TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2002/11/0195

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §10 Abs10;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Krankenhausvereines W, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 6. August 2002, Zl. 219.153/1-VI/A/3/2001, betreffend Zurücknahme einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Ärztegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem beschwerdeführenden Verein Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. März 1994 wurde das Zentrallabor des Krankenhauses W, dessen Rechtsträger der beschwerdeführende Verein ist, gemäß § 6a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach "Medizinische und Chemische Labordiagnostik" ohne Beschränkung der anrechenbaren Ausbildungszeit, rückwirkend ab 1. April 1993, anerkannt. Die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt für das genannte Sonderfach an dem betreffenden Labor wurde gemäß § 6a Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 mit "einer" festgesetzt.

Mit Bescheid vom 6. August 2002 nahm der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 10 Abs. 10 des Ärztegesetzes 1998 die mit Bescheid vom 16. März 1994 erteilte Anerkennung als Ausbildungsstätte mit Wirkung vom 1. Juli 2002 zurück. In der Begründung führte der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus, auf Grund des durchgeführten Überprüfungsverfahrens seitens des Bundesministeriums sei von der Ärztekammer für Wien festgestellt worden, dass die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Fachärzten im Sonderfach "Medizinische und Chemische Labordiagnostik" nicht gegeben "waren und sind" und deshalb die Rücknahme der Anerkennung zu veranlassen wäre. Es sei somit spruchmäßig zu entscheiden gewesen. Das Krankenhaus W, Zentrallabor, werde daher auch aus dem Verzeichnis der Ausbildungsstätten gestrichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift sowie der Verzeichnung von Kosten Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Laboratorium war zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt anerkannt. Gemäß § 209 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 galt es demnach als anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne der §§ 9 bis 13 des ÄrzteG 1998.

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 10 Abs. 10 des ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise):

"§ 10.

...

(10) ... Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. ..."

2. Wie sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998 eindeutig ergibt, ist die Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nur dann zulässig, wenn sich entweder die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder wenn nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Eine Zurücknahme oder Einschränkung der seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war, dies aber nicht erst nachträglich hervorgekommen ist, wenn also bereits die Anerkennung gesetzwidrig erfolgt ist.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass von Seiten der belangten Behörde Bedenken dahingehend bestehen, dass der Abteilungsverantwortliche (bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt) sowie ein weiterer in der Einrichtung beschäftigter Facharzt nicht Ärzte des in Rede stehenden Sonderfaches "Medizinische und Chemische Labordiagnostik" sind, wie dies § 10 Abs. 2 Z. 5 ÄrzteG 1998 (im Wesentlichen übereinstimmend mit § 6a Abs. 2 Z. 5 des Ärztegesetzes 1984) verlangt. Selbst bei Zutreffen dieser Bedenken bedürfte es nach den bisherigen Ausführungen mängelfreier Feststellungen dazu, dass sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorgekommen ist, dass diese Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Solche Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht, weil die belangte Behörde erkennbar die Auffassung vertritt, sie sei zur Zurücknahme der Anerkennung ohnehin bereits deshalb ermächtigt, weil die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Fachärzten im Sonderfach "Medizinische und Chemische Labordiagnostik" nicht gegeben "waren und sind".

Da die belangte Behörde damit die maßgebliche Rechtslage verkannt und deshalb Feststellungen im oben dargelegten Sinn unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 25. Februar 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110195.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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