TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2001/11/0254

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/07 Schadenersatz Haftpflicht;
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht;

Norm

GTG 1994 §4 Z3 idF 1998/I/073;
GTG 1994 §54 Abs1 idF 1998/I/073;
GTG 1994 §60;
GTG 1994 §61;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der P Saaten GmbH in P, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 9. Juli 2001, Zl. 32.290/32-IX/9/01, betreffend Sicherheitsmaßnahmen nach dem Gentechnikgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 61 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. I Nr. 73/1998, aufgefordert,

1. Maissaatgut der Sorte PR 39 D 81 und der Sorte MONALISA von den Landwirten, die dieses Saatgut bezogen haben, unverzüglich zurückzuholen und die betroffenen Bauern, die dieses Saatgut angepflanzt haben, über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, und

2. die betroffenen Landwirte darüber zu informieren, dass unerwünschte Effekte durch Pollenflug auf die benachbarten Felder nicht auszuschließen sind, insbesondere dort, wo sensible Ökosysteme (Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete) angrenzen oder wo wertvolle Feldprodukte vor Kontaminationen und damit Wertminderung geschützt werden sollen, und dass daher eine für die Umwelt schadlose Beseitigung vor der Blüte zu erfolgen hätte.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß Untersuchungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und auch der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung sei Saatgut der im Spruch genannten Sorten "einwandfrei, wenn auch in geringen Mengen, mit BT 11 kontaminiert" und in großen Mengen ausgeliefert und auch angepflanzt worden. Gentechnisch veränderter Mais der Linie ZEA Mais L, BT-11, sei in der Europäischen Union nur für die Weiterverarbeitung als Lebens- oder Futtermittel, nicht aber für den Anbau zugelassen. Nach der Mitteilung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 2. Juli 2001 sei Saatgut der Sorte PR39D81 nicht in geringfügigen sondern in erheblichen Mengen (ca. 107.000 kg) und vom Saatgut der Sorte MONALISA ca.

3.300 kg verkauft worden. Bei dieser Menge sei eine Gefährdung der Umwelt, insbesondere durch Auswirkungen des Pollenfluges auf schützenswerte Nichtzielorganismen nicht auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat dazu gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG eine schriftliche Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994 (idF BGBl. I Nr. 73/1998) maßgebend:

"I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die

a) unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch Genanalysen am Menschen oder durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf den Menschen oder

b) mittelbar durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt entstehen können, sowie die Umwelt (insbesondere die Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit für den Menschen und die Umwelt zu gewährleisten und

2. die Anwendungen der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

...

4. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

...

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

...

3. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt. ...

...

8. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen;

...

21. Inverkehrbringen: die Abgabe von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das Einführen nach Österreich, soweit diese Erzeugnisse

a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder

b) nicht Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder

c) nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;

...

Inverkehrbringen

Genehmigungspflicht

§ 54. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Das Inverkehrbringen eines bereits genehmigten Erzeugnisses zu einer anderen als der in der Genehmigung zum Inverkehrbringen genannten Verwendung bedarf einer gesonderten Genehmigung.

(3) Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ist nicht erforderlich, wenn zu deren Herstellung bestimmungsgemäß (§ 55 Abs. 2 Z 4) Erzeugnisse verwendet werden oder wurden, deren Inverkehrbringen genehmigt ist (§ 58).

(4) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die österreichischen Behörden stehen Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden anderer EWR-Staaten nach der EG-Richtlinie 90/220/EWG erteilt worden sind.

Antragsteller und Antragsunterlagen

§ 55. (1) Wer als Hersteller oder Importeur ein Erzeugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 im Verkehr bringen will, hat zuvor einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens zu stellen.

...

Berechtigungsumfang

§ 59. Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

Widerruf

§ 60. (1) Hat die Behörde berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) ein Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann die Behörde das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten. Die Behörde unterrichtet hievon unter Angabe von Gründen unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten.

(2) Entsprechend der im Verfahren gemäß Art. 16 und 21 der Richtlinie 90/220/EWG ergehenden Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission (erforderlichenfalls des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) hat die Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen einzuschränken, zu verbieten oder wieder zuzulassen.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 61. In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat der Bundeskanzler (nunmehr: der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den Erzeugnissen ausgehenden Risken und über Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu informieren und erforderlichenfalls zur Rückgabe dieser Erzeugnisse aufzufordern.

...

VIII. ABSCHNITT

Vorläufige Zwangsmaßnahmen

§ 103. (1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1) Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so hat sie entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung solche Maßnahmen einschließlich der gänzlichen oder teilweisen Stilllegung von gentechnischen Anlagen oder die gänzliche oder teilweise Einstellung von Arbeiten mit GVO, oder Freisetzungen von GVO, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er an die Abgabestelle (§ 4 Zustellgesetz) adressiert, aber gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Behörde auf Antrag die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.

...

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 109. ...

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer

...

2. entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,

...

(4) Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.

..."

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid erkennbar davon aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Saatgutsorten um Erzeugnisse, die GVO - nämlich die gentechnisch veränderte Maissorte BT-11 - enthalten, im Sinne des § 54 Abs. 1 GTG handelt. In ihrer Gegenschrift vertritt sie ausdrücklich diesen Standpunkt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Annahme, das genannte Saatgut sei mit BT-11 vermengt, sei unrichtig. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe dazu kein Ermittlungsverfahren geführt bzw. im Ermittlungsverfahren das Parteiengehör verletzt. Dem in der Gegenschrift erstatteten Vorbringen, am 2. Juli 2001 habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mitgeteilt, dass eine Partie von 2.336,40 kg des Saatgutes der Sorte MONALISA mit einem Anteil von weniger als 0,1 % der gentechnisch veränderten Maislinie BT-11 verunreinigt in Verkehr gebracht worden sei, sei nicht zu entnehmen, welche "Partie" gemeint sei, wie die Proben genommen worden seien und welche Methoden für die Untersuchung angewendet worden seien. Die Ergebnisse der Untersuchungen seien der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies gelte auch für die behauptete "Verifizierung einer näher bezeichneten Partie der Sorte PR 39 D 81 durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung.

Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverhaltsannahme, bei den im angefochtenen Bescheid genannten und von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Maissaatgutsorten handle es sich um Erzeugnisse, die GVO enthalten, auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde vor der Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben, zu den der belangten Behörde vorliegenden Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen.

Das in den Verwaltungsakten liegende Schreiben des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 2. Juli 2001 weist nur hinsichtlich einer bestimmten Partie des Maissaatgutes MONALISA einen positiven Nachweis hinsichtlich BT 11 auf, und zwar mit einem Anteil unter 0,1 %. Ein in den Verwaltungsakten vorhandener Prüfbericht des Umweltbundesamtes über eine im Mai 2001 durchgeführte Analyse einer Probe aus einer näher bezeichneten Referenznummer der Sorte PR 39 D 81 enthält die Aussage, dass die Probe gentechnisch veränderten Mais BT 11 enthalte, mit der Anmerkung, dass eine Quantifizierung des Anteiles nicht durchgeführt worden sei und es sich wahrscheinlich um geringfügige Verunreinigungen der Probe handle. Weitere Untersuchungsergebnisse sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Bei diesem Ermittlungsstand war die belangte Behörde - abgesehen von dem oben beschriebenen Verfahrensmangel - gar nicht in der Lage, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob und in welchem Ausmaß hinsichtlich der beiden genannten Saatgutsorten schlechthin oder nur hinsichtlich bestimmter Partienummern (Referenznummern) eine Verunreinigung mit BT 11-Mais vorliegt. Diese Feststellung wäre aber notwendig gewesen, um überhaupt beurteilen zu können, ob dieses Saatgut GVO enthält. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde mit der - von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Gutachten des wissenschaftlichen Pflanzenausschusses der Europäischen Kommission und die (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemachte) Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBl. II Nr. 478/2001, in deren § 3 für nicht vermeidbare Verunreinigungen mit GVO ein Grenzwert von 0,1 % angeführt wird, aufgeworfenen - Frage auseinander setzen müssen, ob und inwieweit nach dem Stand der Technik bei der Herstellung von nicht gentechnisch veränderten Saatgutsorten Verunreinigungen mit GVO unvermeidlich sind, welche Grenzwerte in diesem Zusammenhang nach dem Stand der Wissenschaft maßgebend sind und ob die von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Saatgutsorten (zur Gänze oder nur hinsichtlich einzelner Partienummern) den Grenzwert überschritten haben. Nur wenn dies der Fall war, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich um Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1 GTG handelt. Nach dem Stand der Technik bei der Herstellung von gentechnisch nicht verändertem Saatgut nicht vermeidbare Verunreinigungen mit GVO machen das Saatgut nicht zu einem Erzeugnis nach § 54 Abs. 1 GTG. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie im angefochtenen Bescheid erkennbar die Auffassung vertreten hat, selbst "einwandfreies", in geringen Mengen mit BT 11 verunreinigtes Saatgut sei ein Erzeugnis gemäß § 54 Abs. 1 GTG.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn es sich bei den beiden Saatgutsorten (zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Partienummern) um Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG handelte, § 61 leg. cit, auf den der angefochtene Bescheid gestützt wird, nicht anzuwenden wäre. Wie der Gliederung des GTG und den Gesetzesmaterialien (insbesondere den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1465 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, auf der der Initiativantrag (732/A) zum GTG beruht (siehe den Bericht des Gesundheitsausschusses 1730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP)) zu entnehmen ist, regeln die §§ 60 und 61 GTG, wie die Behörde vorzugehen hat, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein bereits zum Inverkehrbringen genehmigtes Erzeugnis ein Risiko für die Sicherheit darstellen könnte. Eine Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgutsorten, die mit BT 11 vermengt sind, liegt nach der Aktenlage und dem Parteienvorbringen nicht vor. Das Inverkehrbringen von Maissaatgutsorten, denen BT 11 beigemengt wurde, würde allenfalls den Straftatbestand des § 109 Abs. 2 Z. 2 GTG erfüllen und die Möglichkeit der Beschlagnahme und des Verfalls nach § 109 Abs. 4 GTG eröffnen.

Da sich der angefochtene Bescheid bereits aus den genannten Gründen als rechtswidrig erweist, erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110254.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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