TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2001/10/0053

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §15 Abs5;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde des NN in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Februar 2001, Zl. U-13.298/14, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 454,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vom 10. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 15 Abs. 5 und 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (Tir NatSchG), sowie gemäß §§ 84 Abs. 4, 100 Abs. 4 iVm § 94b Abs. 1 StVO der Auftrag erteilt, die an der Felbertauernstraße B 108 bei Straßenkilometer 1,78 in Fahrtrichtung Matrei in Osttirol und bei Straßenkilometer 3,64 in Fahrtrichtung Lienz angebrachten Werbeeinrichtungen, bestehend aus jeweils zwei Tafeln mit den Abmessungen von 92 cm x 79 cm (obere Tafel) und 90 cm x 50 cm (untere Tafel) mit den Aufschriften "Hotel ..."

sowie den Symbolen eines Motorradfahrers (Motorbike), bestehend aus gelbem Untergrund und braunen Schriftzeichen, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, zu entfernen.

Gleichzeitig wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 1999 auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die angeführten Hinweistafeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Tir NatSchG wegen Nichterbringung der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers keine Folge gegeben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der BH vom 9. September 1982 gemäß § 14 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes und § 84 Abs. 2 StVO die Bewilligung zur Anbringung von zwei Werbeeinrichtungen an der Felbertauernbundesstraße B 108 im Ausmaß von jeweils 87 cm x 67 cm und 87 cm x 46 cm laut einem vorgelegten Plan, jeweils mit den Aufschriften "Hotel", Symbolen für Übernachtungsmöglichkeit und Essen, "Gasthöfe" (obere Tafel) und "Bus-Service" mit der Aufschrift "Oberlienz" (untere Tafel), jeweils vor der westlichen und östlichen Abzweigung nach Oberlienz unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt worden. So hätten die Hinweistafeln in dezenter Farbgebung (gelbe Schrift auf braunem Untergrund, dunkelbraune Holzumrandung) ausgeführt werden müssen. Die Bewilligung sei ferner auf zehn Jahre ab Rechtskraft des Bescheides erteilt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1983 insofern Folge gegeben worden, als ausdrücklich ausgesprochen worden sei, dass sich die Nebenbestimmungen lediglich auf die naturschutzbehördliche Bewilligung beziehen würden.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 habe die BH dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 14. August 1993 (um Verlängerung der Bewilligung) Folge gegeben und gemäß § 84 Abs. 3 StVO und § 15 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Bewilligung zur Anbringung von zwei Werbeeinrichtungen an der Felbertauernstraße B 108 bei Straßenkilometer 1,78 in Fahrtrichtung Matrei in Osttirol bzw. bei Straßenkilometer 3,64 in Fahrtrichtung Lienz, mit den Abmessungen von jeweils 87 cm x 67 cm und 87 cm x 46 cm mit der Aufschrift "Hotel ..." sowie den Symbolen für Essen und Übernachtung und Pfeilsymbol, befristet bis 31. Dezember 1998 erteilt. Die Werbeeinrichtungen müssten unter anderem in dezenter Farbgebung (braune Schrift auf gelbem Untergrund, dunkelbraune Holzumrahmung) ausgeführt sein, die genehmigten Größen, Aufschriften und Aufstellungsorte der Anlagen seien beizubehalten und dürften nicht verändert werden. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Bewilligung nur für maximal fünf Jahre erteilt worden, um in absehbarer Zeit die Notwendigkeit von derartigen Anlagen überprüfen zu können. Es werde auch eine Vereinheitlichung hinsichtlich der optischen Gestaltung der Tafeln nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) angestrebt.

Mit Eingabe vom 9. Jänner 1999 habe der Beschwerdeführer bei der BH um Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beiden Hinweistafeln um weitere zehn Jahre angesucht. Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 erteilte Bewilligung sei aber bis 31. Dezember 1998 befristet gewesen. Eine Bewilligung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur innerhalb ihrer Rechtswirksamkeit verlängert werden (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. September 1982, Zl. 81/10/0058, und vom 3. Juni 1987, Zl. 87/10/0006). Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung erst nach dem Ablauf der naturschutzrechtlichen Bewilligung am 31. Dezember 1998 eingebracht worden sei, sei eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es habe daher ein vollkommen neues naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden müssen, in dem alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zu prüfen gewesen seien. Da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (Bundesstraßenverwaltung) nicht vorgelegt habe, habe seinem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Werbeanlagen nicht stattgegeben werden können. Das Bezirksbauamt Lienz habe mit Schreiben vom 9. August 2000 erklärt, der Errichtung der Hinweistafeln nur dann zuzustimmen, wenn diese den Richtlinien für Verkehr und Sicherheit entsprächen. Da die mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung abgelaufen und eine neuerliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, habe die BH gemäß § 15 Abs. 5 Tir NatSchG auch einen Entfernungsauftrag zu erlassen gehabt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Landesbaudirektion Tirol mit Schreiben vom 30. Juli 2000 und 9. August 2000 eine Zustimmungserklärung zur Inanspruchnahme des Grundes abgegeben habe, sei unrichtig, da sich in den betreffenden Schreiben ausdrücklich die Einschränkung finde, dass eine Zustimmungserklärung nur für RVS-konforme Hinweistafeln erteilt werde. Bei den vom Beschwerdeführer als "dauernde Zustimmungserklärung des Grundbesitzers" bezeichneten Aktenstücken vom 7. Februar 1963, 7. Juni 1966, 23. Oktober 1967 und 26. Februar 1968 handle es sich um Äußerungen von Vertretern des Bezirksbauamtes Lienz als verkehrstechnische Sachverständige zur Frage, wo und wie (frühere) Hinweistafeln aufgestellt werden könnten, ohne den Verkehr zu behindern. Eine dauernde Zustimmungserklärung zur Inanspruchnahme des Grundeigentümers gehe daraus jedenfalls nicht hervor.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf einen "Bescheid" vom 17. April 1987 berufe, so handle es sich dabei lediglich um eine Mitteilung des Sachbearbeiters der BH, dass gegen die Verlegung (einer mit Bescheid der BH vom 2. August 1983 genehmigten) Hinweistafel um 500 m aus verkehrstechnischer Sicht kein Einwand bestehe und die Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides auch weiterhin einzuhalten seien. Eine "unbefristete Genehmigung" des Grundeigentümers lasse sich daraus ebenso wenig ableiten wie eine unbefristete naturschutzrechtliche Bewilligung.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Richtlinien für Verkehr und Sicherheit seien nur für den Straßenerhalter bindend, nicht jedoch für ihn als Privatperson, sei zu erwidern, dass es dem Grundeigentümer als Ausdruck seines Eigentumsrechtes frei stehe, die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes von der Form des beantragten Projektes abhängig zu machen.

Zum Vorwurf, die Übertragung des Tonbandprotokolles gebe den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1999 nicht richtig und vollständig wieder, sei festzuhalten, dass diese Verhandlung dazu hätte dienen sollen, unter Beiziehung der Beteiligten eine Kompromisslösung zu finden. Die Verhandlung habe nicht als Grundlage des angefochtenen Bescheides gedient. Da es an der Beibringung der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers gemangelt habe, hätte die BH auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Die Verhandlung habe am 17. Mai 1999 stattgefunden, die Übermittlung einer Aufzeichnung sei erst am 22. November 1999, somit lange nach Ablauf der Frist des § 14 Abs. 7 AVG, verlangt worden. Im Übrigen sei die Verhandlungsschrift von der Tochter des Beschwerdeführers unterschrieben worden, ohne irgendwelche Einwendungen zu erheben.

Da dem Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung aus formellen Gründen nicht habe stattgegeben werden können, sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Naturschutzrechtliche Bewilligung

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 6. Oktober 1993 erteilte Bewilligung bis 31. Dezember 1998 befristet war. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 9. Jänner 1999 um die Verlängerung der Bewilligung angesucht. Die Verlängerung der Rechtswirksamkeit einer bereits erloschenen Bewilligung kommt im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht in Betracht. Dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 1999 als Antrag auf (Neu-)Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer die Erteilung einer solchen Bewilligung im Verwaltungsverfahren weiter verfolgt hat.

In einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist gemäß § 41 Abs. 2 Tir NatSchG unter anderem der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass bereits seit 40 Jahren eine Genehmigung für die Aufstellung der gegenständlichen Werbetafeln vorliege. Er führt dabei den Bescheid der BH vom 9. März 1962 an, mit welchem ihm eine unbefristete straßenverkehrsrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Werbetafeln erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 13. Februar 1963 sei lediglich eine Änderung des Aufstellungsortes erfolgt. Auch mit Bescheid vom 30. Juli 1968 sei eine unbefristete Genehmigung erteilt worden. Der Bescheid vom 21. August 1968 habe wiederum eine unbefristete Bewilligung zur Aufstellung einer zweiten Zusatztafel beinhaltet. Die Aufstellung der Werbetafeln sei auf Bundesstraßengrund erfolgt, worüber eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei. Nach Verlegung der Bundesstraße im Jahre 1982 sei um die Verlegung der Werbeeinrichtung angesucht worden, wobei seitens des Bezirksbauamtes hiefür eine ausdrückliche und unbefristete Zustimmung zur Benützung des Straßengrundes erteilt worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu sagen, dass zwischen der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und der Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zu unterscheiden ist. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Bescheide hatten Werbeeinrichtungen in anderer Größe und Form zum Inhalt. Die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln wurden erstmals mit Bescheid der BH vom 9. September 1982 (abgeändert mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1983) bewilligt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Begründung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1983 finde sich der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer weiteren Bewilligung habe, "sollten nach Ablauf der Frist die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen", ist ihm zu erwidern, dass zu den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eben die Beibringung der Zustimmungserklärung des betroffenen Grundstückseigentümers zählt.

Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, eine Zustimmungserklärung wäre von ihm nicht beizubringen gewesen, da eine solche bereits von Anfang an unbefristet bestanden habe. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf eine "Zustimmungserklärung dem Grunde nach" der Bundesstraßenverwaltung vom 9. August 2000.

Nach dieser in den Verwaltungsakten erliegenden Erklärung ist die Bundesstraßenverwaltung "gerne bereit, der Benützung von Bundesstraßengrund für die Errichtung von Hinweistafeln (für das Hotel des Beschwerdeführers) im Zuge des laufenden Berufungsverfahrens zuzustimmen, wenn die neuen Tafeln den Ihnen bekannten Richtlinien der Bundesstraßenverwaltung entsprechen."

Die Erklärung der Bundesstraßenverwaltung ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass sie nur einer Aufstellung von Werbetafeln, die den RVS-Richtlinien entsprechen, zustimmt. Gegen die Aufstellung solcher Werbetafeln hat sich der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verwaltungsverfahren ausgesprochen. Sein Antrag vom 9. Jänner 1999 war darauf gerichtet, "dass die Schilder, so wie sie seit eh und je bestehen, in dieser Größenordnung bestehen bleiben".

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Zustimmungserklärung zu lediglich RVS-konformen Werbetafeln "rechtlich haltlos" sei, da die Verordnung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl. Nr. 96, anzuwenden sei.

Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen unter anderem dann keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn die Beschriftung und die sonstigen grafischen Stilmittel in weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund ausgeführt sind (lit. b).

Da die streitgegenständlichen Werbeanlagen eine braune Schrift auf gelbem Untergrund aufweisen und auch in dieser Ausführung weiter bestehen sollen, kommt die Anwendung der genannten Verordnung im Beschwerdefall nicht in Frage.

Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde von der belangten Behörde aus formalen Gründen (mangels Zustimmung des Grundeigentümers) verweigert. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des Naturschutzgesetzes für eine Bewilligung der Werbeeinrichtungen gegeben gewesen wären, war somit entbehrlich.

Entfernungsauftrag

Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem § 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 15 Abs. 5 Tir NatSchG demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.

Da die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung abgelaufen ist, eine neuerliche Bewilligung jedoch nicht erteilt wurde, waren die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. gegeben.

Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erhobenen Vorbringen, die Behörde gehe gegen andere Werbeinrichtungen, die gegen das Naturschutzgesetz verstoßen würden, nicht vor, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des ihm gegenüber ergangenen Bescheides auf.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100053.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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