TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/26 2002/17/0209

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
77 Kunst Kultur;

Norm

BAO §4;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C GmbH in H, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 24. Juni 2002, Zl. 180.318/266- I/8/2002, betreffend Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz für die Quartale 1, 2 und 3 des Jahres 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Nach Ergehen eines Mandatsbescheids und einer dagegen erhobenen Vorstellung setzte der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Bescheid vom 18. Februar 2002 die von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz (KFBG) für die Quartale 1, 2 und 3 des Jahres 2001 mit insgesamt S 809.166,00 (EUR 58.804,39) fest.

1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

1.3. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage und weiter in ihrem Recht, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden, verletzt.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes (Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages ungeachtet der Unanwendbarkeit des § 4 BAO als zeitraumbezogener Anspruch) demjenigen, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/17/0194 entschieden wurde, im Übrigen in allen entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0079, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.

2.2. Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170209.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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