RS OGH 1976/12/17 6Ob590/76 (6Ob591/76); 7Ob561/95

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Veröffentlicht am 17.12.1976
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Rechtssatz

Das Gesetz stellt den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragstypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln.

Entscheidungstexte
  • 6 Ob 590/76
    Entscheidungstext OGH 17.12.1976 6 Ob 590/76
    Veröff: EvBl 1977/141 S 301 = SZ 49/160 = NZ 1980,9
  • 7 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 561/95
    Veröff: SZ 68/198
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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