli 1999 über den an die 1. Instanz gerichteten Rückzahlungsantrag nicht abgesprochen worden war. Auch der in der Berufung neben dem Berufungsantrag wiederholte Rückzahlungsantrag ist mit Rücksicht auf die bei der Behörde 1. Instanz erfolgte Einbringung des Schriftsatzes als an die - dafür sachlich zuständige - Behörde 1. Instanz gerichtet zu deuten. Mangels eines Abspruches der 1. Instanz über den Rückzahlungsantrag wäre ja die belangte Behörde für eine meritorische Entscheidung darüber sachlich gar nicht zuständig gewesen.

Dagegen hätte die Beschwerdeführerin mit einem Devolutionsantrag gemäß § 243 WAO für Abhilfe sorgen müssen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 211 Abs. 3 und Seite 216 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).

Da die Beschwerdeführerin somit den Devolutionszug nicht ausgeschöpft hat, fehlt es an einer der essentiellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde, weshalb diese zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160284.X00

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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