TE Vfgh Beschluss 1999/12/15 B872/98

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Sbg RaumOG 1998 §41 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides sowie der diesbezüglichen Berufungsentscheidungen durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß §41 Abs2 Sbg RaumOG 1998 idF LGBl 77/1999; aufhebender Bescheid des Bürgermeisters infolge Rechtsmittelverzichts gegenüber dem Bauwerber in Rechtskraft erwachsen; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadt Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 27.500,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerdeführerin hat mit einem am 4. Mai 1998 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. März 1998, Z MD/00/47201/97/31 (BBK/25/97), erhoben.

Mit Bescheid vom 18. August 1999 hob der Bürgermeister der Stadt Salzburg den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid gemäß §41 Abs2 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44/1998 idF LGBl. Nr. 77/1999, sowie die diesbezüglichen Berufungsentscheidungen der Bauberufungskommission (dabei auch den angefochtenen Bescheid) auf. Die belangte Behörde teilte in ihrem Schreiben vom 25. August 1999 mit, daß dieser (aufhebende) Bescheid des Bürgermeisters infolge Rechtsmittelverzichts gegenüber dem Bauwerber in Rechtskraft erwachsen sei.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 16. September 1999 - unter Kostenanspruch - als klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B872.1998

Dokumentnummer

JFT_10008785_98B00872_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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