TE Vfgh Beschluss 2008/1/7 B11/08

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Veröffentlicht am 07.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M H I E, ..., vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. K H, ..., gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. Dezember 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerdeführerin brachte am 21. Dezember 2007 beim Bundesvergabeamt einen Antrag ein, in dem - wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht - begehrt wurde, der mitbeteiligten Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Vergabeverfahren fortzufahren und insbesondere weitere Verhandlungen mit dem "preferred bidder" alleine durchzuführen sowie das Vergabeverfahren zu widerrufen. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die Durchsicht der zu diesem Vergabeverfahren bereits vorgelegten Verwaltungsakten ergab, dass das Vergabeverfahren vor dem Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 7. Dezember 2007, also bereits vor der Antragstellung, abgeschlossen war. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist nicht geeignet, den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt zu substituieren. Schon aus diesem Grund war dem Antrag keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B11.2008

Dokumentnummer

JFT_09919893_08B00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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