TE Vwgh Beschluss 2003/2/26 99/03/0102

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
LStVwG Stmk 1964 §1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
StVO 1960 §98 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache der D in Graz, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 1999, Zl. 11 - 14 - 3/98 - 5, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach § 98 Abs. 3 StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 1994 wurde den "Straßenerhaltern der R 'Stichstraße'" gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 vorgeschrieben, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die von ihnen angebrachten (näher umschriebenen) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen.

Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1995 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.

In der Begründung dieses Bescheides wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um keine öffentliche Verkehrsfläche handle, weshalb die erstinstanzliche Behörde nicht berechtigt gewesen sei, im Sinne der StVO 1960 vorzugehen.

In der Folge wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 5. November 1996 ein Antrag (u.a.) der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass die (oben genannte) "Stichstraße" eine öffentliche Straße darstelle, abgewiesen und festgestellt, dass diese "Stichstraße" keine öffentliche Straße im Sinne der §§ 1 und 2 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 darstelle.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1997 wurde eine dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen (u.a.) von der nunmehr beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0127, zurückgewiesen.

Zwischenzeitig stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag vom 8. April 1997 "auf Zuerkennung der Parteistellung und Zufertigung des Bescheides des Magistrates Graz ... vom 7.7.1994".

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. November 1997 zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, in rechtlicher Hinsicht reduziere sich die Beurteilung des vorliegenden Antrages auf die Frage, ob der beschwerdeführende Partei die Funktion eines Straßenerhalters im Sinne des § 98 Abs. 1 StVO 1960 zukomme. Die beschwerdeführende Partei habe niemals die Pflichten eines Straßenerhalters für die "Stichstraße" treffen können, weil sie nicht die grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücksparzellen (der "Stichstraße") sei. Der Bescheid vom 7. Juli 1994 sei korrekt an sämtliche Straßenerhalter der "Stichstraße" zugestellt worden, nicht aber der beschwerdeführenden Partei, die nicht Straßenerhalter des Weges im Sinne der StVO 1960 sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Zur Begründung heißt es (auf das Wesentlichste zusammengefasst), dass die beschwerdeführende Partei nicht Eigentümerin der Grundstücksparzellen (der "Stichstraße") und daher nicht Straßenerhalter des Weges im Sinne der StVO 1960 sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei "erachtet sich durch die rechtswidrige Anwendung der Bestimmung des AVG insbesondere der §§ 8 und 37 ff sowie § 98/1 StVO in ihren formalen Parteirechten sowie in materieller Hinsicht wegen Verletzung der Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der geltenden Fassung (insbesondere §§ 7 Abs. 1 Ziffer 4 und 8 Abs. 3) in ihren auch aus der BO erfließenden subjektiv öffentlichen Rechten und insbesondere in deren Anspruch auf Feststellung und Beibehaltung des Charakters der gegenständlichen Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche sowie in ihrem durch die Baulinie und dem daraus resultierenden Widmungs- und Baukonsens zustehenden Frontrechten verletzt".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

§ 98 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt, dass der Straßenerhalter in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren - abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen -

Partei im Sinne des § 8 AVG ist.

Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation mangelt der beschwerdeführenden Partei die für die Erhebung einer Beschwerde erforderliche Beschwer.

Durch die (mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1995 erfolgte) ersatzlose Behebung eines den Straßenerhalter belastenden erstinstanzlichen Bescheides konnte nämlich die beschwerdeführende Partei - selbst unter der Annahme, dass sie Straßenerhalterin der gegenständlichen Stichstraße sei und ihr Parteistellung einzuräumen gewesen wäre - überhaupt in keinen Rechten verletzt werden. In dieser Behebung eines Entfernungsauftrages wurde auch nicht in bindender Weise über den "Anspruch auf Feststellung und Beibehaltung des Charakters der gegenständlichen Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche" abgesprochen.

Anzumerken ist noch, dass nur der Spruch, nicht auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung - abgesehen von hier nicht Betracht kommenden Ausnahmefällen - durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides ist zu verneinen, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0307, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Ein Schriftsatzaufwand für den als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz konnte der belangten Behörde nicht zugesprochen werden, weil er sich darin erschöpft, auf die Begründungen des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 690, angeführten Erkenntnisse).

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030102.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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