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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. September 1999, Zl. Fr 666/1999, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 27. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Der angefochtene Bescheid wurde - durch Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid - damit begründet, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 20. September 1990 sei ihm erstmals ein Sichtvermerk erteilt worden, nachfolgend habe er laufend Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erhalten, zuletzt mit einer Gültigkeit vom 17. April 1997 bis zum 27. Jänner 2000.
Er gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, auf Grund seines Gesundheitszustandes sei er pensioniert worden.
Während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben vom 10. Dezember 1991 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe.
2. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 10. September 1996 wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
3. Verurteilung durch das Bezirksgericht Jennersdorf vom 17. November 1997 wegen § 231 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe.
4. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. Februar 1998 wegen § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz-SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Der letzten Verurteilung sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen: Der Beschwerdeführer und zwei weitere Fremde hätten am 28. Oktober 1997 in Graz versucht, eine große Menge an Suchtgift (300 g Heroin) zu einem Verkaufspreis von S 240.000,-- in Verkehr zu setzen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, einen Käufer zu organisieren. Für den Verkauf des Suchtgiftes hätte er in weiterer Folge eine Provision erhalten. Nachdem er einen Käufer für das Heroin gefunden hätte, sei er am 28. Oktober 1997 im Zuge der Verkaufsverhandlungen in Graz festgenommen und in die Justizanstalt Graz Jakomini eingeliefert worden, wo er in weiterer Folge vom Landesgericht für Strafsachen Graz zur oben angeführten Strafe verurteilt worden sei.
Durch die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 5. Februar 1998 ausgesprochene Verurteilung liege eine bestimmte Tatsache vor, bei deren Vorhandensein der Gesetzgeber ex lege ausgesprochen habe, dass in diesem Fall der Aufenthalt des Fremden jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle.
In rechtlicher Bewertung des dargelegten Sachverhaltes sei anzuführen, dass ein Fremder, der Heroin in Umlauf bringe, eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit, im Besonderen aber für die Volksgesundheit darstelle. Die angesprochene Gefahr bestehe vor allem darin, dass durch Heroin, sobald es in Verkehr gebracht werde, eine mengenmäßig nicht mehr überschaubare Anzahl von Personen süchtig werden könne und dadurch für sie schwere Schäden, nicht nur für die Gesundheit, sondern eine konkrete Gefährdung für ihr Leben bestehe. Daraus resultiere ein unabweisbares Sicherheitsinteresse der Republik Österreich, welches es erfordere, Fremde, die die genannten Gefahren aus Gewinnsucht wissentlich herbeiführen würden, künftig vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen. Angesichts dieser vom Fremden ausgehenden Gefahrenlage sei die belangte Behörde zum Einschreiten im Sinne der zitierten Gesetzesstellen geradezu verpflichtet gewesen.
Auf Grund der Art und Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdeliktes und da er sich in Österreich auch anderweitig strafbar gemacht habe, sei das Aufenthaltsverbot unbefristet ausgesprochen worden, da unter den gegebenen Umständen nur eine sehr ungünstige Zukunftsprognose zu erstellen gewesen und bei ihm eine deutlich negative Einstellung zu den Grundwerten des österreichischen Rechts- und Gesellschaftssystems erkennbar sei und derzeit nicht abgesehen werden könne, ob und wann er jemals seine Einstellung ändern werde.
Unbestritten sei, dass es durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme, zumal er zumindest als wirtschaftlich integriert angesehen werden könne, außerdem befinde sich seine Familie ebenfalls im Bundesgebiet. Dennoch sei dieser Eingriff durchaus legitim, da er eine Maßnahme darstelle, die zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung bzw. der Gesundheit anderer notwendig sei. Unter dem Privat- und Familienleben sei ausschließlich das in Österreich vor Verlassen des Bundesgebietes geführte Privatleben zu verstehen, wobei auf das Fehlen von Bindungen außerhalb Österreichs nicht Bedacht genommen werden könne. Die Erschwerung der bisherigen Kontakte stelle die unvermeidliche Konsequenz des Aufenthaltsverbotes dar. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das Gewicht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen werde dadurch relativiert, dass er bereits erwachsen und ledig sei. Sollte er durch das Aufenthaltsverbot in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so vertrete die belangte Behörde die Meinung, dass er im Ausland von seinen in Österreich lebenden Angehörigen unterstützt werden könnte, zumal er an der Firma seines Vaters zu 25 Prozent beteiligt sei und außerdem nach seinen eigenen Angaben eine Invaliditätspension beziehe.
Die Art und Weise der Straftaten rechtfertigten den Schluss, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit, körperlichen Integrität, fremden Eigentums bzw. der Volksgesundheit erlassenen Vorschriften bzw. der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde solcher Art eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie, weshalb das Aufenthaltsverbot auch i.S.d. § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, sei bei der Übung des Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu.
Auch unter Berücksichtigung der Kautelen des § 38 FrG sei im Gegenstand keine andere Entscheidung zu gewinnen, da der Beschwerdeführer, der sich zwar seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, angesichts der oben angeführten Verurteilungen nunmehr keine billigenswerten Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet darzutun vermocht habe.
Die belangte Behörde gab in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch den Inhalt der Berufungsschriftsätze des Beschwerdeführers wieder. Darin hat der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass er trotz seines geringen Alters von 29 Jahren eine Invaliditätspension beziehe und als Type I Diabetiker seit seinem achten Lebensjahr insulinpflichtig sei. Er müsse etwa sieben bis zehn mal pro Tag Insulin spritzen. Die Zuckerkrankheit habe sich in den letzten Jahren und vor allem während seiner Haft sehr verschlimmert. Schon seit 1997 leide er an einer proliferativen Retinopathie diabetica und Maculopathia diabetica beiderseits, was letztlich dazu geführt habe, dass er am linken Auge nur mehr 20 Prozent und am rechten Auge nur mehr 45 Prozent seiner Sehleistung habe. Er sei somit auf Grund seiner Diabetes dabei, zu erblinden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei er auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie angewiesen. Ein Aufenthaltsverbot würde für ihn eine nicht zumutbare Härte und Unmenschlichkeit darstellen. Die Zuckerkrankheit habe derart schwere Formen angenommen, dass sie sich über kurz oder lang zu einer lebensbedrohlichen Krankheit entwickeln könne, und für den Fall seiner Ausreise wäre zu berücksichtigen, "dass die medizinische Versorgung kaum gewährleistet sein dürfte". Er habe im ehemaligen Jugoslawien keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr und wäre daher völlig auf sich alleine gestellt.
Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer auch ein Schreiben der praktischen Ärztin Dr. M. S. vom 20. Mai 1999 vorgelegt, worin diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer schwer einstellbaren Diabetes mit den dargestellten Augenleiden sowie dem Verdacht einer Polymuyalgia rheumatica sowie zusätzlich an einer "Rotationsskoliose re, St. p. rezid. Gastritiden, Akne, St.p.Hernia ing.-OP, Depressionen mit Somatisierungstendenz aus Unverständnis für seine gesundheitliche Lage" leide und ausgeführt wird, dass es für den Beschwerdeführer von größter Wichtigkeit sei, dass sein Blutzucker optimal eingestellt werde, da die Gefahr einer Erblindung bestehe, wobei zu bezweifeln sei, ob sich dies im Rahmen einer "Haftabsolvenz" bewerkstelligen lasse. Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand beantragt.
Im angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde zu diesem Vorbringen dahin Stellung, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sei, doch vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass auch außerhalb Österreichs die notwendige ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Dass dies nicht der Fall sei, werde von ihm nur behauptet. Einen Beweis für diese Behauptung habe er nicht erbracht. Von der Einholung eines medizinischen Gutachtens sei Abstand genommen worden, weil die belangte Behörde nicht im Geringsten an (der Richtigkeit) der vorgelegten ärztlichen Bestätigung zweifle, andererseits der Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit gehabt hätte, ein solches Gutachten vorzulegen. Sollte er zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes dennoch die ihm in Österreich angedeihende ärztliche Versorgung benötigen, so stehe es ihm frei, einen Durchsetzungsaufschub zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen zu haben, noch dass er hiefür mit den angeführten Urteilen rechtskräftig schuldig gesprochen und insbesondere wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Er bekämpft den angefochtenen Bescheid auch nicht im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 oder § 36 Abs. 1 FrG. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen dagegen keinen Einwand. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0283, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid aber ein, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 37 Abs. 2 FrG die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation nicht richtig beurteilt habe, weil ihm dadurch ärgste gesundheitliche Schäden, wie z. B. die Erblindung, oder sogar lebensgefährliche Zustände drohten. Im Ausland wäre er nicht krankenversichert und könnte daher nicht medizinisch versorgt werden.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, die im Ergebnis zu dessen Aufhebung führt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausgesprochen, es liege auf der Hand, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, dessen Leben von der medizinischen Behandlung in Österreich abhängt, mit erheblichen Auswirkungen auf seine "Lebenssituation" im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG verbunden wäre. Sollte für einen Fremden, wie dies auch der Beschwerdeführer für seine Person behauptet, keine Aussicht bestehen, sich in einem anderen Land der für ihn lebensnotwendigen Behandlung zu unterziehen, dann hätten seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass die besagten öffentlichen Interessen bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG in den Hintergrund träten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/21/0027, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 2000, Zl. 98/21/0283, und vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0117).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausreichend stichhaltige Umstände geltend gemacht, die es im Hinblick auf seine schwere Erkrankung möglich erscheinen lassen, dass für ihn im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Ausland tatsächlich keine Aussicht bestehen könnte, sich einer für ihn lebensnotwendigen Behandlung zu unterziehen. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht auf schlüssige Weise begründet, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine derartigen Auswirkungen auf seine Lebenssituation haben werde. Sie wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - allenfalls auch unter Beiziehung eines ärztlichen Gutachters - eingehender mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Möglichkeiten seiner Behandlung im Ausland zu befassen haben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung genannten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 24. Februar 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210328.X00Im RIS seit
05.05.2003