TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/26 2001/03/0007

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §18 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der M Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. November 2000, Zl. G 39/00, betreffend Genehmigung von Entgeltbestimmungen gemäß § 18 Abs. 6 TKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 zeigte die Beschwerdeführerin die geplante Senkung des Tarifes für den Sprachtelefondienst an. Da die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eigentümerstruktur marktbeherrschend und somit zu einer Genehmigung dieser Tarifänderung verpflichtet sei, stellte die Beschwerdeführerin in eventu den Antrag auf Genehmigung der beigelegten Entgeltbestimmungen für die Erbringung des Sprachtelefondienstes über das Verbindungsnetz der M.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden in Spruchpunkt 1. gemäß § 18 Abs. 6 TKG die verfahrensgegenständlichen Entgeltbestimmungen, die als Anlage des Bescheides einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bildeten, genehmigt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2000, G 12/00 (der Gegenstand des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2003 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Zl. 2000/03/0361 war) die belangte Behörde bereits ausgesprochen habe, dass diese Entgelte gemäß § 18 Abs. 6 TKG der Genehmigungspflicht unterlägen, da die T AG über eine marktbeherrschende Stellung am Festnetz-Sprachtelefoniemarkt verfüge und im Rahmen der Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten nach § 18 TKG Unternehmen, die konzernmäßig verbunden seien, als einziges Unternehmen anzusehen seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich u.a. in ihrem Recht verletzt, Entgeltbestimmungen für ihren Festnetzbetrieb gemäß § 18 Abs. 6 TKG genehmigungsfrei bloß nach rechtzeitiger Anzeige zur Anwendung bringen zu können.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird allein die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin mit marktbeherrschender Stellung auf dem Markt für den Sprachtelefondienst über ein festes Netz qualifiziert wurde. Diese Frage wurde bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0361, klargestellt. In diesem Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht im Hinblick auf ihre maßgebliche Verbundenheit mit der T AG als marktbeherrschendem Unternehmen im Bereich des Sprachtelefondienstes über ein festes Netz bzw. als Anbieter des verfahrensgegenständlichen Telekommunikationsdienstes mit marktbeherrschender Stellung im Sinne des § 18 Abs. 6 TKG angesehen hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf dieses Erkenntnis.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030007.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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