TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2000/09/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke  und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. März 2000, Zl. 10/13113/192 5775/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27. Oktober 1999 beim Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen N B für die berufliche Tätigkeit Kfz-Mechaniker. Nach den Antragsangaben soll der Ausländer mit einem Bruttostundenlohn von S 95,-- entlohnt werden.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien mit Bescheid vom 30. November 1999 gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG ab.

Im Berufungsverfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Jänner 2000 unter anderem unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG vorgehalten, dass der im Antrag angebotene Stundenlohn unter dem Kollektivvertrag liege.

In ihrer zum genannten Vorhalt der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme vom 14. Februar 2000 ging die Beschwerdeführerin auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG nicht ein und stellte die vorgehaltene Entlohnung unter dem Kollektivvertrag nicht in Abrede.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Z 4 und § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 1 und auf § 4 Abs. 3 Z 4 und auf § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser drei Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer tritt dem Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG ausschließlich mit einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Neuerung entgegen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, "weiters erlaubt sich der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die beantragte Arbeitskraft nicht, wie die Berufungsbehörde ausführte, zu einem Bruttolohn von S 95,-- pro Stunde beschäftigt werden wird, sondern zu dem nach dem Kollektivvertrag vorgesehenen Bruttolohn von S 124,90 pro Stunde", hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erstattet und es ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG und etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0100). Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG ist demnach unbestritten.

Da das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG die Abweisung der Beschwerde nach sich zieht, war auf die weiteren Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG und die darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/09/0136, und die darin angegebene Judikatur). Dem Vorbringen der Beschwerde, es hätte ein Befreiungsschein ausgestellt werden müssen, ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines (sondern auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen jugoslawischen Staatsangehörigen) gestellt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2003

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090086.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten