TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 99/14/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §21;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der Mag. CR in R, des PR in G sowie der KR in V, alle vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 9. Februar 1999, Zl. RV 81/1-5/97, betreffend Einheitswert des Grundvermögens (Wertfortschreibung) zum 1. Jänner 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die drei Beschwerdeführer sind je zu einem Drittel Miteigentümer einer in Österreich gelegenen Liegenschaft. Das Finanzamt rechnete den Beschwerdeführern diese Liegenschaft mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1994 zu. Im Hinblick auf Baumaßnahmen, die auf dieser Liegenschaft getätigt worden waren, erließ das Finanzamt am 7. Mai 1997 einen Artfortschreibungsbescheid (§ 21 Abs. 1 Z. 2 Bewertungsgesetz) zum 1. Jänner 1996, mit welchem es die wirtschaftliche Einheit als "sonstiges bebautes Grundstück" bewertete und einen Einheitswert von 210.000,-- S feststellte.

Mit Ausfertigungsdatum 16. Juli 1997 erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid auf den Zeitpunkt 1. Jänner 1997, mit welchem es eine Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 1 Bewertungsgesetz) vornahm, indem es für die wirtschaftliche Einheit "sonstiges bebautes Grundstück" einen Einheitswert von 266.000,-- S feststellte. Wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, ging das Finanzamt von einem Gebäudewert von 145.667,-- S, und einem Bodenwert von 210.240,-- S (438 m2 zu je 640 S, davon 75 % gemäß § 53 Abs 2 BewG) aus. Zudem nahm das Finanzamt eine Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. d BewG vor.

In der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid beantragten die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid des Finanzamtes aufzuheben, in eventu den Einheitswert mit maximal 120.000,-- S festzustellen. Zur Bewertung des Bodens werde eingewendet, dass das Grundstück in Wahrheit kein "Badegrundstück" bzw. "Seegrundstück" sei, weil die Republik Österreich den Eigentümern den Zugang zum See über die Anlandungsfläche streitig mache. Bei einer im gegenständlichen Fall gegebenen Uferbreite von 20 m betrage die Anlandungsfläche ca. 150 m2. Ein Grundstück, welches keinen Seezugang habe und für welches die Errichtung eines Badesteges seit Jahren durch die Republik Österreich hintangehalten werde, könne nicht als Badegrundstück bewertet werden. Es werde hiezu die Einvernahme des Leiters des Vermessungsamtes und die Einholung von Vermessungsunterlagen des Vermessungsamtes beantragt. Es möge ein Ortsaugenschein durchgeführt und Dr. SR als Zeuge vernommen werden. Hinsichtlich der Bewertung der Baulichkeit werde eingewendet, dass diese kein Wohnhaus darstelle, weil zur Gänze die Heizung fehle, das Gebäude nicht auf ein Bewohnen ausgelegt und das Bewohnen durch Baubescheid verboten sei. Die belangte Behörde habe für das Gebäude eine Kubatur von 568,41 m3 angenommen. Diese Kubatur sei zu hoch. Die Bodenfläche habe das Finanzamt mit 438 m2 angenommen, was auch zu hoch sei. Der Durchschnittquadratmeterpreis von 640,-- S (für die Bodenfläche) sei ebenso zu hoch wie der durchschnittliche Kubikmeterpreis von 150,--, 220,-- bzw. 320,-- S (für das Gebäude). Beim überdachten Sitzplatz und bei der Pergola sei eine Kubatur nicht messbar, weil diese Räume nicht von allen Seiten umschlossen seien. Der Sitzplatz im Erdgeschoß sei bloß eine Vorrichtung, welche die direkt senkrecht niedergehenden Niederschläge hintanhalte. Das Finanzamt habe offensichtlich das Dach bei der Kubatur mitgerechnet. Im Übrigen sei aus dem Bescheid das Ausmaß der Bodenfläche der Liegenschaft nicht zu ersehen.

Mit Vorhalt vom 6. März 1998 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, die Liegenschaft sei ihnen mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 31. Mai 1995 zum Stichtag 1. Jänner 1994 als unbebautes Grundstück zugerechnet worden. Dabei sei von einem Bodenwert von 640,-- S bei 438 m2 ausgegangen worden. Mit Artfortschreibungsbescheid vom 7. Mai 1997 sei das Grundstück zum 1. Jänner 1996 als sonstiges bebautes Grundstück bewertet worden. Mit dem nunmehr durch Berufung bekämpften Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1997 habe das Finanzamt eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1997 vorgenommen. Im Feststellungsbescheid vom 1. Jänner 1994 sei nur das "nackte Grundstück" bewertet worden; im Zuge dieser Zurechnungsfortschreibung sei zwingend die Höhe des letzten, vor der Übergabe an die Beschwerdeführer festgestellten Einheitswertes (das sei jener zum 1. Jänner 1992) anzusetzen gewesen. Damit sei auch der zuletzt ermittelte Bodenwert (438 m2 a 640,-- S) in Ansatz gebracht worden. Dieser Bodenwert sei seither zwingend den Feststellungsbescheiden zum 1. Jänner 1996 und zum 1. Jänner 1997 zu Grunde zu legen gewesen. Diese Bindungswirkung an den zuvor festgestellten Bodenwert komme auch im jeweiligen Spruch der an die Beschwerdeführer ergangenen Feststellungsbescheide zum 1. Jänner 1994, 1996 und 1997 zum Ausdruck. So enthalte der Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1997 den Hinweis, dass mit diesem Bescheid über den geänderten Einheitswert abgesprochen werde und dass die nicht geänderten Feststellungen früherer Bescheid daher nicht angefochten werden könnten. Ein Einheitswert werde durch eine nachfolgende Fortschreibung nur insoweit verdrängt, als der Spruch des Fortschreibungsbescheides reiche. Auch die Anfechtbarkeit werde insoweit eingeschränkt, als der Fortschreibungsbescheid nicht an die Stelle eines vorangehenden Bescheides trete, sondern zu einem früheren Bescheid hinzutrete und diesen ergänze, ihn aber nicht ersetze. Ein Fortschreibungsbescheid sei daher nur insoweit anfechtbar, als er von dem zu Grunde liegenden Bescheid abweiche.

Der Vorhalt enthält im Übrigen Ausführungen betreffend die Bewertung der Baulichkeiten und fordert die Beschwerdeführer auf, allfällige in der Natur gegenüber dem Bauplan veränderte Maße darzulegen.

In einem Antwortschreiben vom 24. März 1998 teilten die Beschwerdeführer mit, eine Bezeichnung der Liegenschaft als Seegrundstück sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Grundstück tatsächlich an den See angrenze, das sei eindeutig nicht der Fall. Das Grundstück sei nunmehr in den Grenzkataster aufgenommen; aus dem Grundbesitzbogen ergebe sich ein Ausmaß von 438 m2, davon sei jedoch ein Anteil von ca. 120 m2 verbaut, ein Anteil von 135 m2 diene als reine Zufahrt und habe "einen reinen Zufahrtswert". Die Ausführungen im Vorhalt vom 6. März 1998, wonach eine Unzahl von Bescheiden nicht mehr bekämpfbar sei und somit der zugerechnete Einheitswert zwingend in der festgesetzten Höhe zuzurechnen sei, erforderten eine "Denksportjustiz" und seien für einen durchschnittlichen Normadressaten nicht nachvollziehbar. Das Schreiben enthält im Übrigen Ausführungen über Ausmaß und Wert der Baulichkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer habe das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Jänner 1992 festgestellt. Die Liegenschaft sei damals ein unbebautes Grundstück gewesen. Die Bewertung sei wie folgt vorgenommen worden: 438 m2 x 640,-- S. Dieser Quadratmeterpreis sei ein durchschnittlicher Wert und ergebe sich aus 395 m2 x 700,-- S und 43 m2 (Zufahrt) x 140,-- S. Zuvor sei eine Feststellung zum 1. Jänner 1989 erfolgt, bei welcher von einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 620,-- S ausgegangen worden sei (ermittelt durch: 185 m2 x 700,-- und 30 m2 (Zufahrt) x 140,-- S).

Mit Übergabsvertrag vom 23. Dezember 1993 sei die Liegenschaft auf die Beschwerdeführer übertragen worden. Zum 1. Jänner 1994 sei das Grundstück zu je einem Drittel den Beschwerdeführern zugerechnet worden. Zum 1. Jänner 1996 sei im Hinblick auf einen mittlerweile errichteten Rohbau eine Artfortschreibung zu einem "sonstigen bebauten Grundstück" vorgenommen worden. Nach Fertigstellung der Baulichkeit sei der nunmehr mit Berufung bekämpfte Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung, "sonstiges bebautes Grundstück") ergangen.

Der Bewertung liege folgende Berechnung zu Grunde:

 

"Bauklassen

m3

S/m3

EG überdachter Sitzplatz - Fachwerkbau

17/11.12-13

143,98

S 220,--S 31.675,--

EG Rest - Massivbau

17/11.22-23

122,34

S 320,--S 39.148,--

EG Tischtennisraum - Massivb. (einseitig offen)

3.31

49,00

S 150,--S 7.350,--

OG überdachter Sitzplatz - Fachwerkbau

17/11.12- 13

134,96

S 220,--S 29.691,--

OG Rest - Massivbau

17/11.22-23

118,13

S 320,--S 37.801,--

Gebäudewert

S 145.665,--

Bodenwert (wie bisher 438,00 x S 640,-- = S 280.320,-- , davon 75%)

S 210.240,--

Zwischensumme

S 355.905,--

Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. d BewG um 25 v.H. von S 355.905,- -

S 88.976,--

ergibt einen Wert von

S 266.929,--

Einheitswert (abgerundet gemäß § 25 BewG)

S 266.000,-- "

In der Berufung hätten die Beschwerdeführer zunächst Einwendungen gegen den Bodenwert (Bezeichnung als See- bzw. Badegrundstück, Durchschnittsquadratmeterpreis, Ausmaß der Grundfläche) vorgebracht. Zur Bewertung der Baulichkeiten sei eingewendet worden, dass diese kein Wohnhaus darstelle, die Kubatur von 568,41 m3 unrichtig sei und die Kubikmeterpreise überhöht seien. Die Kubatur beim überdachten Sitzplatz und bei der Pergola sei nicht messbar, die Nachteile der Baulichkeit (Wasseruhr unter dem Grundwasserspiegel, erhebliche Kosten durch Befüllung und Entleerung der Wasseranlage, dadurch Entwertung des Objektes) seien zur Gänze außer Acht gelassen worden. Schließlich sei die Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. d Bewertungsgesetz von 25 % unrichtig und jene gemäß § 53 Abs. 8 Bewertungsgesetz unterlassen worden.

Mit Vorhalt vom 6. März 1998 habe die belangte Behörde auf die Rechtskraft der vorher ergangenen Feststellungsbescheide und auf die Bindungswirkung des in diesen Bescheiden festgestellten Bodenwertes für den nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid hingewiesen. In den Vorhaltsbeantwortungen hätten die Beschwerdeführer u.a. darauf verwiesen, dass die Grundstücksfläche laut Grundbesitzbogen zwar 438 m2 betrage, davon jedoch ein Anteil von ca. 120 m2 verbaut und ein Anteil von 135 m2 reine Zufahrt sei und damit lediglich Zufahrtswert habe.

Die belangte Behörde verweise nunmehr darauf, dass der mit Berufung bekämpfte Feststellungsbescheid vom 1. Jänner 1997 den Hinweis enthalte, dass mit diesem Bescheid über den geänderten Einheitswert abgesprochen werde und die nicht geänderten Feststellungen früherer Bescheide nicht angefochten werden könnten. Diese bei der Erlassung von Bescheiden über Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungen verpflichtende Vorgangsweise beruhe auf der Bestimmung des § 193 BAO, wonach der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt nur insoweit außer Kraft trete, als der Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweiche. Ein Einheitswert werde sohin durch eine nachfolgende Fortschreibung nur insoweit verdrängt, als der Spruch des Fortschreibungsbescheides reiche. Auch die Anfechtbarkeit werde insoweit eingeschränkt, weil der Fortschreibungsbescheid nicht an die Stelle eines vorangehenden Bescheides trete, sondern zu einem früheren Bescheid hinzutrete und diesen ergänze. Demnach trete der dem Fortschreibungsbescheid vorangehende und ihm zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid abweiche, somit eine Änderung bewirke. Nur insoweit sei der Fortschreibungsbescheid anfechtbar. Die Beschwerdeführer begehrten, von der Gesamtgrundfläche von 438 m2 einen Anteil von 135 m2 als reine Zufahrt anzusehen. Ein solches Begehren sei bereits Berufungspunkt im Berufungsverfahren der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1992 gewesen. "Dieser Bescheid und die nachfolgenden Feststellungsbescheide zum 1. Jänner 1994 und 1. Jänner 1996 sind in Rechtskraft erwachsen. ... Da über diesen Streitpunkt bereits rechtskräftig entschieden wurde und sich die Verhältnisse auch nicht geändert haben, kann das Berufungsbegehren insoweit nicht von Erfolg sein."

Hinsichtlich der Baulichkeit hätten die Beschwerdeführer als Nachweis für die tatsächlichen Flächenausmaße (zwecks Ermittlung der Kubatur) das Ergebnis einer Erhebung des Gemeindeamtes vom 30. Juni 1997 (für Zwecke der Kanalbewertung) vorgelegt. Darin seien die Flächen wie folgt ausgewiesen:

"Erdgeschoß

Sitzplatz

49,65 m2

 

 

2 Vorräume

3,22 m2

 

 

2 WC

3,22 m2

 

 

4 Umkleideräume

5,72 m2

 

 

2 Duschräume

6,64 m2

 

Obergeschoß:

Sitzplatz

48,20 m2

 

 

 

116,65 m2

"

Die Beschwerdeführer hätten behauptet, im Parterre betrage die bebaute Fläche 68,48 m2, im Obergeschoß 48,20 m2. Hinzu käme im Parterre der gedeckte Tischtennisplatz von 13,82 m2 und die nicht zu bewertende Pergola von 14,77 m2.

Für die belangte Behörde ergebe sich aus dem Vergleich mit dem im Akt aufliegenden Bauplan lediglich die Richtigkeit des Ausmaßes des überdachten Sitzplatzes im Erdgeschoß (49,65 m2) und des Sitzplatzes im Obergeschoß (48,20 m2). Die für die Vorräume, WC, Umkleideräume und Duschräume errechneten Flächen seien in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Aufstellung nach der inneren nutzbaren Fläche, nicht hingegen unter Mitberücksichtigung der Umwandung berechnet worden. Dieser Berechnungsfehler betreffe auch die vom Beschwerdeführer mit 13,82 m2 angenommene Fläche des gedeckten Tischtennisplatzes. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung fehlten zudem zur Gänze jene Flächen (samt Umwandung) im Obergeschoß, die im Ausmaß den Vorräumen, WC, Umkleideräumen und Duschräumen im Erdgeschoß entsprechen (somit 42,19 m2). Dass insoweit das Obergeschoß (und nicht lediglich das Erdgeschoß) verbaut sei, gehe aus dem Bauplan und den aktenkundigen Fotos deutlich hervor. Gegen die bei Berechnung der Kubatur vom Finanzamt angenommene Höhe von 2,90 m (Erdgeschoß) und 2,80 m (Obergeschoß) seien Einwendungen nicht erhoben worden. Ingesamt ergebe sich daraus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die vom Finanzamt berechnete Kubatur nicht berechtigt seien.

Nicht berechtigt seien auch die Einwendungen gegen die Bauklasse bzw. die herangezogenen Kubikmeterpreise. Im Vorhalt vom 6. März 1998 habe die belangte Behörde die Feststellungen zur Bauweise des Gebäudes wiedergegeben:

"Zum Hauptgebäude (Erdgeschoß und Obergeschoß) ist festgehalten: Massivbau, Parkettboden vorhanden, daher benutzbar; zum überdachten Sitzplatz (Erdgeschoß und Obergeschoß, halbrund):

Fachwerkbau, von außen wurde festgestellt, dass im Erdgeschoß eine Sitzgarnitur aufgestellt und eine Holzstiegentreppe zum Obergeschoß vorhanden ist, benutzbar; zur Pergola: teils 3-seitig offen, teils Überdachung aus Holzstützen, dürfte als Vorrichtung zur Aufzucht von Pflanzen dienen, um einen windgeschützten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen; zum gedeckten Tischtennisplatz: abweichend von den Ausführungen im Schreiben vom 24. September 1996 ist dieser nicht dreiseitig, sondern einseitig offen (dies ist im Bauplan und Foto gut zu sehen), nur Erdgeschoß, am Plan jedoch 1. Stock vorgesehen."

Im Vorhalt seien weiters bei den jeweiligen Gebäudeteilen die Bauweise (Fachwerkbau oder Massivbau), die ausgewählte Bauklasse und der entsprechende Kubikmeterpreis angegeben. Die Beschwerdeführer hätten in der Folge die dargelegte Beschreibung der Gebäudeteile hinsichtlich Bauweise, Ausstattung und Bauklasse nicht konkret bekämpft. Die in den Bauklassen 1 bis 16 der Anlage zum BewG nicht enthaltenen Gebäude bzw. Gebäudeteile (das streitgegenständliche Gebäude werde als "Badehaus" oder "Seehaus" oder "Pavillon" bezeichnet) seien nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspreche. Nach Ansicht der belangten Behörde widersprächen die vom Finanzamt ausgewählten Bauklassen der Bauweise und Ausstattung der Gebäudeteile nicht. Die angesetzten Kubikmeterpreise seien daher gerechtfertigt, zumal die Kubikmeterpreise in der Bauklasse 11 zwischen der einfachen und mittleren Ausführung gelegen seien (Mischpreise von 220,-- S und 320,-- S) und für den Tischtennisraum der niedrigste Betrag der Bauklasse 3 (150,-- S) angesetzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat, können Fortschreibungen im Sinn des § 21 BewG auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unrichtigen Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0169). Ein Wertfortschreibungsbescheid kann sohin hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit in jeder Weise angefochten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0168).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Bodenwertes Bindung an frühere Bewertungsstichtage betreffende Einheitswertbescheide gegeben sei, ein Abweichen von diesen Feststellungen sohin nicht zulässig sei. Damit hat sie die Rechtslage verkannt und es infolge dessen unterlassen, eine eigenständige Entscheidung über die Höhe des Bodenwertes zu treffen und diese zu begründen.

Hinsichtlich der Baulichkeiten wird in der Beschwerde u.a. vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid Gebäudeteile in die Bewertung einbezogen, die gar nicht existierten. Zu Unrecht sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Gebäude auch jene Flächen im Obergeschoß umfasse, die im Ausmaß den Vorräumen, WC, Umkleideräumen und Duschräumen "im Erdgeschoß" entsprächen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Sowohl in der Berufung wie auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 24. März 1998 haben sich die Beschwerdeführer gegen die behördliche Annahme betreffend die Größe (Kubatur bzw. Fläche) des Gebäudes gewandt. Die Fläche des Obergeschosses wurde in der Beilage zur Vorhaltbeantwortung konkret mit 48,2 m2 angegeben. Hiezu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei der Aufstellung der Beschwerdeführer fehlten zur Gänze jene Flächen (samt Umwandung) im Obergeschoß, die im Ausmaß den Vorräumen, WC, Umkleideräumen und Duschräumen im Erdgeschoß entsprächen (ca. 42 m2). Dass insoweit das Obergeschoß und nicht nur das Erdgeschoß verbaut sei, ergebe sich aus dem Bauplan und den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos. Wie die Beschwerde zu Recht ausführt, ist dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen Bauplan und den entsprechenden Fotos in keiner Weise zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten im Obergeschoß existierten. Den Fotos ist vielmehr zu entnehmen, dass unmittelbar auf die betreffenden Räumlichkeiten des Parterre ein Kupferdach aufgesetzt ist. Auch dem Bauplan ist zu entnehmen, dass von dem unbestritten in der Natur bestehenden gedeckten Sitzplatz im Obergeschoß Außenfenster in Richtung jener Bereiche angebracht sind, in welchen nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die in Rede stehenden weiteren Räumlichkeiten des Obergeschosses vorhanden seien. Solcherart erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde als aktenwidrig. Im fortgesetzten Verfahren wird im Übrigen zu prüfen sein, ob nicht die Angaben des Beschwerdeführers über das Flächenausmaß des Obergeschosses zur Gänze zutreffend sind.

Der angefochtene Bescheid war sohin, da die inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte es nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I 72/2000.

Wien, am 25. Februar 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140101.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten