Die eng mit der Wirksamkeit von Ehepakten im Zusammenhang stehende Frage der Aufhebung, Nichtigerklärung und Scheidung der Ehe, wird weitgehend vom Prinzip der Staatsbürgerschaft sowie dem Aufenthaltsort der Ehegatten beherrscht. Alles dies läßt nach Ansicht des OGH eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 und 37 ABGB auf Ehepakte nicht zu.