TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2003/10/0014

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

BerufsreifeprüfungG 1997 §10;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des WN in Wien, vertreten durch Dr. Martin Stadlmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 2. Dezember 2002, Zl. 1.200/26-Z/10b/2002, betreffend Berufsreifeprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 2. Dezember 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24. Februar 2002, betreffend Berufsreifeprüfung, abgewiesen und ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe die Berufsreifeprüfung wegen negativer Beurteilung der Teilprüfung aus Mathematik nicht bestanden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 29. September 1999 zur Ablegung der Berufsreifeprüfung zugelassen worden. Die Prüfungskommission habe die vom Beschwerdeführer am 14. September 2000 schriftlich abgelegte Teilprüfung aus Mathematik negativ beurteilt. Der Stadtschulrat für Wien habe die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 24. Februar 2002 abgewiesen; in der Begründung dieses Bescheides sei detailliert auf die bei den einzelnen Teilaufgaben erbrachten Leistungen eingegangen und dargestellt worden, welche Bildungs- und Lehraufgaben der Beschwerdeführer nicht erfüllt habe. Über Antrag des Beschwerdeführers sei ein in diesem Bescheid unterlaufener Schreibfehler - das Datum der Berufung des Beschwerdeführers sei fälschlich mit 19. November 2000 statt richtig mit 14. November 2000 angegeben worden - mit Bescheid des Stadtschulrates vom 20. März 2002 berichtigt worden. In seiner Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates vom 24. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer gerügt, es sei eine Auseinandersetzung mit seinen (am 8. Jänner und am 5. März 2001 vorgebrachten) Einwendungen gegen die Gestaltung und den Aufbau der Aufgabenstellung sowie gegen die Beurteilung der Prüfungsarbeit zu Unrecht unterblieben. Von der Berufungsbehörde sei ein - im Einzelnen wiedergegebenes - pädagogisches Gutachten eingeholt worden, das ergeben habe, dass die Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgelegten Teilprüfung aus Mathematik mit "Nicht genügend" gerechtfertigt sei. Die vom Beschwerdeführer am 8. Jänner und am 5. März 2001 erhobenen Einwendungen seien aus näher dargelegten Gründen unzutreffend. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachtens bleibe es bei der negativen Beurteilung der Teilprüfung aus Mathematik.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung - BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2000, sind u.a. auf das Verfahren betreffend die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Gemäß § 71 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz hat die Schulbehörde, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist gemäß § 71 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz die Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die unter Heranziehung eines pädagogischen Gutachtens erfolgte Überprüfung der Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgelegten Teilprüfung aus Mathematik mit "Nicht genügend" habe die Richtigkeit dieser Beurteilung ergeben. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Entscheidung des Stadtschulrates vom 24. Februar 2002 bestätigt worden, obwohl diese Entscheidung über eine "gar nicht existierende (!) Berufung vom 19. November 2000" ergangen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie ausgeführt, beruhte die Angabe des Datums "19." statt "14." November 2000 auf einem Schreibfehler, der sowohl für den Beschwerdeführer erkennbar war, als auch von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es handelte sich daher um einen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler, der auch durch Bescheid des Stadtschulrates vom 20. März 2002 und zwar rückwirkend (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1139 f, referierte hg. Judikatur) berichtigt wurde. Der - durch den angefochtenen Bescheid bestätigte - Bescheid des Stadtschulrates vom 24. Februar 2000 erging also richtig über die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. November 2000.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es offenbar unterlassen, die Gutachterin mit den von ihm erhobenen Einwänden zu befassen. Sollte jedoch eine Befassung der Gutachterin erfolgt und die Seiten 5, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides auf diese Ergänzung des Gutachtens zurückzuführen sein, so sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vornahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzung des Gutachtens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend. Verfahrensmängel führen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG allerdings nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen und diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten (vgl. zuletzt z.B. das hg. Erkenntnis vom 27.Jänner 2003, Zl. 2002/10/0227, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich nämlich, ohne auf die Darlegungen der belangten Behörde zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden einzugehen, auf die Behauptung, die Gutachterin sei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konfrontiert worden bzw. es sei, wenn dies doch der Fall und die Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Ergebnis dieser Befassung gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer eine Ergänzung des Gutachtens nicht zur Kenntnis gebracht worden und er habe auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde legt aber weder dar, welche Änderung des angefochtenen Bescheides die vermisste Befassung der Gutachterin zur Folge gehabt hätte, noch, welches - zu einem anderen Bescheidinhalt führende - konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte, wären ihm die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Darlegungen bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, zeigt der Beschwerdeführer also gleichfalls keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100014.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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